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Gesundheitswesen / Re: Regelmäßiger Arztbesuch in Deutschland möglich bei franz. Krankenversicherung
« am: 06. November 2013, 16:22:06 »Ich glaube nicht, weil ich hatte damals mal nachgefragt ob das andersherum geht.
Frag doch bitte mal bei der caisse maladie nach und lass uns an deinem Wissen teilhaben..
Danke
Nach den neuesten europaeischen Urteilen muss yumindest die deutsche Krankenkasse Behandlungskosten in gleicher H;he auch im EU/Ausland uebernehmen, diese Information habe ich aus den Radionachrichten etwa Ende September .
Umgekehrt muss dies aber nicht exakt gleich sein, denn die private Zusatzversicherung in Frankreich kann eventuell die Leistung auf Frankreich begrenzen.
Ausserdem sind dann immer noch in der Regel die {bersetyung der Rechnungen notwendig sein und deutsche Aerzte lehnen eventuell die Behandlung ab, zumindest wenn sie keine Privatrechnung schreiben koennen.
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Anmerkungen zum Forum / Re: Neues Logo für das Grenzgänger-Forum gesucht. Mitmachen ;)
« am: 05. November 2013, 19:07:10 »aber wo er Recht hat , hat er Recht .Erst so eine Aktion anstoßen und dann jahrelang nix mehr .Du sprichst mir aus der Seele, Eric.
Da ich zu diesem Thema beim ADMIN schon öfters nachgefasst habe, bin ich bei ihm ja auch noch beliebter als jetzt Jan
Wenn das Logo mal feststeht, könnte man am besten auch Autoaufkleber mit dem Logo und der web-Adresse verkaufen.
Ein paar aktive Mitglieder mehr wären schon gut.
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Steuern / Re: Doppelbesteuerung bei deutscher Körperschaft und steuerlichem französ. Wohnsitz
« am: 05. November 2013, 16:12:20 »Hallo Jojo,
ich bin jetzt auch nicht der Experte aber ich kenne mich schon ein bisschen mit der Materie aus und glaube daß du etwas verwechselst.
Wenn eine GmbH einen Gewinn erwirtschaftet fallen einerseits 15 % Körperschaftssteuer sowie 15 % Gewerbesteuer an.
30 % des Gewinnes sind also schon weg.
Diese 30% zahlt die Fa.. Das hat mit deiner Einkommenssteuer überhaupt nichts zu tun.
Den Rest des Gewinnes kannst du in der Fa. lassen und auf neue Rechnung vortragen. Dann bleibt der Gewinn immer in der Fa. und es entstehen keine weiteren Steuern.
Du kannst den versteuerten Gewinn (also die verbleibenden 70%) aber auch an die Gesellschafter ausschütten.
Das wäre dann für die Gesellschafter zusätzliches Einkommen und entsprechend steuerpflichtig.
Wie gesagt, mein Stb. meint eine Gewinnentnahme ist kein Gehalt sondern Einkunft aus Gewerbebetrieb und somit voll im Entstehungsland zu versteuern genau wie bei Einzelunternehmern oder Einnahmen aus Miete.
Tantiemen dagegen sind 100% Lohn und mindern auch den Firmengewinn.
Grüße
Weitgehend war mir dies bekannt - insbesondere die Steuerpflichten der GmbH usw kenne ich auch so.
ABER gemäß meinem Steuerberater wäre die Gewinnentnahme gleichzusetzen mit einer Dividende UND dann zwingend in Frankreich zu versteuern. Dabei geht es aber darum, dass hierfür die Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer z.B.im Teileinkünfteverfahren für die Einzelperson angerechnet wird... Habe ich auch so geschrieben, im letzten Beitrag. Ich würde einen weiteren Steuerberater fragen, wenn wirklich der eigene Steuerberater der Meinung ist das Gewinne in D. Zu versteuern wären bei der Einzelperson , bei mir geht es um die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den exakt angegebenen Umständen.
