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Autor Thema: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen  (Gelesen 61835 mal)

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Offline soso

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #15 am: 04. Dezember 2015, 01:30:02 »
@soso:

Die Argumentation ist die, dass es bei einem in D bestehenden sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis eine Versicherungspflicht gibt, in der GKV oder in der PKV. Grenzgänger in der GKV müssen keine Versicherungssteuer zahlen, Grenzgänger in der PKV sollen aber. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die geregelt werden muss. Da es eine Pflichtversicherung ist, kann es sich der Grenzgänger im Gegensatz zu BU, RV und Sachversicherungen eben gerade *nicht* aussuchen, insb. kann er keine franz. KV abschliessen.

Ich finde den Ansatz, dass der PKV-Anteil, der bei gleichem Gehalt dem der GKV entspräche, steuerfrei zu stellen als gerecht. Ich hoffe, alle PKVs machen es so.
Hi Dirk,

bin absolut deiner Meinung, daß es am fairsten wäre, wenn sie den Anteil der PKV, den die GKV kosten würde steuerfrei stellen.

Mir geht's auch eher um das was&wie&drum herum. So bestimmen über die zu zahlenden Steuern halt nicht die Versicherungsunternehmen, sondern Staaten. In diesem Fall wird das wohl der Staat am Wohnsitz = Frankreich sein (So waren eben die letzten Entscheidungen des EuGH) Insofern macht es meiner Meinung halt irgendwie wenig Sinn, sich über die Versicherungsunternehmen zu echauffieren und am besten gar zu erwarten, daß die für einen die Steuern zahlen. Die Versicherungen denke ich mal können in dem Fall nix wirklich für, haben nur den Ärger und sind darüber hianus auch nur beschränkt der Ansprechpartner. (Ist in etwa so, wie wenn ich den Autohändler zutexte, daß ich nicht damit einverstanden bin, daß es TVA gibt)

Auch macht es ehrlichgesagt genauso wenig Sinn, ausgerechnet damit argumentieren zu wollen, das Steuer immer am Arbeitsort zu zahlen sind. Gerade Grenzgänger wissen doch genau, daß Steuer eben nicht zwangsläufig da zu zahlen ist, wo sie 'entsteht' (ich sag nur Lohnsteuer). Und auch das obige Schreiben vom Ministerium sagt im übrigen so ziemlich genau und dazu eindeutig, das eben D eigentlich nicht zuständig ist und es nur weil etwas in D Pflicht ist (Krankenverischerung), eben noch lange nicht Pflicht ist, das die Steuer in Deutschland dafür zu bezahlen ist (oder eben nicht).
 
Also gegen die Versicherung kämpfen (die wohl recht wenig für Steuern kann) und auch noch dafür zu streiten, daß deutsche Steuer zuständig sei (obwohl das mehr oder weniger eindeutig auch durch EuGH Urteile anders geklärt ist) - das ist irgendwie wie gegen Windmühlen kämpfen. Denke mal, wenn, dann wird das in Frankreich entschieden. Also müßte man sich dahin wenden, damit die wenigstens den Anteil in Höhe GKV-Satz steuerfrei stellen wie es sicher fair wäre. Das es diese Überlegung wohl immerhin gibt - zeigt der Beitrag von hank.      


banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #16 am: 04. Dezember 2015, 09:48:45 »
Stimme Dir zu, jedoch schickt de Versicherer die Rechnung - ergo muss ich mich bei Einwänden auch an den Versicherer wenden und nicht an die Steuerbehörde.
Der Versicherer ist Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner ist aber das Versicherungsunternehmer (http://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html), d.h. der franz. Staat wird sich an das  Unternehmen halten - wenn überhaupt.
Meiner Vermutung nach wurden die Unternehmen von ihren Branchenverbänden heiß gemacht, dass sie da was falsch machen. Nicht vom franz. Staat.

BTW: es ist seit Jahren üblich, dass für in D geschlossene Verträge bei Wegzug ins Ausland die dortige Versicherungssteuer vom Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Neu ist lediglich, dass dies für die PKV auch so gehandhabt wird.
Interessant ist die Frage: was passiert, wenn man nicht zahlt? Klage in F? Einstellung des Versicherungsschutz wegen Verstoß gegen die AVB (Achtung: gefährlich, sehr gefährlich!)? Verrechnung mit zukünftigen Erstattungen der PKV?

