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Nachrichten - XY

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Steuern / Re: steuerliche Behandlung in F bei Kauf Immobilie in D
« am: 26. August 2012, 16:44:45 »
Hallo

Da die Einkünfte in D steuerpflichtig sind, sind die Finanzierungskosten, wie auch alle anderen damit im Zusammenhang stehenden Kosten, auch in D zu deklarieren und vollständig abzugsfähig sofern Du aus der Einkommensquelle tatsächlich beabsichtigst Einkünfte zu erzielen.

Mit dem DBA kannst Du doch umgehen!? -Artikel 19 DBA D-F

Gruß

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Jetzt haben petee01 und ich gleichzeitig geantwortet, aber seine Ausführungen decken sich mit meinen Darstellungen. So dass Du das so übernehmen kannst!
Gruß

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Hallo,

Ich habe gerade das DBA D-SPA in der Hand. Die meisten DBA beruhen auf dem OECD Musterabkommen und sind demnach nahezu deckungsgleich. Nur das DBA D-F, da es etwas älter ist, weicht davon etwas ab.

Insbesondere gibt es keine der Grenzgängerregelung D-F vergleichbaren Vereinbarung.

Grundsätzlich ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat zu versteuern. (Artikel 15 DBA-MA)
Ausnahme (das ist dann aber der Regelfall):

-   physischer Aufenthalt, aber nicht durchgängig!) von mehr wie 183 Tagen im Jahr im anderen Land oder
-   Die Vergütung wird von einem im andern Land ansässigen AG entrichtet oder
-   Die Vergütung wird von einer Betriebsstätte oder feste Einrichtung im anderen Staat entrichtet.

Puh, sehe aber gerade, dass es um DBA F-LUX geht!!
Da muss ich meine Ausführungen zurücknehmen. Ich denke aber, dass es vergleichbar ist. Ob es da eine Grenzgängerregelung gibt kann ich auch nicht beantworten.
Ich gebe mal trotzdem die Antwort, vielleicht hilft sie Dir ja trotzdem oder jemand anderen.

Gruß





19
Steuern / Re: Erste Steuer - Cadre a completer
« am: 17. August 2012, 14:46:25 »
Das heißt nur, dass Du Dir ein paar Sachen (Zahnbürste, Handtuch, Neglige etc.) zusammensuchen sollst, Dir das nächste halbe Jahr nichts vornehmen sollst und bei der nächsten Polizeidienststelle anklopfen sollst. Du hast wohl den Hauptgewinn erzielt. Nichts gravierendes!

Gruß

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Extreme Lebenssituationen ist meine Passion!!

Beherrschst Du bereits indoor Survival!! Wo können wir ansetzen!?

Also wenn Du auf die Fresse fällst, dann darfst Du einfach erst einmal gar nicht liegen bleiben!!

Ich empfehle Dir erst einmal irgendwas zu machen, damit sich Deine wirtschaftl. Situation stabilisiert! Klein anfangen und sukzessive weiterarbeiten! Dann machst Du einen Schritt nach dem Anderen!

Deine Freundin kannst du vergessen! Die wird sich das eine gewisse Zeit ansehen, dann ist die weg! Mit nem Kerl der dickere Muckis hat und ein dickeres Auto fährt! So ist das!

Junge so ist das Leben! Habe ich schon alles mitgemacht! Heute mache ich kostenlos Steuerberatung und lass mich zum Schampagner Schlürfen einladen! In Deinem Alter kann man noch rumflennen! Irgendwann merkst Du, dass es anderen auch nicht besser geht!

Du musst schauen, dass Du mit dir in s Gleichgewicht kommst, dass Dich so etwas nicht destabilisierst!

Schlaf im Winter bei minus 20 Grad mal in Deinem Kombi irgendwo im Schnee und schaue Dir die Sterne an! Und dann denkst Du Dir: Wer will mir eigentlich alles eine auf die Fresse hauen!? Das stehe ich durch, ich bin härter!!

Ist Deine Frage beantwortet!?  