ODER mein eigener Steuerberater hat Unrecht, ODER es gibt eine versteckte Wahlmöglichkeit.
Grundsätzlich gilt aber, wer in Frankreich seinen Wohnsitz hat, ist mit seinem weltweiten Einkommen in Frankreich steuerpflchtig, Ausnahmen gib es aber, wie Renten usw... Welches Gesetz oder Verordnung sagt aber, dass Gewinne aus einer GmbH in Deutschland zu versteuern wären

Mein Steurberater hat den Fall auch vorliegen, aber das DBA sollte an sich - hoffentlich - eindeutig sein, den Link habe ich schon angegeben.
Es gibt im DBA auch einen Artikel der allgemein vorschreibt, dass keine Benachteiligung durch den Wohnsitz im Nachbarland auftreten darf - in der Form dass eine komplett andere steuerliche Erfassung vorgenommen wird. Und die eigene GmbH gehört an sich dazu.
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Steuern / Re: Doppelbesteuerung bei deutscher Körperschaft und steuerlichem französ. Wohnsitz
« am: 05. November 2013, 15:21:07 »Hallo,
ich habe das gleiche Problem.
lt. meinem Stb. sind Gewinnentnahmen vom beherrschenden Gesellschafter Einnahmen aus Gewerbebetrieb und somit in Deutschland als beschränkt steuerpflichtiger ohne Abzug eines Freibetrages einkommensteuerpflichtig.
Deshalb habe ich seit Jahren keine Gewinne mehr entnommen und warte mal ab ob sich das noch irgendwie klärt.
Eine Möglichkeit wäre anscheinend den Gewinn zu benutzen das Stammkapital zu erhöhen.
Bei Auflösung der GmbH wäre das dann als Eigenkapital steuerfrei.
Aber das ist nur die Meinung meines Stb. und nicht belegt. Ausserdem steht eine Auflösung der GmbH bei mir noch nicht an.
Wenn du was handfestes rausfindest halte uns auf dem laufenden.
Grüße
Es geht mir bei diesem Thema um die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Eine Gewinnentnahme aus einer GmbH ist immer steuerpflichtig, wobei zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren in der Regel gewählt werden kann.
Wenn man aber in FRankreich nachweislich seinen steuerpflichtigen Wohnsitz hat, sind doch nur in Frankreich Einkommenssteuern in diesem Fall zu zahlen. DEnn das DBA sagt doch eindeutig, die Dividenden sind im Wohnsitzland zu versteuern - also in diesem Fall in Frankreich.
Also kann hier etwas nicht stimmen, entweder der Steuerberater hat nicht erkannt, das franz. Steuerpflicht vorliegt, oder es liegt komplett andere Situation vor. DIe Tantiemen wrden doch auch in FRankreich versteuert. WIe kann es da sein, dass Gewinnentnahmen in Deutschland zusätzlich steuerpflichtig sein könnten ??
MIr ging es aber um die Anrechnung der Körperschafts- und Gewerbesteuer bei einer Gewinnentnahme.
UNd das DBA sollte ja gerade eindeutig festlegen, dass keine Doppelbesteuerung auftritt
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Gesundheitswesen / Regelmäßiger Arztbesuch in Deutschland möglich bei franz. Krankenversicherung
« am: 05. November 2013, 13:49:28 »
Annahme: Versicherter wohnt NUR in Frankreich ( Elsass ).
ES besteht nur eine franz. KV ( staatlich + private Zusatzversicherung ).
Darf Versicherter dann so einfach auch ohne Notfall und dies regelmäßig zu Ärzten in Deutschland in Behandlung gehen ( und dies dann über franz. Versicherung abrechnen ) ?
ES besteht nur eine franz. KV ( staatlich + private Zusatzversicherung ).
