Die 45-Tage-Regelung
In der Verständigungsvereinbarung mit der französischen Steuerverwaltung wurde festgelegt: Es ist derjenige Grenzgänger, der in der Grenzzone
seinen Wohnsitz hat und in der Grenzzone des anderen Staates arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Gelingt es einem Arbeitnehmer
nicht, arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurückzukehren oder ist er z.B. im Vertrieb beschäftigt und an Orten außerhalb der Grenzzone tätig, dann geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn:
1) der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht
zum Wohnsitz zurückkehrt oder
2) außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
3) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist – die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit
außerhalb der Grenzzone 20 % der gesamten Werktage bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse)
nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage im Kalenderjahr betragen. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.
Bei der Ermittlung der 45 Arbeitstage werden nur ganze Tage der Tätigkeit außerhalb der deutsch-französischen Grenzzone erfasst. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, in welchem stundenweisen Umfang der Arbeitnehmer sich tatsächlich außerhalb der Grenzzone aufhält und ob und in welchem Umfang er von seinem Arbeitgeber ein Tagegeld erhält. „Der Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der´Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterliegt nicht als Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich der französischen Besteuerung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt“. Bei mehrtägigen Dienstreisen werden die Hin- und Rückreisetage stets zu den Nichtrückkehrtagen gerechnet.
Ich hoffe, das hilft ein bisschen.
Grüße,
Thorsten