Gruß

21
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 17. August 2012, 14:11:12 »

Ja aber die Thematik ist schon sehr speziell! Da sind selbst Steuerberater überfordert und mancher Grenzgänger kann mit seinen Erfahrungen selbst denen noch etwas vormachen! Das ist auch nicht das Alltagsgeschäft in der Steuerberatung! Da drückt sich jeder davor, man beherrscht gerade so das Standardprogramm aber zusammen mit den Auslandsachverhalten ist man in der Regel überfordert!

Wenn Du das Jahresbrutto so ansetzt, dann ist da ja schon der Betrag drin, der in D nicht mehr steuerpflichtig ist und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Wenn Du ihn nochmals separat hinzurechnest, dann hast du ihn doppelt berücksichtigt. Also der Steuersatz so wie Du ihn berechnest und dann nur auf das in D steuerpflichtige Brutto anwenden, dann hast Du es.
   
Den Schampagner trinken wir dann bei mir im Garten oder bei Dir in Deiner neuen Wohnung in F!?

Ab nächstem Jahr wird es teurer, da schreibe ich dann Rechnungen für Beratung!

 :laugh:


Gruß

22
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 17. August 2012, 12:02:10 »

Hab ich einen Denkfehler?


Ja!

Ich habe es schon vermutet, dass Du so rechnest! Aber steuerpflichtig in D ist natürlich aufgrund der Grenzgängerregelung nur Dein Brutto bis zum Umzug!!! Du darfst eben nicht das volle Jahr nehmen und dann zusätzlich einen Progressionsbetrag draufrechnen!

Bei Deinem Gehalt wirkt sich natürlich die Progression massiv aus!

Es dürfte dennoch kaum zu einer Nachzahlung kommen!


PS Bei Deinem Gehalt wäre für mich allerdings schon eine Flasche Schampus für umfassende Beratung fällig! Ist klar!

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 17. August 2012, 10:58:08 »

Ganz klar bei beschränkter Stpfl. ohne der von Dir angedeuteten Option nicht einbeziehen! Bei Option ja!

Gruß

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 17. August 2012, 09:00:35 »
Guten morgen,

Also wenn wir die Situation komplett umdrehen ist die Situation absolut identisch:

Arbeiten und leben bis 1.09. in F, dann nach D umziehen und weiter in F arbeiten.
Bis zum Umzug war D bisher überhaupt nicht involviert, weder beschränkte noch unbeschränkte Steuerpflicht, daher sind die in F erzielten EK nicht über einen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Ab dem Umzug analog wie zuvor. D erhält das volle Besteuerungsrecht aufgrund DBA. In F wäre analog ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Wie das aber in F im Detail und Technisch gelöst wird, das kann ich nicht sagen. Da möchte ich mich zurückhalten. Da kann dann aber wohl banjo oder andere einen Beitrag/Erfahrungen/Kenntnisse leisten.

Die Schwierigkeit wird halt sein, nachzuweisen, wo tatsächlich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist. Daran sind ja schon einige vermeintlich schlaue Promis gescheitert. Becker, zuletzt N. Auermann.

@ toertchen:
Jetzt sieht der Ursprungssachverhalt durch Deine Ergänzung schon wieder ganz anders aus.

Wenn Du eine Familie in D mit Kindern hast, dann wird es kaum möglich werden alleine Deinen Wohnsitz zu verlegen. Denn lt. DBA wird das Familienheim zu Deinem länderübergreifenden Hauptwohnsitz (im Sinne des DBA). Dazu müsste man mehr über die Gesamtumstände erfahren.

Wenn wir bei dem Ursprungssachverhalt bleiben, dann kann ich nicht nachvollziehen, was Du da ausgerechnet hast.

Sofern Du in D keine weiteren EK hast, zahlst Du auch mit Progression keine Steuer mehr ab 2013. Denn ein erhöhter Steuersatz auf nix ist nix!

Du kannst Deinen Gehaltszettel nehmen und vom Brutto die SV abziehen, das wäre der Auszahlungsbetrag aus Deiner Tätigkeit in D und damit wäre auch schon alles erledigt. Sofern Du die Grenzgängerbescheinigung erhältst. In ca. 1 Jahr machst Du in F Deine Steuer für 2012 und zahlst dann für die restlichen 4 Monate die Steuer nach.