Darf Versicherter dann so einfach auch ohne Notfall und dies regelmäßig zu Ärzten in Deutschland in Behandlung gehen ( und dies dann über franz. Versicherung abrechnen ) ?
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Steuern / Re: Doppelbesteuerung bei deutscher Körperschaft und steuerlichem französ. Wz
« am: 05. November 2013, 13:44:20 »Ich glaube, dieser komplexe Sachverhalt ist etwas für einen Steuerberater. Für den Raum Karlsruhe könnte ich Dir einen nennen.
DAnke, einen Steuerberater in KA habe ich auch, es hilft nur alles wiederholt zu hinterfragen.
Die Risiken einer möglichen Doppelbesteuerung sind zu hoch, sich auf eine Einzelmeinung zu verlassen - welche dann u.U. nicht Bestand hat.
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 05. November 2013, 13:27:39 »
Seit einigen Wochen hat sich mein wundersamer Nachbar wohl weitgehend beruhigt, warum auch immer.
MAl sehen wie lange dies anhält.
MAl sehen wie lange dies anhält.

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Steuern / Doppelbesteuerung bei deutscher Körperschaft und steuerlichem französ. Wohnsitz
« am: 05. November 2013, 13:12:44 »
Eine etwas ins Detail gehende Frage zum Doppelbesteuerungsabkommen ( = DBA ) zwischen Frankreich und Deutschland:
Es ist jetzt die Frage zu beantworten, wie die Gewinnentnahme der natürlichen Person in Frankreich zu besteuern ist. In Deutschland ergibt sich hierfür die Möglichkeit einer Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfteverfahrens. Durch das DBA soll aber auch eine Doppelbesteuerung vermieden werden, insbesondere der Zusatzartikel 20 regelt grundsätzlich den Fall, dass in Deutschland gezahlte Steuer auf die französische Steuer angerechnet werden soll. Weiterhin ist durch Artikel 11, Satz 1 auch festgelegt, dass in diesem Fall in Frankreich die Versteuerung der natürlichen Person zu erfolgen hat.
Zu vermuten ist, dass die entnommenen Gewinne einkommenssteuerpflichtig sind, und damit nicht mit einem festen Abgeltungssteuersatz von aktuell 30% ( gültig als Kapitalertragssteuer ) versteuert werden können.
Unklar bleibt aber ob man die gezahlte Körperschaftssteuer für eine eigene deutsche Körperschaft mit der franzöischen Einkommenssteuer verrechnen kann - denn Artikel 20 vom DBA bezieht sich eventuell nur auf persönliche Steuern ?
Allerdings würde die Nichtanrechnung der Steuern der Körperschaft zu einer massiven Doppelbesteuerung führen und bei einer französischen Körperschaft würden innerhalb von Frankreich die gezahlten Steuern für die eigene Körperschaft sehr wohl mit der französischen Einkommenssteuer komplett verrrechnet werden.
Nachfolgend noch der Link zum deutsch-französischen DBA:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
- Eine natürliche Person hat ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich
- Diese Person ist Eigentürmer oder beherschender Teilhaber einer deutschen GmbH oder einer vergleichbaren Körperschaft mit Firmensitz in Deutschland
- Es erfolgt eine Gewinnentnahme, hierfür wird korrekt die deutsche Körperschafts- und Gewerbesteuer berechnet und gezahlt
Es ist jetzt die Frage zu beantworten, wie die Gewinnentnahme der natürlichen Person in Frankreich zu besteuern ist. In Deutschland ergibt sich hierfür die Möglichkeit einer Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfteverfahrens. Durch das DBA soll aber auch eine Doppelbesteuerung vermieden werden, insbesondere der Zusatzartikel 20 regelt grundsätzlich den Fall, dass in Deutschland gezahlte Steuer auf die französische Steuer angerechnet werden soll. Weiterhin ist durch Artikel 11, Satz 1 auch festgelegt, dass in diesem Fall in Frankreich die Versteuerung der natürlichen Person zu erfolgen hat.
