Guten Morgen, sebapati und alle anderen,
Alice hat Recht! Was nutzt ein Formular, was weder gestempelt noch unterschrieben ist? Was ich mich aber frage, wenn du, sebapati doch schon mal ein U1-Formular vorliegen hattest, hat dann die damals ausstellende Arbeitsagentur nicht eine Kopie vorliegen? Denn, die speichern doch normalerweise immer ALLES?!
Egal - die müssen dir auf alle Fälle ein neues Formular gestempelt und unterschrieben aushändigen.
Schaue aber mal hier, vielleicht hilft dir das weiter - und bitte berichte mal, wie es ausgegangen ist.
http://europa.eu/youreurope/citizens/work/cross-border-worker/social-security/index_de.htmFormular U1 (früher: E 301)
Lassen Sie sich von den Behörden in dem Land bzw. den Ländern, in denen Sie beschäftigt waren, ein Formular U1 (früher: Formular E 301) ausstellen. Dieses Formular legen Sie der Behörde vor, die Ihren Anspruch prüft (in dem Land, in dem Sie leben), damit Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Ausland berücksichtigt werden können.
Auch ohne dieses Formular kann die Stelle, die Ihren Antrag prüft, die erforderlichen Informationen direkt bei den anderen Ländern einholen. Mit einem ausgefüllten Formular U1 kann Ihr Antrag aber meist schneller bearbeitet werden.
http://europa.eu/youreurope/citizens/work/social-security-forms/index_de.htm#u1U1
Früher: E 301 - Bescheinigung der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.
Das Formular wird von der Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes/der Länder ausgestellt, in dem/denen Sie gearbeitet haben.
Bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes einzureichen, in dem Sie Arbeitslosenleistungen erhalten möchten.
Viel Erfolg und allen einen schönen Sonntag - Gabrielle