Offline soso

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #17 am: 05. Dezember 2015, 16:09:15 »
Stimme Dir zu, jedoch schickt de Versicherer die Rechnung - ergo muss ich mich bei Einwänden auch an den Versicherer wenden und nicht an die Steuerbehörde.
Der Versicherer ist Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner ist aber das Versicherungsunternehmer (http://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html), d.h. der franz. Staat wird sich an das  Unternehmen halten - wenn überhaupt.
Meiner Vermutung nach wurden die Unternehmen von ihren Branchenverbänden heiß gemacht, dass sie da was falsch machen. Nicht vom franz. Staat.


BTW: es ist seit Jahren üblich, dass für in D geschlossene Verträge bei Wegzug ins Ausland die dortige Versicherungssteuer vom Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Neu ist lediglich, dass dies für die PKV auch so gehandhabt wird.
Interessant ist die Frage: was passiert, wenn man nicht zahlt? Klage in F? Einstellung des Versicherungsschutz wegen Verstoß gegen die AVB (Achtung: gefährlich, sehr gefährlich!)? Verrechnung mit zukünftigen Erstattungen der PKV?

Stimmt schon, bei Einwänden an den Versicherer wenden.

Aber warum sollen da ausgerechnet die "Branchenverbände" dahinterstecken. Macht doch keinen Sinn und bringt den Versicherungen nix außer Theater? Denke mal eher das hängt mit der Rechtsprechung der letzten Zeit zusammen. Ist ja gerade einiges im Fluß, ich verweise nur mal auf das von dir anderswo erwähnte neue europ. Erbrecht, das auf Wohnort geht (und nicht mehr wie in D auf Staatsbürgerschaft. Oder das Verfahren deRuyter gegen Frankreich, wo Frankreich volle Bauchlandung hingelegt hat mit ihrem Sozialabgaben für Spekulationssteuer und jetzt gewzungen ist, alle ohne Wohnsitz F die Steuer wieder zu erstatten.    

Aber zurück zum Fall: Was Mwst/Ust (gehe davon aus Vst ziemlich sicher genauso gehandhabt wird!) betrifft: Für Endkunden gilt einzig und allein der Endbetrag. Wenn der Versicherer/der Händler auf der Rechnung die Zusammenstellung /Steueranteil usw. ist das erlaubt, muß er aber nicht (und im Supermarkt wirst du z.Bsp kaum den netto Preis auf einem Preisschlid sehen). Verboten ist grundsätzlich jede Preisangabe ohne Mwst. und erst später die Mwst draufzuschlagen bei Endkunden. Es gilt nur ein Preis, der Endpreis!
Der Verkäufer muß eben für sich zuvor um die Kalkulation, Berechnung zuvor kümmern, auch um die Abführung der Ust und dem Kunden einen Endpreis nennen. Der Kunde muß da ja z.Bsp. auch nicht überprüfen ob die Mwst richtig berechnet wurde, ist auch nicht für's Abführen verantwortlich. Die Steuer heißt auch nicht umsonst Umsatzsteuer, weil sie eben für den Verkäufer von seinem Umsatz gilt und den Kunden eigentlich nix angeht. Sonst hieß sie Kaufsteuer ;-). Wie gesagt Verkäufer verantwortlich, wenn der sich vertut und bsp.die falsche Steuer in seiner Kalkulation hat, ist das eben sein Pech.

Der Kunde kann diese Steuer, die der Verkäufer zahlen muß, auch nicht einfach für sich reklamieren und aus seinem Betrag rausrechnen. Der Rechnungsbetrag ist nicht teilbar. Wenn ich also 200€ von 1000€ einbehalte, mag das (zufällig) die Höhe der Mwst haben, aber ich bin einfach 200€ vom Gesamtbetrag schuldig. Nebebei - für alle Betriebe (mit ausnahme winzbetriebe) gilt zudem SOLL-Besteuerung - heißt wenn die Rechnung des Kunden am 10.10 fällig wird, wird auch die Ust am 10.10 für den Unternehmer fällig - also hat der Unternehmer die zunächst mal zu zahlen, egal ob der Kunde schon bezahlt hat oder nicht (ein großes Problem für viele kleinere Betriebe).
Also einfach 'Mwst' einbehalten bedeutet einfach ganz simpel Zahlungsverzug und die zieht dann eben den Rattenschwanz an Probleme nach sich.