Zu vermuten ist, dass die entnommenen Gewinne einkommenssteuerpflichtig sind, und damit nicht mit einem festen Abgeltungssteuersatz von aktuell 30% ( gültig als Kapitalertragssteuer ) versteuert werden können.
Unklar bleibt aber ob man die gezahlte Körperschaftssteuer für eine eigene deutsche Körperschaft mit der franzöischen Einkommenssteuer verrechnen kann - denn Artikel 20 vom DBA bezieht sich eventuell nur auf persönliche Steuern ?
Allerdings würde die Nichtanrechnung der Steuern der Körperschaft zu einer massiven Doppelbesteuerung führen und bei einer französischen Körperschaft würden innerhalb von Frankreich die gezahlten Steuern für die eigene Körperschaft sehr wohl mit der französischen Einkommenssteuer komplett verrrechnet werden.
Nachfolgend noch der Link zum deutsch-französischen DBA:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 18:49:34 »...also du ärgerst dich jetzt seit 4 wochen über deine nachbarn und nichts hat sich bisher getan und es wird sich da auch nix tun.....
Es geht schon seit April 2012 , also dies sind 14 Monate und keine 4 Wochen...

Aber warum soll ich mich von Nachbarn aus einer Wohnung vertreiben lassen... ich habe die Wohnung gerade nochmals besser eingerichtet.
Lieber rufe ich ab sofort jedes Wochenende die Polizei an, bis diese mal kommt...
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 18:46:33 ».....
wenn du das nervlich durchhälst.....
also ich wäre da schon raus, nachher beschweren sich die "krachmacher" noch bei dir...und dann hast du ein problem...
....
Ich habe kaum die Zeit für einen Wohnungsumzug, dies ist das eigentliche Problem..
Denn ich habe aktuell keine freien Tage und habe an sich eine 7-Tage-Arbeitswoche..
Dazu kommen die Kosten für Umzug, Renovierung, Kaution und eventuelle Nachweise für das Mieten einer neuen Wohnung.
In Frankreich bilden aber auch im Elsass partiell rechtsfreie Räume, weil die Polizei keine Zeit hat. Und dies kann man ausnutzen, gerade um einen Wohnung zur Techno-Disco zu machen... Im Raum Rastatt - Baden-Baden - Karlsruhe mögen zwar auch viel mehr Menschen wohnen, aber dort gibt es auch nachts alle paar km einen Polizeistützpunkt der immer besetzt ist.
Solange ich nun nachts noch schlafen könnte, würde ich den Sachverhalt auch ignorieren.
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 18:30:27 »hallo,
ja dann wäre wohl der einzge weg dann doch der zum anwalt mit dem nachweis der gendarmerie , wenn auch teuer. aber dann wüßtest du genau was zu tun ist und ob die klage etwas bringt. dauert bestimmt auch etwas länger dann.
wenn du das nervlich durchhälst.....
gruss blue
ps: weiß denn der vermieter was in seiner wohnung da abgeht ?
Der Vermieter ist informiert, dies ist aber eine Immobilienfirma in Strasbourg, die machen auch nur das was sie müssen. Es gibt eventuell einen Hausverwalter, der sich auch nochmal drum kümmern kann.
Da Problem ist eher, dass die Polizei nachts im Großraum Lauterbourg massiv unterbesetzt ist. Da fährt ein Fahrzeug Streife und hat viele Aufgaben.. Und nur Strasbourg ist als Polizeistation nachts besetzt. D.h. die nächste nachts besetzte Polizeistation ist bis zu 60 km entfernt.
