Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - XY

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Die Frage hast Du bereits in einem anderen Pfad gestellt, dort habe ich sie wie folgt beantwortet:

Hallo zusammen, das ist eigentlich recht einfach:
Eine Zusammenveranlagung wird bei der hier geschilderten Situation nicht erfolgen können, also getrennte Veranlagung im jeweiligen Land. Eine Anrechnung im anderen Land wird nach deutschem Recht nicht erfolgen, in F wird es gleich sein.
Kompetente persönliche Beratung ggn. PM.

Grüße

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Hallo zusammen, das ist eigentlich recht einfach:
Eine Zusammenveranlagung wird bei der hier geschilderten Situation nicht erfolgen können, also getrennte Veranlagung im jeweiligen Land. Eine Anrechnung im anderen Land wird nach deutschem Recht nicht erfolgen, in F wird es gleich sein.
Kompetente persönliche Beratung ggn. PM.

Grüße

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Sonstiges / Re: Mit Schulden nach Frankreich umziehen
« am: 21. Oktober 2012, 09:04:51 »
Hallo,

ich kenne mich mit dem Thema aus. Daher empfehle ich Dir, Dich direkt per PM mit mir in Verbindung zu setzen.

Mit den Eckdaten die Du benannt hast, solltest Du tatsächlich eine Insolvenz in F abwickeln.

Ich kann Dir das Verfahren erläutern und Dich dabei begleiten. Es gilt einige Fallstricke zu beachten.

Sofern die Fallstricke beachtet werden, ist eine Insolvenz, wie auch in England, innerhalb einem halben bis einem Jahr abgewickelt und Du kannst im Anschluss an das Verfahren mit der erfolgten Schuldbefreiung auch wieder nach D umziehen.

Zu dem Thema wird Dich kaum ein deutscher RA beraten können.

Ich arbeite zudem insbesondere zu diesem Thema mit verschiedenen deutschsprachigen RAen aus F zusammen, deren Beauftragung für das gerichtliche Verfahren notwendig ist.

In einem 1. Schritt gilt es allerdings zunächst schnellstens die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verfahren zu schaffen.



Gruß

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Der Km Stand bei Deinem ursprünglichen Kauf ist ja wenig bedeutsam! Denn Du kannst in der Zwischenzeit ja die strittigen Km selber gefahren sein.

Du wirst wissen ob Du in der Zeit Deines Besitzes den Tachostand manipuliert hast, aber das nützt als Nachweis ja nichts. Du kannst Dich demnach nicht damit exkulpieren, dass Du das Fahrzeug mit Km Stand XY erworben hast und in der Zwischenzeit keine Manipulationen vorgenommen hast.

Du musst den Nachweis über aktuelle Belege führen.

Einen entsprechenden Nachweis zu führen wird für den aktuellen Käufer schwierig sein! Auch wenn er Polizist ist würde ich mich mal nicht einschüchtern lassen!



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Ich stimme mathis zu. Es könnte tatsächlich auch so sein, dass er den KM Stand selber hochgedreht hat um Dich zu erpressen. Ist insbesondere wirklich merkwürdig, dass er das nachträglich prüft.

Der Vertrag ist zunächst mal rechtswirksam abgeschlossen und nicht so einfach zu lösen.

Jetzt erhebt er den Vorwurf, dass Du ihn betrogen haben sollst. Das muss er aber erst einmal beweisen. Er ist in der Beweislast.

Exkulpieren kannst Du Dich, wenn Du die Entwicklung des Km-Standes durch TÜV Berichte Reparaturrechnungen und dergleichen plausibel belegen kannst.

Ich habe auch mal ein Fahrzeug erworben bei dem nach dem Kauf plötzlich ein aktueller TÜV Bericht mit einem höheren Km Stand aufgetaucht ist. Ich habe es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen und mich geweigert das Fahrzeug umzumelden. Den Km Fake hat niemanden interessiert!

Bin gespannt auf die Beiträge hier!

Gruß

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Steuern / Re: Wie lange Widerspruchsfrist für Steuererklärung
« am: 03. September 2012, 14:35:03 »
Deutscher Steuerbescheid?

Ab Bekanntgabe 1 Monat.
Bekanntgabe innerhalb D 3 Tage nach Bescheiddatum
Bekanntgabe in das Ausland 1 Monat ab Bescheiddatum

Du kannst einstweilen Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen oder den Einspruch später auch wieder zurücknehmen.

