Fakt ist, wer in Deutschland mit einem Makler einen Vertrag eingeht muß eine Vermittlungscourtage zahlen egal wo sich die potentiell zu erwerbende Immobilie befindet. Bei Vertragsschluss (Angebot und Annahme) in Deutschland zählt grundsätzlich auch immer deutsches Recht... !!!
So weit so gut.
Nun hat der Makler zunächst einen unbestrittenen Anspruch auf Zahlung, aber noch lange kein Geld.
Er muss also weiter gehen. Und beim nächsten Schritt droht ihm Stolpergefahr.
In D setzt er seine Ansprüche notfalls mittels Zahlungsbefehl, Gerichtsvollzieher und Pfändung durch. Nur was macht er, wenn jemand in Frankreich wohnt? Ein deutscher Gerichtsvollzieher geht da nicht hin und darf es auch gar nicht. Es muss ein französischer huissier beauftragt werden ... und ruck-zuck sind wir bei französischen Bestimmungen zu Vertragsrecht, Verbraucherschutz mit entsprechenden Einreden usw.
Da kann sein „deutsches Recht“ schnell einen feuchten Staub wert sein.
So sachkundig wie du dich gibst, kennst du bestimmt auch die Commission de Surendettement. Die nehme ich mal als krasses Beispiel für die Priorität des französischen Rechtes gegenüber 'deutschen Rechtsansprüchen'. Hat sich da jemals ein Gläubiger mit deutschem Rechtstitel gegen die durchgesetzt? Selbst wenn Guthaben oder Arbeitgeber in Deutschland waren?
Mit anderen Worten, dein deutsches Recht kannst du dir im gegebenen Fall (leider oder auch nicht) irgendwo hinjubeln.
Eine ganz andere Frage ist, wer hier linkt oder moralisch verwerflich agiert. Der Käufer, der die Provision nicht bezahlen will oder der Makler, der französische Bestimmungen aushebeln will.
Ich würde für keinen Partei ergreifen.
Grüße