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 18:16:23 »hallo,
du schreibst es ist ein mehrfamilienhaus. ist es denn nicht möglich möglichst viele bewohner irgendwie zu aktivieren, dass sich alle bei der wohnungsverwaltung beschweren. die wohnen ja doch alle um den ruhestörer drum herum und hören den lärm ja auch, wenn auch etwas gedämpfter.
das sehe ich als einzige kostengünstigste möglichkeit etwas zu erreichen.
oder letztendlich dann doch umzug.
den "supertip" würd ich nicht in erwägung ziehen, denn nachher sieht das noch einer und dann bist du der dumme. das ist es auch nicht wert.
gruss blue
Die Gendarmerie hat mir heute nachmittag gesagt, dass nur sie für die Erfassung von Lärmbelästigung zuständig ist. D.h. sie muss vorbeikommen, wenn sie denn nachts auf der Streifenfahrt Zeit habem sollte.
Eine Klage wäre angeblich nicht so einfach möglich. Mein Rechtsanwalt könnte nur einen Brief schreiben der dann so 500 € kostet.
Die Frage ist nur, ob dies stimmt, denn Nachweise könnte ich schon durch Audio-Aufnahmen erbringen.
Umziehen ist extrem aufwändig und teuer, da es doch eine große Wohnung ist, die ich über Jahre eingerichtet habe.
Da wäre mir eine Unterlassungsklage usw. einfacher und billiger, diese müsste aber auch erfolgreich sein. Ansonsten habe ich hohe Kosten und eventuell noch mehr Lärm...
![]()
![]()
Aktuell ist es wohl so, dass immer mal wieder nachts alle aus dem ganzen Umkreis zur Party kommen dürfen, die Haustür steht zu diesem Zweck die ganze Nacht weit offen ( man braucht garnicht versuchen diese zu schließen, sie ist kurz danach wieder weit offen ). Da die Party immer bis in den späten Vormittag geht, kann man sicher sein, dass gewisse Aufputschmittel in der Wohnung verteilt werden... Und die Polizei macht nichts... Toll oder was![]()
und einmal kamen letztes Jahr auch einige kräftige Männer aus Deutschland um eine jüngere Frau aus Osteuropa wieder aus der Wohnung abzuholen, die erstmal dort geblieben ist in der Wohnung.
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 18:07:06 »hallo,
du schreibst es ist ein mehrfamilienhaus. ist es denn nicht möglich möglichst viele bewohner irgendwie zu aktivieren, dass sich alle bei der wohnungsverwaltung beschweren. die wohnen ja doch alle um den ruhestörer drum herum und hören den lärm ja auch, wenn auch etwas gedämpfter.
das sehe ich als einzige kostengünstigste möglichkeit etwas zu erreichen.
oder letztendlich dann doch umzug.
den "supertip" würd ich nicht in erwägung ziehen, denn nachher sieht das noch einer und dann bist du der dumme. das ist es auch nicht wert.
gruss blue
Die Gendarmerie hat mir heute nachmittag gesagt, dass nur sie für die Erfassung von Lärmbelästigung zuständig ist. D.h. sie muss vorbeikommen, wenn sie denn nachts auf der Streifenfahrt Zeit hat.
Eine Klage wäre angeblich nicht so einfach möglich. Mein Rechtsanwalt könnte nur einen Brief schreiben der dann so 500 € kostet.
Die Frage ist nur, ob dies stimmt, denn Nachweise könnte ich schon durch Audio-Aufnahmen erbringen.
Umziehen ist extrem aufwändig und teuer, da es doch eine große Wohnung ist, die ich über Jahre eingerichtet habe.
Da wäre mir eine Unterlassungsklage usw. einfacher und billiger, diese müsste aber auch erfolgreich sein. Ansonsten habe ich hohe Kosten und eventuell noch mehr Lärm...



