Hallo!
@Marco
Bin ganz Deiner Meinung!
Ohne die Registrierung beim frz. Finanzamt (Grenzgängerbescheinigung!) erhält man keinen Freistellungsbescheid durch das dt. FA!
Da ich eine Freistellungsbescheinigung bis 2009 habe, ist damit schon der Nachweis erbracht, dass ich mich nicht am frz. FA vorbeimogele. Denn darum geht es dem dt. FA!
Prüfen, ob ich auch tatsächlich Steuern in F bezahle!
Ob und wieviel ich dann Steuern bezahle, geht das dt. FA nichts an!
Hammer finde ich die Aussage, dass meine dt. Steuererklärung nicht bearbeitet wird, solange die frz. Erklärung nicht vorliegt. Ich weiß nicht, wann ein frz. Steuerbescheid kommt! Das kann im ungünstigsten Fall noch ein paar Monate dauern. Ich lasse prüfen, ob es ein Zurückbehaltungsrecht der dt. Finanzbehörden gibt! Immerhin zahlen die keine Zinsen!
Auf meinen Hinweis an die Finanzbeamtin, warum sie das bei mir verlangt und ich von keinem anderen Grenzgänger weiß, dass er auch seinen frz. Steuerbescheid vorlegen mußte, sagte sie: "Da haben die anderen eben Glück gehabt!".
Euch allen noch schöne sonnige Tage und viele Grüße aus Saint Avold!
Rüdiger