- Einziger Sonderfall wo Mwst. für Endkunden von Bedeutung ist: Wenn bspweise die Mwst/Ust erhöht wird. Für normale Verträge kaum von Bedeutung, da die eh jedes Jahr Preissteigerungen haben und damit Sonderkündigungsrecht. Wie auch immer, falls nur um die Steuererhöhung erhöht werden soll, kann da Sonderkündigungsrecht kann aber ausgeschlosssen werden, wenn man nur die Erhöhung durch hörere Mwst. weitergeben will (Steht in den meisten AGBs). Dazu MUSS man das dem Kunden dann aufschlüsseln und der Kunde kann dann vor einem normalen Gericht klagen, wenn er denkt, daß es falsch berechnet wurde. (Das war z.Bsp. so eine der Sachen bei der Mwst.erhöhung auf 19% 2006(?), wo viele Handyfirmen penibel drauf geachtet haben - damit die Kunden nicht alle mit Sonderkündigung verschwinden  =D )

Zusammengefasst meine Meinung:
- Also für den Kunden gilt eigentlich nur der Endpreis. Wie die Kalkulation ist und welche Ust. der Händler/Versicherer/Verkäufer zugrundelegt geht ihn im Prinzip nix an. Sollte bei lfd. Verträge Gebührenerhöhungen anfallen (was ja fast jedes Jahr ist), besteht eigentlich immer ein Sonderkündigunsgrecht. Das ist es dann auch schon. PKV mag hier allerdings ein Sonderfall sein, das mit dem Kündigen/Wechseln usw. nicht so einfach ist und die Machtverhältnisse Riesenversicherungkonzern-kleinerabhängigerKunde zu unfair, da gibt es sicher eine Menge Sonderregelungen (der Versicherer kann nicht unbegrenzt verlangen was er will, nachweise usw.) - da müßte man dann schauen bzw. Fachanwalt fragen. Bleibt insoweit die Frage, ob der Kunde überhaupt dem Versicherer die Kalkulation der Steuer beanstanden kann?  

- Kunde kann sich umgekehrt auf Endpreis verlassen. Also wenn die Versicherung sich verrechnet oder was übersieht, ist das ihr Problem. Sie kann dem Kunde zwar gerne jederzeit ein Schreiben schicken und hoffen das er nachzahlt. Wenn er's tut, sein Pech, wenn nicht dann nicht.
Damit eine interessante Frage: Darf die Versicherung nachträglich Zusatzgebühren für vergangene Jahre/Verträge erheben? In Frankreich gibt's ja die Regelung, daß man jederzeit rückwirkend für 3 Jahre zum nächsten 1.1.(1.4.?) Steuer nacherheben darf (also derzeit für 2013,2014,2015. In Deutschland gibts das nicht (und Steuerbescheide werden daher dann eben gerne als 'vorläufig' in manche Punkte erlassen  ;)). Also wenn der Vertrag nach deutschem Recht ist (scheint mir so) und nur die Steuer nach F geht, dürfen zwar die aktuellen+zukünftigen Beiträge natürlich entsprechend angepaßt werden, aber einfach rückwirkend für die 3 vergangene Jahre neu kalkulieren und extra zur Kasse bitten???
Widerspricht eigentlich jeden Geflogenheiten, aber denke mal das wäre ein Frage für einen Fachanwalt. Barmenia hat sich da mit der Kulanz jedenfalls ganz geschickt um diese Frage rumgedrückt  =D
« Letzte Änderung: 05. Dezember 2015, 16:18:19 von soso »

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #18 am: 06. Dezember 2015, 12:12:00 »
Die Unternehmen können ja nicht bei allen Leuten mit einkalkulieren, dass diese evt. mal  ins Ausland ziehen und dann Versicherungssteuer (nicht MwSt oder USt) fällig wird. Ich denke also nicht, dass der "ursprünglich vereinbarte Endpreis" gültig ist und dass bei Steuereintreibung ein Sonderkündigungsrecht existiert. Wie Du ja schreibst können die meisten Ihre PKV eh nicht kündigen.