Aktuell ist es wohl so, dass immer mal wieder nachts alle aus dem ganzen Umkreis zur Party kommen dürfen, die Haustür steht zu diesem Zweck die ganze Nacht weit offen ( man braucht garnicht versuchen diese zu schließen, sie ist kurz danach wieder weit offen ). Da die Party immer bis in den späten Vormittag geht, kann man sicher sein, dass gewisse Aufputschmittel in der Wohnung verteilt werden... Und die Polizei macht nichts... Toll oder was

und einmal kamen letztes Jahr auch einige kräftige Männer aus Deutschland um eine jüngere Frau aus Osteuropa wieder aus der Wohnung abzuholen, die erstmal dort geblieben ist in der Wohnung.
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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 09. Juni 2013, 03:06:01 »
Nun ich bin der Einzige Bewohner, welcher direkt über oder unter meinem lärmenden Nachbarn wohnt.
D.h. ich wohne im 3-ten Stock und mein lärmender Nachbar wohnt im 2-ten Stock.
Im ersten Stock wohnt offensichtlich niemand mehr.
Im Erdgeschoß wohnen noch 2 Nachbarn. Diese sind aber weitgehend geschützt gegen den Lärm durch 2 Stockwerke.
Allerdings haben sich auch schon Nachbarn beschwert. Mit lauten Rufen nach Ruhe.
Auch habe ich versucht die Polizei anzurufen, nun man versteht mich kaum und nur wenige sprechen deutsch.
Und dann kommt man doch nicht... Und die Polizeistationen in der Nähe sind alle unbesetzt. Toll...
Aktuell haben wir 3 Uhr in der Nacht und es läuft eine Technoparty die ganze Nacht. Schlafen kann man so nicht...
D.h. ich wohne im 3-ten Stock und mein lärmender Nachbar wohnt im 2-ten Stock.
Im ersten Stock wohnt offensichtlich niemand mehr.
Im Erdgeschoß wohnen noch 2 Nachbarn. Diese sind aber weitgehend geschützt gegen den Lärm durch 2 Stockwerke.
Allerdings haben sich auch schon Nachbarn beschwert. Mit lauten Rufen nach Ruhe.
Auch habe ich versucht die Polizei anzurufen, nun man versteht mich kaum und nur wenige sprechen deutsch.
Und dann kommt man doch nicht... Und die Polizeistationen in der Nähe sind alle unbesetzt. Toll...
Aktuell haben wir 3 Uhr in der Nacht und es läuft eine Technoparty die ganze Nacht. Schlafen kann man so nicht...
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Wohnen / Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 11. Mai 2013, 02:06:59 »
In Deutschland habe ich die Erfahrung gemacht, dass Streitfälle wegen Lärmbelästigung recht oft vorkommen und man sehr sensibel in diesem Punkt ist.
Nun lebe ich aber schon seit fast 10 Jahren in einer Wohnung im Elsass in der Nähe von Lauterbourg in einem Mehrfamilienhaus. Seit einem Jahr habe nun aber einen Nachbarn direkt unter mir, der immer wieder grauenvolle Technomusik hört, und mich regelmäßig tagsüber oder auch nachts damit zur Verzweiflung bringt. Es werden auch andere Nachbarn gestört, diese wohnen aber räumlich weiter entfernt und werden nicht immer so stark gestört.
Nun gibt es auch in Frankreich Gesetze die Störungen der Nachbar untersagen.
Das Problem ist dabei weniger die Lautstärke als die lärmenden Geräusche an sich, die nur aus permanent wiederholten metallischen Bassgeräuschen bestehen, was einen Aufenthalt in der Wohnung nicht erträglich macht.
Nun hat der Nachbar kein Verständnis dafür, dass er Andere stört und weitere Gespräche sind wenig sinnvoll. Die Vermieter in Strasbourg ( eine Immobilienfirma ) interessiert der Fall auch nicht weiter.
Somit müsste ich meinen Rechtsanwalt in Strasbourg beauftragen, dagegen vorzugehen und die Kosten werden recht hoch sein ( 500 € für die Erstbeauftragung, garantiert deutlich mehr als 1000 € bei einer Klage ).
Nur ist dies auch mit viel zusätzlichem Ärger verbunden, welchem man sich gerne erspart.
