Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - XY

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 20:03:14 »
@pifolog

Also noch einmal: Von Progression in Frankreich habe weder ich noch sonst irgend jemand der hier involvierten irgend eine Aussage getroffen!

Du zitierst mich einfach falsch! Deshalb noch mal: lesen - denken - schreiben!

Bevor sie in Frankreich ist, kann mit Einkünften, die in D erzielt werden in F überhaupt nichts ausgelöst werden!! Das ist einfach völliger Unfug! Somit auch keine Progression!

Es wurde schon mehrfach hier im Forum diskutiert: Die Steuerpflicht richtet sich zunächst immer nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen. Erst wenn sich daraus eine Doppelbesteuerung ergibt, ist das DBA zu fragen und nicht vorher!

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, ab dem Umzug nach F (unbeschränkte Steuerpflicht – also incl. dem Arbeitseinkommen in D) und das EK in D (beschränkte ggf. sogar nochmals unbeschränkte Steuerpflicht – nochmals Arbeitseinkommen in D). Ohne dem DBA würde das Arbeitseinkommen in D 2 mal uneingeschränkt (D u. F) der Besteuerung unterliegen.

Da sich das ja auch mit den Aussagen des Finanzamtes deckt und ich vom Fach bin, ist dem nichts weiter hinzuzufügen!


Gruß





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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 15:44:56 »
@ piflog: Eine derartige Behauptung habe ich an keiner Stelle aufgestellt! Erst lesen dann denken, dann schreiben!

Gruss

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 13:21:22 »
Hallo!

Du musst die Dinge im Leben ganz ruhig und insbesondere Schritt für Schritt angehen!

An was Du jetzt erst einmal denken musst, ist Dir die Grenzgängerbescheinigung zu besorgen, damit der AG in D keine weitere Lohnsteuer abführt. Hier im Forum hat mal jemand den Link gepostet.
 
http://www.fa-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1160385/Formular_Einkommensteuer_grenzgaenger5011.pdf

Ansonsten musst Du Dir um die Steuer dieses Jahr erst mal keinen weiteren Kopf machen!

Nur solltest Du berücksichtigen, dass Du nächstes Jahr in F die Steuer entrichten musst und somit das Geld für die Steuer zurücklegen musst. Also keine Schuhe kaufen!!

Erst nächstes Jahr gibst Du dann in F und letztmalig in D für 2012 jeweils eine Steuererklärung ab.

Du solltest zudem berücksichtigen, dass Du solange in D unbeschränkt steuerpflichtig bleibst, wie Du dort noch irgendwelche Unterkunftsmöglichkeiten hast! Zimmer bei den Eltern Freund oder dergleichen.


@ banjo: Die 183 –Tage Regelung gilt natürlich nur für ein volles Kj. sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Unterjährig ist das natürlich dann entsprechend zeitanteilig umzurechnen.

Gruß

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 12:49:23 »
Hallo!

Bis zu Deinem Umzug von D nach F am 1.09.2012 bist Du aufgrund Deines Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen).

Ab Deinem Umzug bist Du, wenn Du in D keine Bleibe mehr hast, mit Deinen Einkünften nur noch beschränkt steuerpflichtig.

Die Steuer ist eine Jahressteuer, so dass Du für das komplette Kj. 2012 in D eine Steuererklärung abzugeben hast.

Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht. Doppelbesteuerung!

Jetzt greift das DBA, welches sagt, dass Du die Eikünfte aus dem Grenzbereich als Grenzgänger in F besteuern musst, sofern Du nicht Bezieher aus öffentl. Kasse bist (Kassenstaatprinzip). D verzichtet demnach auf die Besteuerung. Dennoch sind die Einkünfte in die Berechnung der D Steuer einzubeziehen, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen und in der Summe mit den anderen Einkünften des Kalenderjahres den Steuersatz bestimmen und entsprechend erhöhen.

Insofern sind die Auskünfte des Sachbearbeiters absolut korrekt.

Gruß

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Vielen Dank für die Resonanz!

Gruß

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@ ralph Die von Dir getätigte Antwort hat rein gar nichts mit dem hier geschilderten Fall zu tun und ist einfach nicht richtig!!

Importieren tut wohl der Händler lt. SV-Darstellung eine alte Karre, der kann dann auch korrekterweise die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer, sofern er das Auto im Rahmen seines Unternehmens erwirbt, abziehen.

Wenn das nicht der Sachverhalt ist, dann muss sigma den SV schon entsprechend und vollständig darlegen.

Mit der EuSt hat demnach sigma erst einmal überhaupt gar nichts zu tun!!

Sigma erwirbt als Privatperson bei dem Händler in D. Es liegt ein ganz normaler steuerbarer Umsatz vor, aus dem der Händler 19 % USt abführen muss. Wenn er diese nicht ausweist, entsteht die trotzdem und ist abzuführen. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung.

Das FA in F interessiert der Vorgang überhaupt nicht weiter!

Wenn sigma hingegen das Fahrzeug selber auf eigene Rechnung nach F einführt sieht die Sache schon wieder ganz anders aus, ist aber auch nicht der SV.

Gruß

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Was heißt Honorartätigkeit in Festanstellung?

Verstehe ich das richtig: Du wirst erfolgsabhängig vergütet aber in Festanstellung (nichtselbständiges Arbeitsverhältnis)?

Steht diese Tätigkeit hinsichtlich AG mit der 1. in Verbindung? Dann unverändert und Grenzgängerregelung gilt weiterhin.

Ist das ein von der 1. Tätigkeit unabhängiges Beschäftigungsverhältnis, dann bist Du damit in D steuerpflichtig und hast es in D zu versteuern.


Gruß

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Weshalb glaubst Du keine deutsche USt zahlen zu müssen?

Erwirbst Du das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke als Unternehmer?

Wenn ich den Sachverhalt verstehe, dann erwirbst Du von einem deutschen Unternehmer eine alte Karre als Privatperson.

Dann hast Du 19 % USt zu zahlen und der Unternehmer hat in Deutschland ganz normal 19 % an das FA abzuführen. Ob er die ausweist oder nicht ist unerheblich.

Eine Abzugsmöglichkeit der USt. besteht für Dich nicht.

Das ist wie wenn Du in D einen Lutscher im Geschäft kaufst. Nur 19 %!

Gruß


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