Entspricht der französische „auto-entrepreneur“ der deutschen „Kleinunternehmerregelung“ § 19 UStG? Ist der auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Ich habe es schon vermutet, wusste es aber bisher nicht. Das verkompliziert den Vorgang natürlich enorm.
Ich habe es schon mal dargestellt, das französische Recht kenne ich nicht, das Deutsche um so besser. In der USt. sind diese aber nahezu deckungsgleich.
Gut, dann sind meine Ausführungen natürlich zu verifizieren. Dann muss man weitere Details wissen, um den Vorgang abschließend beurteilen zu können. Insbesondere das geplante Volumen Deiner Tätigkeit.
Sobald Du nämlich eine Schwelle als Kleinunternehmer wieder übersteigst, gilt das dargestelle Verfahren nämlich wieder uneingeschränkt, bis auf den VoSt-Abzug. Die Schwelle für grenzüberschreitende Warenbewegungen als Kleinunternehmer liegt in D. bei 12.500,- § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG. (Nicht Schwelle Kleinunternehmerregelung, 17.500,-)
Meine Darstellung gilt nur für den normalen Unternehmer und den Kleinunternehmer, wenn die Steuer im anderen Land niedriger wäre. Dann würde nämlich wiederum die Möglichkeit einer Option bestehen, sofern man nicht sowieso die Erwerbsschwelle übertrifft. Dann bist Du der so genannte „Schwellenerwerber“ des § 1a Abs. 3 im Sinne des deutschen UStG.
Andersherum (Käufe in F. Unternhemen in D) könntest Du sinnvoll zur Besteuerung optieren und die niedrigere D. Steuer zahlen.
Das ist eigentlich hier in einem Forum aber nicht zu vermitteln und zu diskutieren!