Das kleine g habe ich ignoriert, weil es hier irrelevant ist.
Eine GmbH, auch mit vorangehendem Klein-g, bleibt eine GmbH, ist also eine juristische Person des Privatrechts.
Deren Lohn- und Gehaltszahlungen werden beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich genau so behandelt wie Zahlungen von einer AG, KG oder Einzelunternehmen. Der Aspekt gewinnorientiert-gemeinnützig spielt da keine Rolle.
Anders jedoch bei Unternehmen der öffentlichen Hand.
Konkret wird das im Artikel 14 DBA abgehandelt und betrifft dort nur juristische Personen des öffentlichen Rechtes, also Anstalten, Körperschaften, Stiftungen.
Das war bis zur Änderung des Artikel 14 auch anerkannte gängige Praxis.
Nun scheint Verwirrung aufzukommen.
Konnte man bisher noch streiten ob öffentlich-rechtlich organisierte Kliniken und Kindergärten auch gewinnorientiert arbeiten können, ist das nun eindeutig bestimmt worden. Nein, können sie nicht. Deshalb sind diese Bezüge jetzt nach dem Kassenstaatsprinzip generell im Arbeitsland zu versteuern.
Mehr hat sich in puncto Gemeinnützigkeit nicht geändert.
Es betrifft nach wie vor nur öffentlich-rechtliche Unternehmen, private jedoch nicht.