Salut Matthias,
es scheint auf die Krankenkasse anzukommen, es lohnt ev anderswo nachzufragen - auch wenn Du bei Deiner jetztigen sehr gerne bist.
Aus ähnlichen Beweggründen hat mir meine (SBK) auf die Frage
"....nach Beschäftigungsende als Grenzgänger aus der deutsche Sozialversicherung heraus fallen. Dies schließt dann die Fortführung ärztlicher Behandlung in Deutschland aus.,,,"
die positive Antwort erteilt:
"a) bei den freiwillig Versicherten besteht die Mitgliedschaft bei der aktuellen Kasse auch nach dem Firmenaustritt grundsätzlich fort. Ab dem ersten Tag nach Beschäftigungsende müßte dann der Kunde die Beiträge selber zahlen. Unterstellt, daß laufende monatliche Einkünfte nicht höher wie 875,00 € vorhanden sind, wäre die Erhebung des Mindestbeitrages möglich...
b) bei den Pflichtversicherten wäre die Situation analog a), nur mit der Abweichung, daß die freiwillige Mitgliedschaft nach Beschäftigungsende zunächst erst bei der Kasse beantragt werden müßte."
A+