Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen  (Gelesen 61833 mal)

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Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #45 am: 24. Februar 2016, 14:38:40 »
Zur Info:
Leider noch keine Rückmeldung von BaFin oder Ombudsmann. :anixwissen:

Offline marmor19

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #46 am: 25. Februar 2016, 10:47:26 »
ja, da habt ihr Recht, habe nochmal um Stellungnahme von Seiten der DKV gebeten und Kopien an den Ombudsmann und die BaFin geschickt.


Offline Silvaine

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #47 am: 01. März 2016, 12:30:56 »
Ich habe ebenfalls Widerspruch bei der DKV, beim Ombudsmann und bei der BaFin eingelegt.

Von der DKV habe ich folgende Antwort bekommen (Auszug):

.... Uns ist bewusst, dass die Erhebung der ausländischen Abgaben für unsere Kunden eine gravierende Mehrbelastung mit sich bringen kann. Dennoch müssen und wollen wir uns im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum an die gesetzlichen Vorschriften halten. Wir haben die Rechtslage hinsichtlich der Besteuerung unserer Produkte sorgfältig und in Zusammenarbeit mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Demnach ist in Frankreich für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen seit dem 1.1.2016 eine Abgabe von 20,27% an den allgemeinen medizinischen Deckungsfonds abzuführen.
Unabhängig von dem anzuwendenden Sozialversicherungsrecht richtet sich die Pflicht zur Zahlung von Versicherungssteuern und ähnlichen Abgaben ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von Ihnen genannten Richtlinie 883/2004, da diese nur die gesetzliche Sozialversicherung betrifft. Bei Ihrer Versicherung handelt es sich jedoch gerade nicht um eine gesetzliche, sondern um eine private Krankenversicherung.
Es ist korrekt, dass die gesetzliche Krankenversicherung von dieser Abgabe befreit ist. Wie bereits ausgeführt, umfasst dies die privaten Krankenversicherungen jedoch nicht. Eine erweiternde Auslegung der Befreiungsvorschrift über den Wortlaut hinaus ist nach unserer Auffassung nicht möglich.
Nach unseren Informationen beschäftigen sich auch andere Versicherer derzeit mit dieser Fragestellung, sodass auch dort mit der Erhebung und Abführung ausländischer Steuern und Abgaben zu rechnen ist.


Von der BaFin habe ich zwischenzeitlich auch eine Antwort bekommen. Die fühlt sich nicht zuständig (Auszug)


.... vielen Dank für Ihr Schreiben.
Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass Ihr Anliegen letztlich steuerrechtliche Sachverhalte betrifft. Diese kann ich grundsätzlich nicht abschließend beurteilen.
Zur Klärung Ihrer Angelegenheit können Sie sich an das für Sie lokal zuständige Finanzamt wenden.
Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt besteht für Sie die Möglichkeit, Ihre Angelegenheit (finanz-)gerichtlich klären zu lassen. 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die BaFin kein Gericht und kein Ombudsmann ist. Nur Gerichte können rechtliche oder tatsächliche Streitfragen rechtsverbindlich entscheiden. Auch die Durchsetzung Ihrer individuellen Ansprüche ist nicht Aufgabe der BaFin.....


Vom Ombudsmann kam bisher KEINE Antwort.

So wie es aussieht wird man überall abgewimmelt.

Ich habe jetzt die DKV angeschrieben, da ich wissen möchte, wohin diese Steuer abgeführt wird. Hat das eventuell zwischenzeitlich jemand herausgefunden? Ich bin überzeugt davon, dass diese Aktion ein "Alleingang" der DKV ist und die zitierte EU Richtlinie falsch ausgelegt wird.Die Frage ist, wer kann einem da weiterhelfen? Hat jemand von Euch schon mal einen Anwalt konsultiert?

Viele Grüße
Silvaine

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #48 am: 02. März 2016, 17:22:01 »
In Ergänzung zum Beitrag #47 von Silvaine möchte in Auszügen die Antworten zu meinen Briefen an die DKV und BaFin wiedergeben.

Antwort BaFin

Die Antwort ist exakt identisch mit der, die von Silvaine bereits zitiert wurde, und ist in keiner Weise hilfreich.
Weitere Anfragen an die BaFin zu diesem Thema erachte ich für zwecklos.

Antwort DKV  (Auszug)


…Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. Februar 2013 entschieden, welches Land Steuern auf Prämien für die Lebensversicherung erheben darf. Er hat somit die Voraussetzungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen (vgl. Richtlinie 2002/83/EG) konkretisiert. Danach ist entscheidend, in welchem Land der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt nicht darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Das anzuwendende Versicherungssteuerrecht kann sich somit im Laufe der Versicherung durch Wegzug in ein anderes Land ändern. Der EuGH hat mit seinem Urteil konkret für die Lebensversicherung die Unsicherheiten hinsichtlich der Besteuerung beseitigt.

Die Besteuerung von Krankenversicherungsverträgen richtet sich grundsätzlich ebenso wie bei Lebensversicherungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Dies regelt die sog. Schadenrichtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (vgl. insbesondere Art. 25 der RL 88/357/EWG). Insofern hat das EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 auch für die Krankenversicherung jeden Zweifel am Besteuerungsrecht beseitigt: Es steht dem Staat zu, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Begriff des Besteuerungsrechts umfasst dabei jeweils das Recht zur Erhebung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben. Dies ergibt sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien (2002/83/EG für die Lebensversicherung, 88/357/EWG für die Krankenversicherung), in denen jeweils von indirekten Steuern und „steuerähnlichen Abgaben“ auf Versicherungsprämien die Rede ist. Daher darf der Staat, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, neben der Versicherungssteuer auch weitere Abgaben auf die Prämie erheben.
Weitere Regelungen zur Steuer- und Abgabenpflicht trifft der jeweilige Staat. In Ihrem Fall ist das Frankreich.

In Frankreich unterliegen Krankenversicherungen seit dem 01.01.2016 nicht mehr der Versicherungssteuer, sondern einer steuerähnlichen Abgabe. Es handelt sich dabei um den allgemeinen medizinischen Deckungsfonds (Taxe de solidarité additionelle pour le financement de la protection complémentaire de la couverture maladie universelle).

Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Abgabe ist Artikel L862-4 des Code de la securite sociale. Nach unserem Verständnis handelt es sich um eine Zusatzsteuer, die der Finanzierung des französischen Gesundheitssystems dient. Ansprüche auf konkrete Gegenleistungen ergeben sich nicht. Die Abgabe wird an folgende Behörde entrichtet:

URSSAF lle de France
93518 Montreuil

Die Abgabepflicht entsteht nicht erst durch eine etwaige Anforderung durch die Finanzbehörden, sondern bereits mit Verwirklichung des gesetzlich definierten Tatbestands. Sie entsteht daher bei jeder Prämienzahlung, sofern der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Bei der Versicherungssteuer und steuerähnlichen Abgaben handelt es sich um sogenannte Anmeldungssteuern.
Wir als Versicherer müssen diese Abgaben für die Versicherungsnehmer monatlich selbst berechnen und abführen. Wir dürfen nicht abwarten, bis die Finanzbehörden diese konkret anfordern.

Uns ist bewusst, dass die Erhebung der ausländischen Abgaben für Sie eine gravierende Mehrbelastung mit sich bringt. Dennoch müssen und wollen wir uns im gesamten EWR an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Wir haben die Rechtslage in allen betroffenen Ländern sorgfältig und in Zusammenarbeit mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Demnach ist in Frankreich nach derzeitigem Recht auf private Krankenversicherungen die genannte Abgabe zu entrichten.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat in dieser Frage jedoch Kontakt mit den französischen Behörden aufgenommen. Ziel ist es, für deutsche Krankenversicherungen eine Sonderregelung zu erreichen. Diese könnte z.B. für Prämienanteile gelten, die den Leistungsumfang auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Für diese Anteile wird eine Befreiung von der Abgabe angestrebt.
Es ist jedoch unsicher, ob es in absehbarer Zeit zu einer solchen Neuregelung kommt. Bei einer Neuregelung kommen wir natürlich unaufgefordert auf Sie zu. Dann passen wir den Beitrag auch gemäß den Vorgaben der Neuregelung an.

Die bis einschließlich Dezember 2015 angefallenen Abgaben übernimmt die DKV auf jeden Fall. Bei diesen Abgaben handelt es sich sowohl um die bis einschließlich Dezember 2015 erhobene Versicherungssteuer von zuletzt 14% als auch die TSA in Höhe von zuletzt 6,27%.

Wir bitten nach alledem um Verständnis, dass wir auf die Zahlung der Abgabe ab Januar 2016 bestehen müssen.

Mein Kommentar

  • Es wird detailliert die Rechtlage geschildert, nach der die DKV die Abführungspflicht (Anmeldesteuern) ableitet.
  • Die Behörde, an die abgeführt wird, wird genannt
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung bemüht sich um eine Sonderregelung (für Prämienanteile auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung)

Diesen Ansatz finde ich interessant, da dadurch die Ungleichbehandlung priv./gesetzliche KV beseitigt wird. (Evtl. einklagbar?). Mich irritiert nur, dass die Barmenia (siehe Beitrag #10, hank123) diese Vorgehensweise bereits anwenden soll, der Verband diese Lösung aber erst verhandeln will.

Mit freundlichen Grüßen Limani



« Letzte Änderung: 02. März 2016, 17:28:23 von Limani »

Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #49 am: 02. März 2016, 19:26:29 »
Vielen Dank Limani für den Beitrag,
irritierend ist nicht nur die Auslegung der Barmenia, sondern auch das einige andere Mitbewerber gar keine Abgaben erheben. Definitiv die Central, bei der meine Frau versichert ist.
Mir stellt sich schon die Frage, warum einzelne Versicherer bei so einem heiklen Thema einfach vorpreschen, ihre eigene Betrachtungsweise als die einzig Richtige annehmen und danach verfahren.
Warum wird dies nicht im Vorfeld auf Verbandsebene geprüft???
Als PDF angehängt ist der Artikel L862-4 des Code de la securite social, der von der DKV angesprochen wird und den mir
Rowi zugesandt hat.
Vielleicht finden sich ja hier kompetente Mitleser, die dem Französischen mächtiger sind als ich.
Gruß
der Saarbrücker

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #50 am: 04. März 2016, 14:50:31 »
Danke für den Text. Den habe ich einfach mal in den Google Übersetzer eingegeben.

Auffallend an der gesetzlichen Regelung ist, dass es ständig nur über "d'assurance maladie complémentaire" geht.

Lt. Wikipedia France (auch diese Seite kann man sich ja wunderbar übersetzen lassen) ist die d'assurance maladie complémentaire die klassische Zusatzkrankenversicherung.

Es geht also nicht um die klassische (Pflicht-)"Vollversicherung".....

Vielleicht kann ja wirklich jemand eine 100%ige Übersetzung besorgen. Ich bin auch nach den Ausführungen der DKV immer noch davon überzeugt, dass es nicht rechtens ist, die Steuer für die Krankenversicherungsteile zu erheben, die der Pflichtversicherung unterliegen.

@Limani: ich würde die DKV auf jedenfall darauf hinweisen, dass der Artikel L862-4 des Code de la securite sociale wohl nur die Besteuerung von Zusatzkrankenversicherung regelt.
Meines Wissens gibt es keine Besteuerung der Pflichtversicherung in Frankreich.
« Letzte Änderung: 04. März 2016, 14:54:30 von Nicod3mus »

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #51 am: 05. März 2016, 14:17:03 »
@Saarbrücker: Danke für die Einstellung des aktuellen Article L862-4, hatte ihn zunächst in Legifrance nicht finden können.
@Nicod3mus: bin der gleichen Meinung und werde die DKV darauf hinweisen, dass sich die Besteuerung nur auf Zusatzkrankenversicherungen bezieht.

Auszüge aus dem Gesetz, um hier eine Diskussion anzuregen:

Article L862-4
•   Modifié par LOI n°2015-1702 du 21 décembre 2015 - art. 27
I. ― Il est perçu une taxe de solidarité additionnelle aux cotisations d'assurance maladie complémentaire versées pour les personnes physiques résidentes en France, à l'exclusion des réassurances.


Das ist meiner Meinung nach ganz klar: „Es wird eine zusätzliche Solidaritätssteuer auf Beiträge der Zusatzkrankenversicherungen erhoben ……"

Mit der Höhe der Besteuerung tue ich mich aber schwer:

Da sind erst einmal die 13,27% in Para. II:

II. ― Le taux de la taxe est fixé à 13,27 %.
Ce taux est applicable aux contrats d'assurance maladie complémentaire relatifs à des opérations individuelles et collectives à adhésion facultative, sous réserve que l'organisme ne recueille pas, au titre de ce contrat, d'informations médicales auprès de l'assuré ou des personnes souhaitant bénéficier de cette couverture, que les cotisations ou primes ne soient pas fixées en fonction de l'état de santé de l'assuré et que ces garanties respectent les conditions prévues à l'article L. 871-1.
Ce taux est applicable aux contrats d'assurance maladie complémentaire relatifs à des opérations collectives à adhésion obligatoire, sous réserve que les cotisations ou primes ne soient pas fixées en fonction de l'état de santé de l'assuré et que ces garanties respectent les conditions prévues au même article L. 871-1.
Lorsque les conditions prévues aux deuxième ou troisième alinéas du présent II ne sont pas respectées, le taux est majoré de 7 points.


Hier wird die Steuer um 7 Punkte erhöht (also auf 20,27 %), wenn die Bedingungen im Absatz 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Bedingungen handeln von Datenerhebung und Abhängigkeit der Prämien vom Gesundheitszustand. Wohl nicht zutreffend für unser Anliegen.

Weitere Abweichungen in der Höhe der Steuer werden in II bis (in Abweichung zu II) beschrieben:

II bis.-Par dérogation au II, le taux de la taxe est fixé :

(1° bis 2° hier weggelassen)

3° A 14 % pour les garanties de protection en matière de frais de santé des contrats d'assurance maladie couvrant les personnes qui ne sont pas à la charge d'un régime obligatoire d'assurance maladie français ;

Hier werden 14 % Steuer für Personen festgelegt, die nicht unter die französische gesetzliche Krankenversicherungspflicht fallen.

Kurz, aus diesem Gesetzestext leite ich ab:

Es sind 14 % Steuer auf Zusatzkrankenversicherungen (d.h über dem Niveau der gesetzlichen KV) zu entrichten.

Bestätigt fühle ich mich durch den Beitrag #10 (hank123), in dem die BARMENIA genau so vorgeht.
Das werde ich nun mit meiner DKV diskutieren, die 20,27 % auf den gesamten KV-Betrag erhebt!

Mit freundlichen Grüßen Limani


Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #52 am: 05. März 2016, 15:08:28 »
Hallo Limani,
dieser Satz von dir bringt das Ganze ja doch wieder ins Wanken, da wir ja nicht unter die französische gesetzliche Krankenversicherungspflicht fallen.
"Hier werden 14 % Steuer für Personen festgelegt, die nicht unter die französische gesetzliche Krankenversicherungspflicht fallen."
???

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #53 am: 05. März 2016, 15:47:14 »
Hallo Saarbrücker,
ich habe das Gesetz so verstanden:

Unter I wird eine zusätzliche Solidaritätssteuer erhoben auf Beiträge von Zusatzkrankenversicherungen für Personen, die in Frankreich wohnen.

Also jede Person, die in F wohnt und eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat (egal wo), soll die zusätzliche Solidaritätssteuer entrichten.

Unter II geht es nur um die Höhe dieser Steuer. Da sind mehrere Sätze dargestellt, aber für Personen, die nicht unter die obligatorische (gesetzliche) französische Krankenversicherung fallen, gilt ein Satz von 14%.

Gruß Limani

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #54 am: 05. März 2016, 20:37:34 »
Hallo zusammen,

auch ich bin betroffen.
Hier die Antwort meiner PKV (Barmenia):
Die Versicherungssteuer in Frankreich wird wir folgt erhoben:

14 % von den Beitragsanteilen die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen. Für Ihren Vertrag 11,39 Euro.

Die zusätzliche Abgabe an die "couverture medicale universelle complementaire" wird ebenfalls nur von den Beitragsanteilen erhoben,  die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen.

Für Ihren Vertrag 5,10 Euro.

Wir erheben die Steuern ab dem 1.1.2016. Eine rückwirkende Abgabe ist derzeit nicht vorgesehen.



Ist also alles nicht sooo dramatisch.
Die Steuer wird nicht auf die komplette Versicherungssumme erhoben sondern nur auf den Teil der den gesetzlichen Grundschutz (ist wohl der Betrag nach §10... der regelmässig mitgeteilt wird) übersteigt.


Viele Grüsse
Hank

Hallo Hank123,

sind die  Angaben der Barmenia noch aktuell?
Nov. 2015: Steuer 14% (= 11,39 €) und CMU 6.27 % (= 5,10 €) auf den die gesetzliche KV übersteigenden Anteil.
Die Steuer von 14% ist jedoch 2016 entfallen

Welchen Prozentsatz und auf was wendet die Barmenia in 2016 an?

Ich erwarte eigentlich 14% CMU auf den die gesetzliche KV übersteigenden Anteil.

Gruß Limani

Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #55 am: 15. März 2016, 18:42:22 »
Hallo Betroffene,
anbei das Schreiben von der DKV auf meinen erneuten Widerspruch.
Ich glaube, dass wir bis zum St. Nimmerleinstag warten können auf eine eventuelle Änderung.
Die DKV geht mit keinem Wort auf den im Widerspruch angegebenen Gesetzestext. Das Rechtsverständnis der DKV interpretiert es einfach zu unseren Ungunsten. Die Frage sei erlaubt: Warum?
Was würde denn geschehen, wenn die DKV wie die Barmenia handeln würde?
 
Vielleicht sollten wir uns doch zusammenschließen um eine Gemeinschaftsklage in F anzustrengen.

@hank123: Könntest du bitte die Frage von Limani beantworten?

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #56 am: 16. März 2016, 11:58:12 »
Es ist wirklich traurig das die DKV überhaupt nicht auf die Gegebenheiten eingeht.

Wenn die gesetzliche Situation tatsächlich so ist, wie wir das interpretiert haben, dann fällt die Steuer nur auf Zusatzversicherungen an. In diesem Fall würde die DKV dann widerrechtlich die Steuerbeträge einziehen, was man dann auf dem Klageweg gegen die DKV unterbinden müsste. Verklagen müsste dann jeder seine entsprechende Krankenkasse.

Falls wir die Sachlage falsch interpretiert haben und tatsächlich für jedwede Art von Krankenversicherung die Steuer anfällt, dann wäre vermutlich der französische Staat derjenige den man verklagen müsste. Da würde eine Sammelklage dann Sinn machen. Letztendlich müsste man das bis vor den EUGH bringen, der uns die Situation auch eingebrockt hat. Allerdings habe ich keine Vorstellung davon, wie das geht und was das kostet. 

Solange die Krankenversicherungen selbst noch nicht einer Meinung sind, habe ich persönlich immer noch die Hoffnung, dass wir die Situation richtig interpretiert haben.

@ Saarbrücker: wenn Du im Saarland arbeitest, bist Du automatisch Mitglied bei der dortigen Arbeitskammer. Die Arbeitskammer Saarland verfügt über eine Taskforce für Grenzgänger. Ich selber hatte mal Kontakt zu denen aufgenommen (siehe Posts auf der 1. Seite), hatte allerdings dann das Problem, dass ich Baden-Württemberg arbeite und die Arbeitskammer Saarland nicht für mich zuständig ist. Hatte zwar eine Antwort bekommen,  aber vielleicht wird Dir dort mehr geholfen, wenn Du Mitglied bist.
« Letzte Änderung: 16. März 2016, 12:03:05 von Nicod3mus »

Offline Saarbrücker

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #57 am: 16. März 2016, 16:09:23 »
@Nicod3mus
Nomen ist in dem Fall nicht Omen.
Arbeite auch in BaWü.
Gruß aus dem sonnenverwöhnten Freiburg.
« Letzte Änderung: 20. März 2016, 19:09:30 von Saarbrücker »

Offline Limani

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #58 am: 17. März 2016, 19:56:48 »
Hallo,
habe heute als DKV Versicherter bei der Barmenia angerufen und habe folgende aktuelle Auskunft erhalten:
Steuer       14% (von den Betragsanteilen, die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen)
Abgabe CMU 6,27 % (von den Betragsanteilen, die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen)

Richtig finde ich den Ansatz mit den Beitragsanteilen über Grundschutz, komisch (weil veraltet) den „Steuersatz“  von 14%, da die Krankenversicherungssteuer von 14% in F ab 1.1.2016 entfallen ist.

Die Krankenkassen haben die Problematik zu externen Beratern (z.B TMF oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) ausgelagert, weil neben F noch weitere EU Ländern betroffen sind. So hat z.B Belgien explizit bei einem Versicherer 9,5 % Versicherungssteuer auf die Gesamtprämie eingefordert. Die verschiedenen Rechtsauffassungen der verschiedenen Beratern irritieren mich, allerdings sind wir auch nicht deren Kunden.

Sieht also nach einem europäischen Problem aus.

Habe heute den Verband der Privaten Krankenversicherungen angeschrieben wegen den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Versicherer und um Informationen zu ihrer weiteren Vorgehensweise gebeten.

Die DKV werde ich nochmals auf die unterschiedlichen Rechtauffassungen hinweisen.

Einer Sammelklage würde ich mich auch anschließen. Sehe aber noch folgende Problempunkte:

Vielleicht zu früh:    die PKVs sind noch uneins, habe noch Hoffnung.
Gegen wen?            F fordert ja nichts ein. Laut DKV ist das eine Anmeldesteuer (siehe #48), der
                                Versicherer berechnet selbst und führt ab!
                                also ist der wäre jeweilige Versicherer die richtige Klageadresse.

Bin noch nicht klageberechtigt: meine Frau hat die Erhöhung bekommen, ich noch nicht, und nachfragen wieso, will ich eigentlich nicht.

Gruß Limani



 
« Letzte Änderung: 17. März 2016, 20:01:46 von Limani »

Offline Patt1

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #59 am: 03. April 2016, 08:42:21 »
Hallo,
ich bin als DKV versicherter Grenzgänger ebenfalls von der Versicherungssteuer betroffen. Hinzu kam eine Beitragserhöhung zum 1.4.2016 um 110 Euro zzgl. Versicherungssteuer. Damit ergibt sich eine Mehrbelastung von 260 Euro gegenüber Dezember 2015. Ein solcher Aufschlag von rund 80 Prozent (arbeitnehmerseitig) innerhalb von 4 Monaten führt meines Erachtens das Krankensystem ad absurdum - unabhängig davon, wie der Aufschlag zustande kommt.
Ich habe natürlich auch Einspruch eingelegt und am 29. Februar folgende Antwort von der DKV erhalten:

"Zwischenbescheid Ihre Krankenversicherung

Sehr geehrter Herr xxx,
Ihren Wunsch können wir nicht sofort beantworten. Bitte haben Sie etwas Geduld. Wir kümmern uns so bald wie möglich. "

Merkwürdige Antwort. Seitdem habe ich nichts gehört. Natürlich wurde der erhöhte Beitrag inkl. Versicherungssteuer für den April abgebucht.

Wenn gemeinsame Aktionen, auch eine Sammelklage, sinnvoll sind, bin ich dabei.
Ansonsten stellt sich für mich auch die Frage, die Versicherung zu wechseln. Wenn der Umgang der Versicherer dauerhaft unterschiedlich bleibt, könnte das ein einfacherer Schritt sein; im Vergleich zum Rechtsweg. Hier wäre dann aber zu klären, inwieweit Beitragsrückstellungen zu einer anderen Versicherung zu übertragen sind. Wenn sich bis Juli/August nichts getan hat, werde ich mich mit dieser Option zumindest beschäftigen.

Viele Grüße
patt1