Hallo zusammen,
tatsächlich wird hier einiges durcheinander geworfen, auch wenn es schon 100 mal thematisiert wurde.
Es geht um Dividenerträge, nicht Zinserträge, dass ist ein gravierender Unterschied!
Formal sieht es wie folgt aus:
Lantos ist aufgrund seines Wohnsitzes in F, in F unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen.
Gem. § 1 Abs. 4 EStG sind Personen ohne ihren Wohnsitz dort zu haben, mit ihren in D erzielten Einkünften in D beschränkt steuerpflichtig.
§ 49 EStG beschreibt, welche Einkünfte in D der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG führt die entsprechenden Kapitalerträge auf, die in D der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Zinsen gehören demnach eben gerade nicht dazu! Deshalb hat die Bank auch für einen Steuerausländer keine Kapitalertragsteuer auf Zinserträge abzuführen.
Aber wie gesagt, es geht hier um Dividenenerträge!
Gem. § 49 Abs 1 Nr. 5a i.V.m. § 20 Abs. 1 EStG unterliegen diese in D der beschränkten Steuerpflicht.
Kapitalertragsteuer entsteht gem. § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. In Höhe von 25 % und hat Abgeltungswirkung gem. § 43 Abs. 5 EStG.
Demnach liegt für Lantos eine Doppelbesteuerung vor.
Das DBA regelt in Artikel 9, dass die Kapitalertragsteuer maximal in Höhe von 15 % in D erhoben werden darf.
Grüße aus Lauterbourg