Ein Wohnungsumzug ist aber auch nicht so einfach.
Die zentrale Frage ist dabei, ob man die Ruhestörung überhaupt dauerhaft abstellen kann, d.h. ob man durch eine Art Unterlassungsklage nicht nur Geld verliert. In Deutschland sind die Gerichte wohl wenig tolerant und veranlassen notfalls auch eine Aufhebung des Mietvertrages.
Aber in Frankreich ? Die Beweisführung kommt als ein weiteres Problem hinzu , mehr als ein Protokoll kann ich kaum anfertigen und zusätzlich eventuell dauerhafte Tonaufnahmen in meiner Wohnung durchführen. Aber ein absoluter Beweis ist dies nicht, der Lärm könnte ja auch von mir stammen, oder von meiner ( nicht vorhandenen ) Stereoanlage.
Somit ein schwieriger Fall. Natürlich kann ich den Nachbarn auch versuchen zu ignorieren, was ich bisher versuche und dann wie bisher selbst Ohrhörer mit Lärmschutzfunktion verwenden. Aber angenehm ist der Aufenthalt in der eigenen Wohnung deshalb nicht und eigentlich auch kein Dauerzustand...
Nun lebe ich aber schon seit fast 10 Jahren in einer Wohnung im Elsass in der Nähe von Lauterbourg in einem Mehrfamilienhaus. Seit einem Jahr habe nun aber einen Nachbarn direkt unter mir, der immer wieder grauenvolle Technomusik hört, und mich regelmäßig tagsüber oder auch nachts damit zur Verzweiflung bringt. Es werden auch andere Nachbarn gestört, diese wohnen aber räumlich weiter entfernt und werden nicht immer so stark gestört.
Nun gibt es auch in Frankreich Gesetze die Störungen der Nachbar untersagen.
Das Problem ist dabei weniger die Lautstärke als die lärmenden Geräusche an sich, die nur aus permanent wiederholten metallischen Bassgeräuschen bestehen, was einen Aufenthalt in der Wohnung nicht erträglich macht.
Nun hat der Nachbar kein Verständnis dafür, dass er Andere stört und weitere Gespräche sind wenig sinnvoll. Die Vermieter in Strasbourg ( eine Immobilienfirma ) interessiert der Fall auch nicht weiter.
Somit müsste ich meinen Rechtsanwalt in Strasbourg beauftragen, dagegen vorzugehen und die Kosten werden recht hoch sein ( 500 € für die Erstbeauftragung, garantiert deutlich mehr als 1000 € bei einer Klage ).
Nur ist dies auch mit viel zusätzlichem Ärger verbunden, welchem man sich gerne erspart.
Ein Wohnungsumzug ist aber auch nicht so einfach.
Die zentrale Frage ist dabei, ob man die Ruhestörung überhaupt dauerhaft abstellen kann, d.h. ob man durch eine Art Unterlassungsklage nicht nur Geld verliert. In Deutschland sind die Gerichte wohl wenig tolerant und veranlassen notfalls auch eine Aufhebung des Mietvertrages.
Aber in Frankreich ? Die Beweisführung kommt als ein weiteres Problem hinzu , mehr als ein Protokoll kann ich kaum anfertigen und zusätzlich eventuell dauerhafte Tonaufnahmen in meiner Wohnung durchführen. Aber ein absoluter Beweis ist dies nicht, der Lärm könnte ja auch von mir stammen, oder von meiner ( nicht vorhandenen ) Stereoanlage.
Somit ein schwieriger Fall. Natürlich kann ich den Nachbarn auch versuchen zu ignorieren, was ich bisher versuche und dann wie bisher selbst Ohrhörer mit Lärmschutzfunktion verwenden. Aber angenehm ist der Aufenthalt in der eigenen Wohnung deshalb nicht und eigentlich auch kein Dauerzustand...