Offline soso

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #19 am: 07. Dezember 2015, 15:00:13 »
Ich denke also nicht, dass der "ursprünglich vereinbarte Endpreis" gültig ist und dass bei Steuereintreibung ein Sonderkündigungsrecht existiert. Wie Du ja schreibst können die meisten Ihre PKV eh nicht kündigen.
Guckstu einfach hier - https://www.sis-datenbank.de/normen/gesetze-und-richtlinien/283-zivilrechtliche-ausgleichsansprueche-fuer-umsatzsteuerliche-mehr-und-minderbelastungen-HI403899C.000402.html    
Hast natürlich Recht, daß PKverträge zwar prinzipiell genauso normal gekündigt werden können, daß aber wegen den Altersrückstellungen eher ziemlich witzlos ist.

Die Unternehmen können ja nicht bei allen Leuten mit einkalkulieren, dass diese evt. mal  ins Ausland ziehen und dann Versicherungssteuer (nicht MwSt oder USt) fällig wird.

Côté Wortklauberei - öhhemm gibt in F gar keine 'Versicherungssteuer' :pfeif: Und in D auch kein Mwstgesetz - nur ein UstG  :rolleyes: Trotzdem sind die Prinzipien die Gleichen  :zwinkern:
Ansonsten Gundlage bei Kalkulation/Vertragsabschluß ist eben Steuer nach Wohnort (so is'eben Gesetz). Wenn die Vertragspartei Kunde dafür verantwortlich ist, daß sich das ändert (indem er umzieht), muß selbstverständlich auch der Kunde für die Folgen/Schäden daraus aufkommen - sprich wenn es -in diesem Fall- "zum glück" nur die (mehr)  Steuern eines anderen Landes sind, muß der Kunde die tragen. Warum sollte das die Vertragspartei Versicherung das tun? Trägt der Kunde die Folgen (also Extrakosten) und hat die andere Seite (Versicherung) keinen Nachteil => kann nicht kündigen. Argumentum e contrario - Versicherung muß genauso auch zuviel gezahlte Mwst zurückerstatten.Bei anderen Verträgen hängt aber mehr als nur die Steuer davon ab, da kann und wird die Versicherung von ihrem dabei entstehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und einen neuen oder keinen Vertrag mehr anbieten. Nur als Bsp. zieh mit deinem in D angemeldeten Auto nach F um und versuch die KFZ-Versicherung (obwohl für's ganze Jahr bezahlt  =D) mitzunehmen  :zwinkern: (Versuch das Gleiche schon innerhalb D - und etwa die günstigere Regionalklasse vom alten Wohnort einfach zu behalten  :lach: )
« Letzte Änderung: 07. Dezember 2015, 15:03:41 von soso »

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #20 am: 07. Dezember 2015, 17:22:20 »
Um mich auch nochmal zu Wort zu melden, ich sehe das so wie Dirk:

- Es ist ungerecht und eine Ungleichheit, wenn für PKV eine Steuer anfällt und für GKV nicht. In Frankreich sind das immerhin 14%, da kann jeder ausreichnen um welche Summen es für einen selber geht.
- Ich habe keine Möglichkeit wieder in die GKV zu wechseln, um der Ungleichheit aus dem Weg zu gehen.
- Ich habe keine Möglichkeit mich in Frankreich kranken zu versichern, um ggf. das franz. Krankenversicherungssystem in Anspruch zu nehmen.
- Tatsächlich nehme ich auch keine Leistungen des Gesundheitssystems in Frankreich in Anspruch.