Gruß

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Steuern / Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
« am: 02. September 2012, 14:47:43 »
Hallo spirou,

maßgeblich sind zunächst mal die gesetzl. Grundlagen die ich hier zitiert habe. Ich kenne auch nur die deutschen Gesetze im Detail und die Grundlagen (wie Steuerpflicht) der anderen Länder, die ja identisch sind. In der USt. gelten natürlich auch die deutschen Gesetze sinngemäß, da diese auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruhen die für alle EU/EWR Länder gleich ist. Zu der genauen steuerl. Situation im anderen Land gebe ich auch stets keine Auskünfte.

Wenn Du eine abweichende für Dich vorteilhafte Veranlagung erzielen konntest, dann ist das ganz große Klasse. Aber auf derartige Zufallslösungen besteht nun mal kein Rechtsanspruch. Niemand kann verlangen dass nur weil das bei meiner Omma so war möchte ich dass das bei mir genauso gehandhabt wird.

Die hier diskutierten Veranlagungen sind ganz großes Steuerkino mit denen sich Steuerberater und auch nur sehr wenige involvierte Finanzbeamte in der Regel nicht beschäftigen, weil jeder Fall 1. auf seine Art anders ist und 2. die ganzen grenzüberschreitenden Aspekte extrem komplex sind. Sie machen auch nicht das Tagesgeschäft in der Steuerberatung aus. Mancher Grenzgänger ist da sicherlich besser informiert in diesem steuerl. Ausnahmesachverhalt wie mancher Experte. Ich bin als solcher selber betroffen daher interessiert er mich.

Wenn also jemand eine Lösung anbietet, insbesondere ein Fachmann, dann denkt die andere Seite nicht lange darüber nach und übernimmt das, sofern einigermaßen plausibel.

Gerade die nicht klärbaren Sachverhalte, wie gerade die hier diskutierte Frage über die tatsächliche Ansässigkeit werden dann sogar zwischen den grenzüberschreitenden Behörden ausgewürfelt!

Aber eine gewisse Systematik muss schon grundsätzlich erkennbar sein.

Erst kürzlich haben die Finanzbehörden wohl groß angelegte Razzien gemacht, um Briefkastenadressen im Grenzgebiet ausfindig zu machen und gerade diese SV zu prüfen.

Wer versucht seine Situation zu verschleiern um dadurch Steuervorteile zu erzielen tätigt wie banjo das aussagt und in einem Parallelthema diskutiert eine Steuerhinterziehung. Ich verweise auf den Fall Nadja Auermann (besonders perfide) oder Boris Becker!

Ich möchte als Experte die gesetzl. Grundlagen mit den in der Regel spärlichen Informationen bestmöglich auf eine Art und Weise schildern, dass sie auch von Nichtexperten nachvollzogen werden kann.

Andere können das gerne durch ihre Erfahrungen ergänzen oder widerlegen.

Wer seinen Fall im Detail mit allen Aspekten beantwortet wissen will kann mich gerne konsultieren.

Grüße

@ banjo Deine letzte Aussage ist nicht korrekt! Das DBA ist immer zu berücksichtigen sofern eine Doppelbesteuerung vorliegt. Du meinst die Grenzgängerregelung ist nicht anwendbar wenn er in Stuttgart wohnt. Dennoch wäre das DBA heranzuziehen. Es differenziert ja die unterschiedlichen Fälle. Grenzzone, 183-Tage Regelung andere SV.


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Steuern / Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
« am: 02. September 2012, 13:28:07 »
Es sind die für Dich relevanten Aspekte aufgeführt. Wenn Du unter diesen Umständen den Nachweis führen kannst, dass Deine Ansässigkeit gem DBA in F ist, dann sind die EK dort zu versteuern.

In D wären sie dann ledigl. zum Progressionsvorbehalt zu deklarieren.

@ banjo, eine Abmeldung in D wäre dann nicht erforderlich würde die Sache aber erheblich vereinfachen.
 Gut, es würde sich dann überhaupt keine Steuerpflicht in D ergeben, sofern nicht weitere EK bezogen werden. Je nach Höhe würde sich ein Progressionsvorbehalt auch nicht auswirken. Dazu muss man aber die gesamte Situation kenne....

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Steuern / Re: Grenzgängerbescheinigung - Zeitlicher Ablauf?
« am: 02. September 2012, 12:43:34 »
Nicht das FA zieht die LSt. ein, sondern der AG führt ab.
Auf der Rückseite der Grenzgängerbescheinigung wird Deine Frage beantwortet unter Punkt 4. Erst wenn der AG die erforderliche Freistellungsbescheinigung vom FA zugestellt bekommt, kann er von dem Abzug der Lohnsteuer absehen. Das wird dann wohl mit der nächsten Abrechnung erfolgen.

