Mit dem Eintrag bei 8TK hast du die Garantie, dass diese Einkünfte tatsächlich nicht in F versteuert werden.
Ja stimmt, die Formulierung „...imposables en France, ouvrant droit à un crédit d’impôt...“ ist erst einmal irritierend, doch sie erklärt sich aus den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen D/F und der Berechnungsmethode.
Das F-Finanzamt errechnet nämlich zunächst seine Steuer auf alle Einkünfte und gewährt danach eine Steuergutschrift (crédit d'impôt) auf die in D zu versteuernden.
Ins Feld 1AJ gehören nur die Bezüge, die auch letztendlich in F versteuert werden. Deine dürfen da nicht rein, die deines Bekannten müssen es. Ihr macht es also beide richtig.
(Erlaub mir noch eine Anmerkung:
Häufig gehörte und gelesene Aussagen, dass Lohn/Gehalt von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst immer in D zu versteuern sind, treffen nicht zu. Ich weiss nicht, wer diesen Blödsinn in die Welt gesetzt hat und warum er gefühlt tausendfach verbreitet wird. Es gibt sehr wohl Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst, die als Grenzgänger ihre Bezüge ausschließlich in F versteuern. Entscheidend ist (von 2 speziellen Ausnahmen abgesehen) einzig und allein die Rechtsform des Arbeitgebers. Ist der eine Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, gilt das Kassenstaatsprinzip. Anders jedoch, wenn eine Gemeinde oder ein Land etwa kommunale Kindergärten, Schwimmbäder, städtische Krankenhäuser oder regionale Nahverkehrsunternehmen als GmbH oder AG betreiben, werden die dort Beschäftigten steuerlich denen in der Privatwirtschaft gleichgestellt. Also kein Kassenstaatsprinzip trotz Öffentlichem Dienst.)