Hallo,
nochmal, alle Einkünfte obliegen normalerweise der Steuer in dem Land indem sie erwirtschaftet werden. Es gibt Ausnahmen bei Einkünften durch unselbstständige Arbeit und bei Zins-und Kapitaleinkünften. Diese werden im Wohnsitzland versteuert, das ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.Das ist aber eine Ausnahme und nicht die Regel.Also vereinfacht, alle Einkünfte die nicht Lohn und Zinsen sind, in die deutsche Steuererklärung. Das sind Einnahmen aus Mieten, Hausverkäufen und anderen steuerpflichtigen Privatverkäufen, selbstst. Arbeit, künstlerischen Auftritten, stiller Teilhaber, Kommanditist, Erbe, u.s.w. und normalerweise auch Renten aber da bin ich noch nicht im Thema. Da gibts glaub ich Ausnahmen.
Alle diese Einnahmen in die deutsche Steuererklärung, Steuern zahlen, Deckel zu fertig.
Ich machs jetzt so, daß ich einfach meine deutsche Steuererklärung nehme und das zu versteuernde deutsche Einkommen bei ausl. Auskünfte eintrage.
Der Steuerberater sagt das geht so nicht, man muß auch jeden Einzelposten in der franz. Erklärung wieder eintragen also Mieten extra Gewerbeertrag extra usw. da in F andere Regeln gelten. In D kann man Immobilien z.B. abschreiben in F nicht, das erhöht dann schon wieder die Steuer.
Ich hab dem St.berater gesagt ich geh das Risiko ein und werds bei meiner Methode belassen.
Diesen Artikel habe ich noch im Internet gefunden:
Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen, wie in Ihrem Fall mit den Einkünfte aus Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie.§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Beschränkt Einkommensteuerpflichtig bedeutet, dass sich die Besteuerung der Einkünfte auf die inländischen (im Inland erzielten) Einkünfte beschränkt. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 EStG dargelegt und entsprechen weitgehend den Einkunftsarten gem. § 2 EStG.
Grüße