Mit der Situation, dass alle Versicherungen u. Versicherungsbestandteile, die die Versicherungspflicht übersteigen, die Steuern bezahlt werden müssen, kann ich absolut leben. Es kann nur nicht sein, dass ich gezwungen werde in Deutschland einen Vertrag abzuschließen und ihn dann in einem anderen Land versteuern zu müssen. Und wenn meine Krankenversicherung diese Steuer abführt, weil Sie meint Sie sei dazu verpflichtet, auch wenn es nicht richtig ist, dann werde ich mich eben wehren. Schließlich ist die Versicherung verpflichtet dies auch zu prüfen. Wie man bei der Antwort der Barmenia sieht, gibt es auch andere Meinungen.

@ Soso: Das Thema, wo zahlt der Grenzgenger seine Steuer gehört sicher nicht hier hin. Zumal wer genau rechnet, sollte auch die 1000 Nachteile und Kosten mal berücksichtigen (die Liste ist endlos.....), die jeder hat der im Ausland lebt. Immer wird nur auf die reine Lohnsteuer geschaut. Das es aber eine Menge andere Abgaben, Kosten und Mehraufwand gibt, das will keiner sehen. Das ist aber der Grund warum viele schnell wieder zurück nach Deutschland ziehen. Ich bin fest der Meinung, dass sich durch einen Umzug nach Frankreich kein Geld sparen lässt......

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #21 am: 07. Dezember 2015, 17:27:19 »
Halt uns bitte auf dem Laufenden, was die Allianz dazu sagt.

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #22 am: 19. Dezember 2015, 14:31:00 »
Hallo,

heute erhielt meine Frau von ihrer PKK (DKV) eine Nachricht mit folgendem Inhalt:

.....In Frankreich tritt ab dem 1. Januar 2016 eine weitere Änderung in Kraft. Die Krankenversicherung unterliegt
nicht mehr der Versicherungssteuer von 14 Prozent. Stattdessen erhöht sich die Abgabe an den allgemeinen
medizinischen Deckungsfonds von 6,27 Prozent um 14 Prozentpunkte auf 20,27 Prozent. Diese Abgabe ist
vom Versicherungsnehmer zu tragen.....

Beigefügt ist ein neuer Versicherungsschein in der sich die Krankenverischerung (ohne die Pfegeversicherung) um 20,27 Prozent erhöht!

Mit dem Hinweis:
Kann ich der Einführung der Versicherungssteuer für meinen Vertrag widersprechen?
Nein. Bei der Entrichtung der Steuer handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht

Meine Mitforisten schreiben immer von einer Erhöhung von 14 Prozent:
- die Versicherungssteuer von 14% entfällt jedoch in F
- die Abgabe an den medizinischen Deckungsfonds erhöht sich auf 20,27 Prozent.
- was hat die diese Abgabe im dt. Versicherungsvertrag zu suchen?
- als Grenzgänger nehme ich ausschließlich med. Leistungen in D in Anspruch.

Unabhänging von meiner Frau bin ich ebenfalls in einer PKK, habe jedoch noch keine derartige Mitteilung erhalten.
Sieht alles sehr uneinheitlich aus.

Bin gespannt was andere Mitforisten für Erfahrungen haben.

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #23 am: 19. Dezember 2015, 18:10:28 »
Ich glaube, es heißt PKV und nicht PKK, das ist was anderes  :pfeif:

Kannst Du bei der DKV mal die Quelle (Gesetz, Verordnung etc.) geben lassen? Mir riecht das Ganze verdächtig nach einer "in den Vertrag (in den Beitrag) reingemogelten Versicherungssteuer, weil man die eventuell sonst vom Kunden auf normalem Weg nicht bekommen kann"....
Dann wäre es nämlich ein Beitrag und wenn Du den nicht vollständig zahlst, dann kannst Du einfach gekündigt werden.
Sehr skurril....

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #24 am: 19. Dezember 2015, 18:59:20 »
Ja, richtig ist PKV

Eine Quelle oder Gesetz ist im DKV Schreiben nicht angegeben, werde ich aber anfordern.
Dem Schreiben ist eine Tabelle mit folgender Überschrift beigefügt:

Versicherungssteuer auf Krankenversicherungen im Europäischen Wirtschaftsraum (aktualisierte Steuer- und Abgabesätze, gültig ab 1. Januar 2016)

unter Frankreich steht:
Steuer in Prozent des Beitrags:                       kein Eintrag (bei anderen Ländern stehen hier Prozentzahlen)
weitere Abgaben in Prozent des Beitrags:          Allgemeiner medizinischer Deckungsfond: 20,27%

Daraus wird abgeleitet, den Krankenversicherungsbetrag um 20,27% zu erhöhen. Und, na klar, bei Nichtbezahlen erlischt der Versicherungsschutz!

