Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Nicod3mus

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Technik / Re: SKY ON Demand
« am: 28. Juni 2017, 16:39:59 »
Alles was über das Internet geht, kannst Du vergessen, da es aufgrund des Geoblockings zu einer Fehlermeldung kommt.
Umgehung ist nur mit einer Umleitung über einen VPN - Server möglich, der für mich aber aufgrund Kapazität (Frage der Qualität) und der zusätzlichen Kosten nicht in Frage kommt.

Ich habe deshalb vor 2 Jahren auf den großen Festplattenreceiver mit 2TB umgerüstet. Damit sind sehr viele Angebote (m.E. sogar die meisten) im Sky On Demand auch über den reinen Satellitenempfang möglich (was Filme betrifft; Serien usw. schaue ich nicht). Vorher hatte ich den "kleinen" 320 MB Festplattenreceiver, bei dem ich nur noch ca. 10 % (gefühlt) des Angebots abrufen konnte. Ausserdem war mit 30-40 Filmen die Festplatte ständig voll.

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Also ich habe auf Empfehlung meines Steuerberaters jedes Jahr immer alle Konten angebeben. Mein Steuerberater hat mir auch von Fällen berichtet, wo die Nichtangabe geahndet wurde. Die von Kembser oben genannte Strafe bezieht sich dabei auf jedes nicht angebene Konto und Jahr. Da sind schnell mal ein paar Tausend Euro Strafe fällig.

Ich habe das jedes Jahr so gemacht (bis letztes Jahr immer auf Papier), dass ich einfach die Erklärungen kopiert und ein neues Datum eingesetzt habe. Das wurde vom Finanzamt akzeptiert. In der Onlineerklärung muss man die Konten wohl nur einmal anlegen und sind dann für die Folgejahre gespeichert.

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Ich habe dieses Problem immer dadurch gelöst, dass ich mir von der Mairie eine Bestätigung über den Wohnsitz habe ausstellen lassen. Das haben die ohne Probleme gemacht.

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Mal eine ergänzende Frage in die Runde, da wir uns derzeit überlegen einen Gebrauchtwagen anzuschaffen:

Früher gab es mal eine Regel, nach dem der zu zahlende Malus für jedes Jahr seit Erstzulassung um 10% reduziert worden ist. In den bereits genannten Quellen und bei meiner Internetsuche habe ich dazu nichts gefunden.
Zahlt man jetzt de facto den Malus nach CO2 in voller Höhe bei der Erstzulassung in Frankreich, egal wie alt das Auto ist?

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Steuern / Re: Steuerklärung Zinserträge CSG
« am: 16. Mai 2017, 09:34:13 »
Nach den Aussagen meines Steuerberaters ist nur der Arbeitslohn sowie Einkünfte aus Immobilienvermögen sozialabgabenfrei in Frankreich.
Zinsen, Dividenden etc. unterliegen der vollen Besteuerung in Frankreich. Die Befreiung von den Sozialabgaben (aus den EuGH-Urteil 2015) galt lt. meinem Steuerberater nur für Einkünfte bis 2014 oder 2015 (wollte sich da nicht genau festlegen), da zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung vorgenommen worden ist.

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Ich habe gestern die Info von meinem Steuerberater bekommen, dass sich Macron zwar bezüglich einer Verschiebung geäussert hat, jedoch noch nichts entschieden ist.

Bezüglich der Vorgehensweise bei der Umstellung auf die laufende Vereinnahmung der Steuern bestätigte mir mein Steuerberater die Vorgehensweise gemäß dem Post von Saarbrücker. Es gibt bereits Verwaltungsanweisungen die das auch für Grenzgänger bestätigen (zumindest für Selbstständige, wobei Arbeitnehmer voraussichtlich genauso behandelt werden).


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Wohnen / Re: Finanzierung Hausbau Frankreich
« am: 31. März 2017, 09:34:51 »
Hier mal die Sichtweise eines Bankers, der jeden Tag mit Kreditentscheidungen u.a. auch im privaten Wohnbau zu tun hat:

TEUR 15 Eigenkapital bei einem Finanzierungsvolumen von TEUR 305 (nicht einmal 5%) sind grundsätzlich deutlich zu niedrig. Eigentlich nicht mal erwähnenswert, da hiermit nicht einmal die Nebenkosten gedeckt werden können. Da ist es nicht verwunderlich, dass Banken dies ablehnen.
Es darf nicht vergessen werden, dass die Bank für die Beleihung gar nicht den Kaufpreis ansetzen darf (zumindest in Deutschland) sondern nur einen selbst ermittelten Beleihungswert, der grundsätzlich niedriger ist. Da sind wir in so einer Konstellation auf jedenfall bei einer über 100 % Finanzierung. Da gibt es so schöne Begrifflichkeiten wie Schornsteinhypothek etc.....
So eine Finanzierung macht man grundsätzlich nur im Ausnahmefall, wenn man dies entsprechend (auch einem Dritten gegenüber wie z.b. einem Bankenprüfer) plausibel begründen kann. Dies ist z.b. der Fall wenn noch weiteres umfangreiches Vermögen vorhanden ist und nur aus steuerlichen Gründen (z.b. bei Vermietung) eine 100% Finanzierung erfolgt.

