Es ist immer wieder interessant wieviele Falschinformationen bzw -interpretationen es bezüglich E 106 gibt.
E 106 ist nicht auf deutsch/französische Grenzgängerverhältnisse bezogen, sondern auf jede xbeliebige Grenzgängersituation in Europa.
Also gilt die E 106 auch für Grenzgänger von Belgien/Deutschland oder Schweiz/Deutschland.
Es ist eine Krankenkasseninterne Vereinbarung die eine Erweiterung der kassenärtzlichen Versorgung per E 106 auch im Wohnsitzland regelt.
Ohne E 106 gilt die Krankenverscherung nur für das Land in dem einer beruflichen und bezahlten Arbeit bzw Beschäftigung ausgeübt wird.
Sollten auch Arztbesuche usw im Wohnsitzland möglich sein, erfordert dies den entsprechenden Bezug eines Formulares E 106 bei der Krankenkasse.
Mittels E 106 kann auch im Wohnsitzland ein Arzt aufgesucht werden.
Je nach Land unterscheiden sich allerdings die Vergütungen, also die Kosten die die Krankenkasse für Behandlungen verrechnet.
Diesbezüglich sollte man sich länderspezifisch erkundigen, um vor so mancher Erfahrung gewappnet zu sein.
Fazit: nicht nur hier im Forum Ausschau nach solcherlei Informationen (E 106) halten, sondern gezielt seine Krankenversicherung möglichst umfangreich befragen.
deutlich untermauert wird das hier beschriebene durch folgenden Link:
http://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/eformulare/e-100-formulare/e-106/P.S. das übliche einfügen mit Linkbutton funktionierte mit dem Linuxprogramm mit dem ich augenblicklich unterwegs bin nicht.