@Dirk
Wo steht das eigentlich, dass Grenzgänger keinen weiteren Wohnsitz in D begründen und dort auch nicht angemeldet sein dürfen?
Das steht so nirgends, ergibt sich aber aus der Logik:
"Der Wohnsitz eines Menschen ist gewöhnlich auch sein Hauptwohnsitz. Es ist jedoch auch möglich, mehrere Wohnsitze zu nehmen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit mehreren Wohnsitzen liegt dann in der Regel an dem Ort, an dem die Person sich überwiegend aufhält. Bei nur einem einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser immer Hauptwohnsitz"
Also zusammenfassend:
A) es gibt keinen "weiteren Wohnsitz" (angemeldet!) in D, ohne Hauptwohnsitz in D. Wir sprechen immer über angemeldete Wohnsitze.
B) bei nur einem einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser immer Hauptwohnsitz
heisst: wenn ich mich in D anmelde, dann habe ich damit autom. einen Hauptwohnsitz in D.
C) DBA Grenzgängerregelung sieht vor, dass der Grenzgänger "täglich" an seinen Wohnsitz in F zurückkehrt (mit einigen wenigen Ausnahmen). Damit wird der franz. Wohnsitz per se zum Hauptwohnsitz, weil sonst die Grenzgängereigenschaft verloren geht.
-> wie soll das einer Behörde vermittelbar sein, wenn man gleichzeitig einen Hauptwohnsitz in D angemeldet hat?
Nenn mir einen Menschen, der einen deutschen angemeldeten Hauptwohnsitz hat und dennoch lt. DBA in F versteuert wird, der das den Behörden erfolgreich vermittelt hat und nicht ständig Ärger bekommt und seinem Geld hinterherläuft.
Natürlich kann man in F steuerlich angemeldet sein und bei Oma in D schlafen, dauerhaft. Wäre aber Steuerhinterziehung.
Ich greif mal die Aufforderung von -Helmut- aus der von Dir verlinkten Diskussion auf. Hast Dus mittlerweile gemacht? Hast Du eine "zusätzliche" Anmeldung in D? Dann berichte uns mal von Deinen Erfahrungen. Falls nicht, machs doch bitte mal, wenns so einfach sein soll und berichte dann. Ich wäre Dir sehr dankbar dafür, denn ich bin dann sicher der Erste, ders nachmacht.
Ich weiss nicht wie lange Du schon in F bist, aber früher, so Anfang der 90ger, da musste man die dt. Abmeldebestätigung beim Rathaus in F vorlegen, diese wurde dort eingezogen und archiviert. Ohne dieses Abmeldedokument keine Anmeldung in F. Bedeutet: man konnte sich damals in F gar nicht anmelden, wenn man noch einen Wohnsitz in D hatte. Es ging schlichtweg nicht.