Anders als meine Frau habe ich eine Voll-PKV, die Erhöhung würde bei mir ca. 150 € betragen, allerdings bin ich bis jetzt noch nicht von der DKV angeschrieben worden.

Es sieht alles ziemlich willkürlich aus!
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2015, 20:34:35 von Limani »

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #25 am: 21. Dezember 2015, 14:26:12 »
Die 20,27 scheinen sich aus den 14% Versicherungssteuern sowie dem 6,27 % für den Deckungsfonds zusammen zu setzen. Vor geraumer Zeit ging die DKV noch von den 14 % aus (dort hat mein Vater eine Zusatzversicherung und wurde auch angeschrieben).

Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Handelt es sich bei der PKV bei Deiner Frau um eine Vollversicherung oder nur eine Zusatzversicherung?
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die franz. Steuer nur für den Teil erhoben werden kann, der die gesetzliche Versicherungspflicht übersteigt. Ist es eine Zusatzversicherung, dann wäre die Steuer ok. In dem Fall könntet Ihr aber auch in Frankreich die Zusatzversicherung abschließen. Ansonsten müsste jeder Grenzgänger, der in Deutschland in der GKV ist, ebenfalls dieser Steuerpflicht unterliegen, alles andere wäre keine Gleichbehandlung und juristisch sicherlich angreifbar (mit dem offenen Ergebnis selbstverständlich).

Ich habe bisher von meiner Krankenvollversicherung (Allianz) noch nichts auf mein Schreiben gehört.

Ich habe aber selbst die Befürchtung, dass es sich die Versicherungen einfach machen und die Steuer zunächst mal erheben. Ganz nach dem Motto: Bevor die Versicherung das juristisch bis in kleinste überprüft, lassen wir den Versicherungsnehmer erst klagen. Wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will, dann bleibt nichts anderes als zu zahlen und anschließend das ganze auf dem Klageweg an den EUGH zu bringen (entweder gegen die Versicherung oder den französischen Staat).

Auf jedenfall eine riesen Sauerei in meinen Augein und noch lange nicht ausgestanden.
« Letzte Änderung: 21. Dezember 2015, 14:29:00 von Nicod3mus »

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #26 am: 21. Dezember 2015, 19:22:54 »
Ja, die 20,27 % ist die Summe der beiden Beiträge, wobei der frz. Staat die Versicherungssteuer von 14 % ab 1.1.16 entfallen läßt und die Abgabe für den Gesundheitsfond auf 20,27 % erhöht

Es ist klar, dass jede Steuer, also auch eine Krankenversicherungssteuer immer am Wohnort/gewöhnlicher Aufenthaltsort zu entrichten ist. (Ausnahmen bildet z.B. das Kassenstaatsprinzip).
Wie eine Abgabe, die ja anders als eine Steuer zweckgebunden ist, zu behandeln ist, weiß ich nicht.

Meine Frau war Beamtin in D, ist beihilfeberechtigt und hat zur vollen Deckung von Krankheitskosten eine 30% Teilversicherung bei der DKV abgeschlossen. GKV geht da nicht, weil die keine Teilverträge anbieten.
Ob eine frz. Zusatzversicherung (eigentlich als Ergänzung zur frz. gesetzlichen Krankenversicherung) als Ergänzung zur Beihilfe funktionieren könnte, wage ich zu bezweifeln.
Leistungen aus dem frz. Gesundheitsfond kann sie systembedingt gar nie erhalten, deshalb darf eine Abgabe in diesen Fond, die zweckgebunden ist, auch nicht erhoben werden.

