Eine Steuerpflicht knüpft nicht an die entsprechende Meldung bei der Behörde an!! Das wird hier immer wieder behauptet, ist aber schlichtweg absurd!
§ 1 Abs 1 EStG - Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
§ 8 AO – Wohnsitz:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Das Thema wird immer wieder kontrovers diskutiert.
Die Meldung hat lediglich indizielle Beweiskraft.
Wenn Du ein Haus kaufst, um es selber zu bewohnen, ist es ab Bezugsfertigkeit Dein Wohnsitz, sofern Du nicht ernsthaft versuchst und auch den Nachweis führen kannst dass Du beabsichtigst es dauerhaft zu vermieten.
Da gibt es keinen Gestaltungsspielraum.
Wenn Du parallel in F noch eine Wohnung hast, dann bist du in 2 Ländern unbeschränkt steuerpflichtig.
Gruß