Wir reden über die deutsche Krankenversicherung Deines in D arbeitenden zukünftigen Mannes, oder?
aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/FamilienversicherungVoraussetzungen
Der Familienangehörige darf nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 €, als Azubi, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr etc.) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer *Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d. h. freiwillig, versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt der "Beamtenstatus" in Form der Beihilfe - trotz Wegfalls der Bezüge - bestehen; damit sind sie auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.
Allerdings auch:
Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann - ohne zeitliche Begrenzung - noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden.