Stimme Dir zu, jedoch schickt de Versicherer die Rechnung - ergo muss ich mich bei Einwänden auch an den Versicherer wenden und nicht an die Steuerbehörde.
Der Versicherer ist Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner ist aber das Versicherungsunternehmer (http://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html), d.h. der franz. Staat wird sich an das Unternehmen halten - wenn überhaupt.
Meiner Vermutung nach wurden die Unternehmen von ihren Branchenverbänden heiß gemacht, dass sie da was falsch machen. Nicht vom franz. Staat.
BTW: es ist seit Jahren üblich, dass für in D geschlossene Verträge bei Wegzug ins Ausland die dortige Versicherungssteuer vom Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Neu ist lediglich, dass dies für die PKV auch so gehandhabt wird.
Interessant ist die Frage: was passiert, wenn man nicht zahlt? Klage in F? Einstellung des Versicherungsschutz wegen Verstoß gegen die AVB (Achtung: gefährlich, sehr gefährlich!)? Verrechnung mit zukünftigen Erstattungen der PKV?
Stimmt schon, bei Einwänden an den Versicherer wenden.
Aber warum sollen da ausgerechnet die "Branchenverbände" dahinterstecken. Macht doch keinen Sinn und bringt den Versicherungen nix außer Theater? Denke mal eher das hängt mit der Rechtsprechung der letzten Zeit zusammen. Ist ja gerade einiges im Fluß, ich verweise nur mal auf das von dir anderswo erwähnte neue europ. Erbrecht, das auf Wohnort geht (und nicht mehr wie in D auf Staatsbürgerschaft. Oder das Verfahren deRuyter gegen Frankreich, wo Frankreich volle Bauchlandung hingelegt hat mit ihrem Sozialabgaben für Spekulationssteuer und jetzt gewzungen ist, alle ohne Wohnsitz F die Steuer wieder zu erstatten.
Aber zurück zum Fall: Was Mwst/Ust (gehe davon aus Vst ziemlich sicher genauso gehandhabt wird!) betrifft: Für Endkunden gilt einzig und allein der Endbetrag. Wenn der Versicherer/der Händler auf der Rechnung die Zusammenstellung /Steueranteil usw. ist das erlaubt, muß er aber nicht (und im Supermarkt wirst du z.Bsp kaum den netto Preis auf einem Preisschlid sehen). Verboten ist grundsätzlich jede Preisangabe ohne Mwst. und erst später die Mwst draufzuschlagen bei Endkunden. Es gilt nur ein Preis, der Endpreis!
Der Verkäufer muß eben für sich zuvor um die Kalkulation, Berechnung zuvor kümmern, auch um die Abführung der Ust und dem Kunden einen Endpreis nennen. Der Kunde muß da ja z.Bsp. auch nicht überprüfen ob die Mwst richtig berechnet wurde, ist auch nicht für's Abführen verantwortlich. Die Steuer heißt auch nicht umsonst Umsatzsteuer, weil sie eben für den Verkäufer von seinem Umsatz gilt und den Kunden eigentlich nix angeht. Sonst hieß sie Kaufsteuer ;-). Wie gesagt Verkäufer verantwortlich, wenn der sich vertut und bsp.die falsche Steuer in seiner Kalkulation hat, ist das eben sein Pech.
Der Kunde kann diese Steuer, die der Verkäufer zahlen muß, auch nicht einfach für sich reklamieren und aus seinem Betrag rausrechnen. Der Rechnungsbetrag ist nicht teilbar. Wenn ich also 200€ von 1000€ einbehalte, mag das (zufällig) die Höhe der Mwst haben, aber ich bin einfach 200€ vom Gesamtbetrag schuldig. Nebebei - für alle Betriebe (mit ausnahme winzbetriebe) gilt zudem SOLL-Besteuerung - heißt wenn die Rechnung des Kunden am 10.10 fällig wird, wird auch die Ust am 10.10 für den Unternehmer fällig - also hat der Unternehmer die zunächst mal zu zahlen, egal ob der Kunde schon bezahlt hat oder nicht (ein großes Problem für viele kleinere Betriebe).
Also einfach 'Mwst' einbehalten bedeutet einfach ganz simpel Zahlungsverzug und die zieht dann eben den Rattenschwanz an Probleme nach sich.
- Einziger Sonderfall wo Mwst. für Endkunden von Bedeutung ist: Wenn bspweise die Mwst/Ust erhöht wird. Für normale Verträge kaum von Bedeutung, da die eh jedes Jahr Preissteigerungen haben und damit Sonderkündigungsrecht. Wie auch immer, falls nur um die Steuererhöhung erhöht werden soll, kann da Sonderkündigungsrecht kann aber ausgeschlosssen werden, wenn man nur die Erhöhung durch hörere Mwst. weitergeben will (Steht in den meisten AGBs). Dazu MUSS man das dem Kunden dann aufschlüsseln und der Kunde kann dann vor einem normalen Gericht klagen, wenn er denkt, daß es falsch berechnet wurde. (Das war z.Bsp. so eine der Sachen bei der Mwst.erhöhung auf 19% 2006(?), wo viele Handyfirmen penibel drauf geachtet haben - damit die Kunden nicht alle mit Sonderkündigung verschwinden
)
Zusammengefasst meine Meinung:
- Also für den Kunden gilt eigentlich nur der Endpreis. Wie die Kalkulation ist und welche Ust. der Händler/Versicherer/Verkäufer zugrundelegt geht ihn im Prinzip nix an. Sollte bei lfd. Verträge Gebührenerhöhungen anfallen (was ja fast jedes Jahr ist), besteht eigentlich immer ein Sonderkündigunsgrecht. Das ist es dann auch schon. PKV mag hier allerdings ein Sonderfall sein, das mit dem Kündigen/Wechseln usw. nicht so einfach ist und die Machtverhältnisse Riesenversicherungkonzern-kleinerabhängigerKunde zu unfair, da gibt es sicher eine Menge Sonderregelungen (der Versicherer kann nicht unbegrenzt verlangen was er will, nachweise usw.) - da müßte man dann schauen bzw. Fachanwalt fragen. Bleibt insoweit die Frage, ob der Kunde überhaupt dem Versicherer die Kalkulation der Steuer beanstanden kann?
- Kunde kann sich umgekehrt auf Endpreis verlassen. Also wenn die Versicherung sich verrechnet oder was übersieht, ist das ihr Problem. Sie kann dem Kunde zwar gerne jederzeit ein Schreiben schicken und hoffen das er nachzahlt. Wenn er's tut, sein Pech, wenn nicht dann nicht.
Damit eine interessante Frage: Darf die Versicherung nachträglich Zusatzgebühren für vergangene Jahre/Verträge erheben? In Frankreich gibt's ja die Regelung, daß man jederzeit rückwirkend für 3 Jahre zum nächsten 1.1.(1.4.?) Steuer nacherheben darf (also derzeit für 2013,2014,2015. In Deutschland gibts das nicht (und Steuerbescheide werden daher dann eben gerne als 'vorläufig' in manche Punkte erlassen
). Also wenn der Vertrag nach deutschem Recht ist (scheint mir so) und nur die Steuer nach F geht, dürfen zwar die aktuellen+zukünftigen Beiträge natürlich entsprechend angepaßt werden, aber einfach rückwirkend für die 3 vergangene Jahre neu kalkulieren und extra zur Kasse bitten???
Widerspricht eigentlich jeden Geflogenheiten, aber denke mal das wäre ein Frage für einen Fachanwalt. Barmenia hat sich da mit der Kulanz jedenfalls ganz geschickt um diese Frage rumgedrückt