Es kommt bei solch einer Finanzierung überhaupt nicht auf das Einkommen an, sondern ganz im Gegenteil. Eine entsprechendes Einkommen und damit die Kapitaldienstfähigkeit ist ohnehin Grundvoraussetzung für jede Kreditvergabe, da die Kreditvergabe ansonsten auch in Deutschland zwischenzeitlich gesetzlich verboten ist.
Aus Sicht der Bankers fragt man sich jedoch: Wenn ein hohes Einkommen erzielt wird, warum ist das Eigenkapital so gering. D.h. die geringe Sparfähigkeit in der Vergangenheit muss erst einmal plausibel erklärt werden. Wenn ich in der Vergangenheit schon kaum was auf die Seite legen konnte, wie soll es derjenige dann in Zukunft schaffen die höhere Belastung aus der Kreditrate für die nächsten 20-30 aufzubringen. Und in die Fahrzeuganschaffung ging das Geld wohl auch nicht, da die ja ansonsten nicht auch noch hätten finanziert werden müssen.

Mit den von Alehu genannten Eckdaten, hätte ich den Kredit auch grundsätzlich abgelehnt, ohne dass es dabei auf den Wohnort ankommt.



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Verjährung in dem Fall dürfte Regelverjährung sein. 3 Jahre zum Jahresende.
Sollte allerdings ein Vollstreckungstitel gegen dich erlangt werden, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

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Gerichtsbarkeit ist in Deutschland. Der Vollstreckungstitel der dann gegen Dich erwirkt werden kann muss dann allerdings in Frankreich zugestellt werden und dazu muss das ganze dann auch noch übersetzt werden.
Das ist alles sehr aufwendig und wird man als Gläubiger nur dann machen, wann man sich von der Vollstreckung was verspricht. Außerdem muss man da ganz schön in Vorlage gehen als Gläubiger da, Titelerwirkung, Übersetzung, ggf. Adressnachforschung über den frz. Gerichtsvollzieher einiges kostet. Ggf. ist das dem Anwalt zu aufwendig und verläuft dann im Sande.

Vielleich ist der Artikel hier interessant für dich:


Rechtstipp vom 24.11.2016
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aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, eBay & Recht

Mehrere aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Lentze Stopper, jeweils ausgesprochen im Auftrag der FC Bayern München AG wegen eines Ticketverkaufs auf eBay liegen uns zur Bearbeitung vor. Erst kürzlich hat der FC Bayern München damit begonnen, wegen Ticketverkäufen im Internet abzumahnen (wir berichteten).

In den uns aktuell vorliegenden Abmahnungen wird unserer Mandantschaft jeweils vorgeworfen, innerhalb von eBay-Angeboten für Fußballtickets des 1. FC Bayern München gegen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb („ATGB“) verstoßen zu haben:

    Fehlende Abbildung der ATGB
    Öffentliches Anbieten der Tickets auf eBay
    Unautorisierte Nutzung des Logos

Unsere Mandantschaft wird sodann in den Abmahnungen dazu aufgefordert, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 250,00 € zu zahlen.

Wurden Sie auch abgemahnt?

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten? Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Hilfe zur Verfügung – bundesweit! Ihre Abmahnung sollte unbedingt auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden. Wichtig ist, dass Sie eine Abmahnung auf keinen Fall ignorieren sollten! Die Gegenseite könnte sodann gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Sie sollten jedoch auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben. Diese könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Rechtliche Einschätzung der Abmahnung

Ob Ihre konkrete Abmahnung berechtigt ist oder nicht, entscheidet sich im Einzelfall. Zum Beispiel sollte geprüft werden, ob die ATGB des FC Bayern überhaupt in Ihren Kaufvertrag der Tickets wirksam einbezogen wurden. Ist dies bspw. nicht der Fall, können die ATGB keinerlei bindende Wirkung Ihnen gegenüber entfalten. Wenden Sie sich an uns! Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung. Unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalls gilt es eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um die Angelegenheit in Ihrem Interesse rechtssicher, schnell und günstig zu beenden.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

    Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
    Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
    Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
    Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
    Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
    Bleiben Sie ruhig

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

    Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
    Persönliche und enge Beratung und Betreuung
    Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
    Bundesweite Vertretung
    Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter nebenstehender Telefonnummer erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an die dort genannte Adresse zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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Der Unterschied ist der gleiche wie in Deutschland:

Beim Bankscheck haftet die Bank mit Ihrer Bonität für die Einlösung, d.h. die bezogene Bank ist der Zahlungspflichtige.
Beim "normalen" Scheck haftet der jeweilige Kontoinhaber für die Einlösung, auf dessen Konto der Scheck bezogen wurde. Ist das Konto nicht gedeckt, dann "platzt" der Scheck. 