Gruß

10
Steuern / Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
« am: 02. September 2012, 12:41:38 »
@spirou,

Mir scheint, Du hast die Frage nicht gelesen, denn er möchte ja einen zweiten Wohnsitz in F begründen, um seine EK dort zu versteuern!

Es ist daher zunächst die Frage zu klären wo er als ansässig im Sinne des DBA mit 2 Wohnsitzen in 2 verschiedenen Ländern gilt.

In der nächsten Frage ist konkret zu klären wo er zu versteuern hat. Sofern er im Grenzgebiet wohnt und arbeitet (Grenzgängerregelung), wovon ich ausgehe da sich ansonsten seine Frage auch nicht stellt, hat er nach Artikel 13 Abs. 5 DBA D-F im Wohnsitzstaat zu versteuern, was in diesem Falle D wäre, wenn hier die Ansässigkeit im Sinne des DBA vorliegen würde.

Gruß

11
Steuern / Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
« am: 02. September 2012, 12:07:55 »
Hallo

Unbeschränkt steuerpflichtig ist man nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen in dem Land wo man wohnt. Dabei kann man in einem Land auch mehrere Wohnsitze haben. Die entsprechende Meldung spielt wie immer wieder hier diskutiert keine erhebliche Rolle. Sie hat nur indizielle Bedeutung.

Liegen nach den nationalen Gesetzen Wohnsitze in 2 Ländern vor, so regeln die DBA, im Falle DBA D-F Artikel 2, wo man im Sinne des DBA als ansässig gilt.

Dies ist regelmäßig dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Wenn Du eine Familie hast, dann ist das stets dort wo die Familie wohnt.

Wenn Du also in F eine Adresse begründest, dort aber nicht Deine Ansässigkeit im Sinne des DBA hast, dann sind diese Einkünfte trotzdem in D zu versteuern.

Gruß

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Arbeiten / Re: Grenzgänger-Status
« am: 31. August 2012, 14:11:56 »
@pifolog
Wenn laut Deiner Darstellung kein DBA greifen würde, wären die Einkünfte gemäß den jeweiligen nationalen Gesetzen sowohl im Quellenstaat (beschränkte Steuerpflicht), als auch im Wohnsitzstaat (unbeschränkte Steuerpflicht) zu 100% steuerpflichtig! Bei einem Steuersatz von 35 % würden dann noch 30 % der Einkünfte vor Abzug der Sozialversicherung verbleiben! Mit SV müsste man wahrscheinlich sogar drauflegen!

Das ist natürlich unsinn!

Selbstverständlich ist der Bezug von Einkünften aus öffentlich rechtlicher Quelle im DBA geregelt. Ich verweise nochmals auf den Artikel 14 DBA D-F der hier einschlägig wäre! Das ist auch mit allen anderen Staaten so geregelt.

Die Frage von Nachmacherin hat banjo bereits zutreffend beantwortet.

Nachmacherin muss lediglich herausfinden wer ihr Arbeitgeber ist und insbesondere in welcher Rechtsform dieser auftritt. Das wird sich regelmäßig aus der Gehaltsabrechnung ergeben.

Ist der Arbeitgeber ein privatrechtliches Unternehmen, dann Grenzgängerregelung mit Besteuerung in F, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 13 DBA D-F

Ist der Arbeitgeber eine öffentlich rechtliche Institution wovon sie auch ausgeht, dann gemäß Kassenstaatprinzip in D gemäß Artikel 14 DBA D-F.

Mehr lässt sich zu dem SV nicht sagen!

Gruß


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Arbeiten / Re: Grenzgänger-Status
« am: 30. August 2012, 18:38:46 »
@pifolog

Schon mal das DBA insbesondere Artikel 14 gelesen?!  - juristische Person öffentlichen Rechts …

Deine Ausführungen sind nicht richtig!

Die von Dir zitierten Betriebe (städtisches Krankenhaus, Kindergarten, etc.) werden regelmäßig nicht als GmbH geführt, sondern stellen üblicherweise einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person öffentlichen Rechts dar.

Gruß

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Steuern / Re: steuerliche Behandlung in F bei Kauf Immobilie in D
« am: 26. August 2012, 17:02:18 »
In D wären im umgekehrten Falle die negativen Einkünfte in einen negativen Progressionsvorbehalt einzubeziehen und würde den Steuersatz entsprechend vermindern.

Wie F das handhabt kann ich mit Bestimmtheit nicht sagen, wird aber vergleichbar sein.

Bei negativen Einkünften in D sind aber einige Fallstricke zu berücksichtigen:
BMF Schreiben vom 8.10.2004 „Einkommenserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ BMF IV C 3 – S 2253 – 91/04
 

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