Auch nach Änderung regelt der Artikel 14 DBA lediglich die Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen.
Das heißt ganz einfach:
1. Davon überhaupt nicht betroffen sind Arbeitnehmer von Privatunternehmen. (AG, GmbH, KG, Einzelfirmen).
2. Bedienstete, deren Arbeitgeber der Staat ist, ein Land, eine Kommune oder eine Juristische Person des öffentlichen Rechts (Anstalt, Körperschaft) versteuern ihre Bezüge im Arbeitsland.
3. Ausnahmen von Punkt 2 gibt es bei der Nationalität des Arbeitnehmers oder, wenn der Arbeitgeber mit Gewinnabsichten tätig ist. Dann wird im Wohnland versteuert.(Paradebeispiel: Als Anstalten des öffentlichen Rechts werden den Sparkassen Gewinnabsichten zugebilligt, den Universitäten und Rundfunkanstalten jedoch nicht.)
4. Konnte man bislang streiten ob Kliniken, Kindergärten, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, gewinnorientiert arbeiten, ist das mit Änderung des Artikel 14 steuerlich geklärt. Nein, sie arbeiten nicht so.
Fazit: Grenzgänger kann man sein als Beschäftigter beim Caritasklinikum Saarbrücken. Beim Uniklinikum des Saarlandes nicht, (es sei denn man ist Franzose und nicht Deutscher).