Ein Bankscheck ist daher so gut wie Bargeld.

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Steuern / Re: Sensation: Keine Lohnsteuer in Frankreich für 2017!
« am: 21. März 2017, 14:09:41 »
Der Sachverhalt ist schon länger bekannt, gilt aber prinzipiell erstmal nur für alle, die auch aus Frankreich Ihre Bezüge erhalten. Denn nur dort ist der Steuerabzug von der Quelle, sprich Arbeitgeber, auch möglich.

Welche Ausirkungen diese Regelung auf die Grenzgänger hat, dazu habe ich bisher nichts gelesen (auch nicht in der französischen Presse). Von daher gibt es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten:

1. Es bleibt alles beim alten....
2. Als Grenzgänger zahlt man ab 01/2018 einen monatlichen Steuerabschlag von 1/12 auf die Steuer für 2018, d.h. auch Grenzgänger hätten ein "annee blanche".

Wenn es nach mir gehen würde, dann würde die 2. Variante zum Tragen kommen, bzw. ich hoffe darauf. Dies würde auf jedenfall den Renteneintritt oder den Wegzug aus Frankreich erleichtern, da man nicht noch ein Jahr Steuer zum nachzahlen hätte.

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Ich würde an Deiner Stelle einen Rechtsanwalt einschalten und die zuviel bezahlten Beiträge einfordern.

Anscheinend ist die DKV die einzige Versicherungsgesellschaft, die die Versicherungssteuer vom kompletten Versicherungsbeitrag erhebt.

Meine Versicherung (Allianz) erhebt nur 16 EUR Versicherungssteuer, was ca. 2,5% meines Gesamtbeitrages ausmacht. Der Aufforderung mir eine Abrechnung zukommen zu lassen, woraus ich ersehen kann auf welche Beiträge die Versicherungssteuer erhoben wird, ist man nicht nachgekommen. Wg. 16 EUR für mich aber auch kein Grund da weiter nachzuhaken.

Was ich bermerkenswert finde: Wir haben in Deutschland weitere Zusatzversicherungen bei R+V, SDK Cosmos, KLV. Keiner dieser Versicherungen hat uns bisher angeschrieben, obwohl zweifelsohne dort entsprechende Steuern anfallen würden.

Die DKV will sich da anscheinend einen Namen als "Klassenbester" in Frankreich machen......

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Wohnen / Re: Hausfinanzierung in Frankreich
« am: 30. November 2016, 14:18:26 »
Hallo,

auch meine Erfahrung ist, das eine Finanzierung in Frankreich nur mit Wohnsitz in Frankreich funktionert.

Es gibt aber immer noch einige deutsche Banken (insbesondere im Grenzgebiet), die noch Finanzierungen (und auch Beleihungen) für Objekte in Frankreich machen (auch wenn es immer weniger werden).  Z.b. VR Bank Mittelbaden hat sogar eigene französisch sprechende Berater für Ihre französischen Kunden. Auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall macht noch Baufinanzierungen in Frankreich. Grundvoraussetzung für jede deutsche Bank ist aber, dass Ihr noch in Deutschland arbeitet.


Am

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Keine Bank in Deutschland die Autokredite vergibt und dazu das Auto sicherungsübereignet (KFZ-Brief behält), akzeptiert die Hinterlegung der Carte gris. Grund ist, weil bei Nichtzahlung der Kreditraten dann die Vollstreckung (also Einzug des Fahrzeugs) in Frankreich und nicht mehr in Deutschland erfolgen müsste.

Deswegen bleibt euch nichts anderes übrig als den Autokredit für die Ummeldung zurückzubezahlen, um somit den KFZ-Brief zu bekommen (der wird bei der Ummeldung eingezogen). Sofern Ihr nicht die Mittel zur Rückzahlung habt, würde ich mich um eine Ratenkreditaufnahme in Frankreich bemühen. Bei meiner Credit Mutuel in Roeschwoog gibt's aktuell Ratenkredite für diverse Projekte u.a. auch für Fahrzeugkauf für 2,8%. Da muss man auch keine Carte Gris hinterlegen.

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Das deckt sich mit dem, was ich (als Nichtjurist) bereits auf Seite 1 geschrieben habe und wohl alle Versicherungen bis auf die DKV aktuell wohl auch so sehen.....

Ich habe mir die Quellen, welche die DKV in Ihrem Schreiben genannt hatte, mal aus dem Netz gezogen. Mein französisch lässt zwar zu wünschen übrig, aber der Artikel L862-4 behandelt nur die Steuern auf Zusatzversicherungen.
Aus der Verwaltungsanweisung konnte ich das nicht so genau erkennen, da insbesondere auch Grenzgänger in die Besteuerung miteinbezogen wurden, aber vom Grundsatz her kann es gar nicht anders sein.
Vielleicht kann sich einer unser französischen Freunde mal hierzu äussern, die der französischen Amtssprache mächtig sind  =D

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