Hallo Marie,
mag es sein, dass die Verwirrung der Personalabteilung daher kommt, dass es zwei verschiedene Definitionen des Grenzgängerstatus gibt, und zwar die steuerliche Definition (das ist die wichtigere) und die Definition vom Bereich Soziales. Ich zitiere die Infobroschüre der EURES:
"Die Definition eines Grenzgängers ist unterschiedlich, je nachdem ob man sich im Bereich der Sozialversicherung oder im Bereich des Steuerrechts befindet. In der Verordnung 1408/71 der Europäischen Gemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist Folgendes festgelegt: Grenzgänger ist jeder Arbeitnehmer oder Selbständiger, der seine berufliche Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt."
Also ist man auch dann Grenzgänger (Sozialversicherung), wenn man außerhalb der 30 km Grenzzone arbeitet. Bei der Steuer sieht es aber anders aus, hier gilt (Zitat):
"Steuerrechtlich gesehen ist man nur dann Grenzgänger, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Grenzgänger muss innerhalb einer definierten Grenzzone arbeiten und wohnen. Grenzzone für in Frankreich wohnende Grenzgänger: Französische Seite: Alle in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegenden Gemeinden (erkennbar an den mit 57, 67 und 68 beginnenden Postleitzahlen). Deutsche Seite: Alle Städte und Gemeinden innerhalb einer etwa 30 km breiten Zone ab der Grenze."
Hier fallen Du und ich aus der Regelung heraus. Bisher war mir nicht bekannt, dass da Ausnahmen gemacht werden (abgesehen vom Saarland).
Gruß Mathis