Ich bin der gleichen Meinung wie du, die Versicherung machen es sich zu einfach. Eigentlich hätten sie 14 % Versicherungssteuer abführen müssen (aber Konflikt mit GKV Regelung etc.), wissen nicht was sie tun sollten und starten nun den Versuchsballon mit der Abgabe. (Prinzip: der Kunde soll das mal kären, falls es ihm nicht passt). Bei Teilversicherungen sind die Beträge eingentlich nicht groß, aber wenns da geht sind die Vollversicherungen dran.

Besteuerung bei einer Lebensversichung als Finanzprodukt ist noch verständlich. Aber Besteuerung von Krankenversicherungen in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen bedarf ausgewogender Entscheidungen um beiden Seiten gerecht zu werden und ist Eu

Ich persönlich bin bei der DKV vollversichert und habe seltsamerweise noch keine derartige Mitteilung erhalten!

« Letzte Änderung: 21. Dezember 2015, 19:25:33 von Limani »

Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #27 am: 03. Januar 2016, 16:00:46 »
Hallo an Alle,
ein Gesundes und Erfolgreiches 2016.
@limani
schätze dich Glücklich. Ich habe bereits im Oktober von der DKV die Mitteilung erhalten 14% Steuer auf meinen Beitrag entrichten zu müssen.
Aktuell steht jetzt bei der DKV: "Allgemeiner medizinischer Deckungsfonds: 20,27 %
Besonderheiten:
Für die Pflegeversicherung fallen abweichend keine Steuern/Abgaben an".

Für Januar wurde noch kein Beitrag abgebucht, sodass ich nicht berichten kann, ob auf den vollen Beitrag oder nur auf den über den gesetzlichen hinaus.
Weiter oben habe ich gelesen, dass dies nur für letzteres gelten sollte.
Hat das jemand schriftlich oder mit Bezug zur Rechtsgrundlage???.
Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Offline Silvaine

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #28 am: 03. Januar 2016, 17:46:59 »
Hallo zusammen,
ich bin bei der DKV privat krankenversichert und habe zum 01.01.2016 eine Vertragsänderung bekommen. Es wurden ALLE Leistungen um 20,27 % erhöht, außer der Pflegeversicherung. Meine Bekannte, die ebenfalls bei der DKV versichert ist, hat das gleiche Schreiben und die Erhöhung um 20,27% bekommen. Ich habe dagegen erstmals Widerspruch eingelegt, zahlen muss ich aber trotzdem erst mal.
Übrigens Nicod3mus, danke für die tolle Vorlage, die hat mir sehr geholfen bei der Formulierung des Widerspruchs. Auf die Antwort bin ich jetzt schon gespannt. Gibt es noch andere PKV Gesellschaften, die die Beiträge zum 01.01.16 erhöht haben oder ist das ein "Alleingang" der DKV?

Viele Grüße
Silvaine

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #29 am: 04. Januar 2016, 11:27:14 »
Für Januar wurde noch kein Beitrag abgebucht, sodass ich nicht berichten kann, ob auf den vollen Beitrag oder nur auf den über den gesetzlichen hinaus.
Weiter oben habe ich gelesen, dass dies nur für letzteres gelten sollte.
Hat das jemand schriftlich oder mit Bezug zur Rechtsgrundlage???.

Also eine Rechtsgrundlage kenne ich keine und ich bin kein Jurist. Aber ich würde mal von mir behaupten, dass ich ein ausgeprägtes Rechtsverständnis (auch durch meinen Job) habe. Ich bin der Meinung, dass es keine Ungleichheit zwischen gesetzlicher KV und privater (Pflicht-) KV geben kann. Entweder muss beides versteuert werden oder keines von beiden und bisher habe ich noch von niemandem gehört, dass ihn seine gesetzliche Krankenkasse angeschrieben hat.

Auskunft des Juristen der Taskforce war, dass nach seinem Wissen, Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst werden. Aber auch das ist nur eine Meinung.

Ich selbst habe von meiner privaten KV (Allianz) noch nichts gehört und auch keinen Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Die Allianz hat mir jetzt im Januar jedenfalls ersteinmal den Vorjahresbeitrag belastet.
Für mich sieht das so aus, dass die Versicherungen selbst nicht genau wissen, wie Sie juristisch mit der ganzen Sache umgehen müssen.