Der Effekt aus der Progression in 2012 in D dürfte je nach den Gesamtumständen nur marginal sein. In der Summe für das komplette Kj. dürftest Du sogar etwas rausbekommen, da Dein Lohnsteuereinbehalt in den ersten 8 Monaten vor dem Umzug tendenziell auf das gesamte Kj hochgerechnet zu hoch war.

Um es aber nochmals klar zu sagen, ich denke das ist nicht angekommen: Dein AG führt keine Lohnsteuer ab Vorlage der Grenzgängerbescheinigung mehr ab. Und es entsteht auch keine bis auf einen winzigen Anteil für den Progressionsvorbehalt in 2012, der aber verpuffen dürfte.


Gruß


25
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 23:02:54 »
Das ist aber jetzt wieder ein ganz anderer Sachverhalt............ gähn
Gruß ich geh jetzt in die Haia..

26
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 22:35:31 »

Thema Progression (§ 32 b EStG.):
Der Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften die eigentlich steuerpflichtig nach nationalen Gesetzen wären, ziehen einen doppelten negativen Effekt nach sich:

1.   Verringert sich das zu versteuernde Einkommen und
2.   reduziert sich durch das verminderte zu versteuernde Einkommen aufgrund des progressiven Verlaufes des Steuertarifs zusätzlich der Steuersatz mit dem das restliche Einkommen besteuert werden soll.

Das versucht der Progressionsvorbehalt auszugleichen.

Dafür werden diese Einkünfte in das zu versteuernde EK zunächst einbezogen. Damit ergibt sich der Steuersatz. Mit diesem erhöhten Steuersatz (es gibt allerdings auch aber selten einen negativen Progressionsvorbehalt) wird dann das zu versteuernde Einkommen multipliziert allerdings jetzt ohne den ausländischen Einkünften.

Deshalb ist dann auch verständlich, weshalb in F kein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Gruß

  

27
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 22:25:04 »
Das ist alles bis auf eine winzige Kleinigkeit richtig:

In F bedarf es keiner Regelung, die vor dem Umzug erzielten EK in F steuerfrei zu stellen, da sie nie in F steuerpflichtig waren. Weder unbeschränkt noch beschränkt. Sie unterliegt nicht der Steuerpflicht nach nationalem Steuergesetz.

Zu diesem Zeitpunkt bis vor dem Umzug hatte sie nichts mit F zu tun.

Ich führe nochmals kurz etwas zum Thema Progression aus ... gleich mehr.

Gruß

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 22:10:25 »

Das behaupte ich jetzt einfach! Ich kann dazu jetzt auch keine Quelle benennen, aber es kann nur so sachgerecht sein. Auch mit anderen Frei- und sonstigen Beträgen wird ein zeitanteiliger Wert angesetzt.

Es gibt nur wenige Beträge, die nicht zeitanteilig umgelegt werden.

Gruß

29
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 21:50:00 »
Du zitierst nicht mich!

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Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 21:36:51 »
Ja, das ist korrekt, ich bin darauf nicht sonderlich eingegangen, da es der Themenstellerin mehr um die Grenzgängerregelung ging!

@wome:
Besteuerung der Rente ist eigentlich auch nicht so schwer! Es hat sich da in den letzten Jahren aber einiges geändert, insbesondere das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Aber auch hier wird das Grundprinzip konsequent umgesetzt:

Sofern es sich um eine private Rente handelt, dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

„Artikel 13
8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.“

Bei einer Rente aus öffentlich rechtlicher Quelle, dann Besteuerung im Auszahlungsstaat. Das gilt übrigens auch trotz Grenzgängerregelung und 183 Tage Regelung für Kurzarbeitergeld auch wenn das restliche Gehalt dann im Ansässigkeitsstaat besteuert wird.

„Artikel 14
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für
Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
1.   Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. …„

Bei einer Rente muss man sich aber die Gesamtsituation ansehen, da es hier Sinn macht, zur unbeschränkten Steuerpflicht im Auszahlungsstaat zu optieren.

Das lässt sich aber hier in einem Forum nicht diskutieren.

Auch muss man sich genau ansehen, um was für eine Rente es sich handelt. OK Doch nicht ganz so einfach!   …


Gruß

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