In Ergänzung zum Beitrag #47 von Silvaine möchte in Auszügen die Antworten zu meinen Briefen an die DKV und BaFin wiedergeben.
Antwort BaFinDie Antwort ist exakt identisch mit der, die von Silvaine bereits zitiert wurde, und ist in keiner Weise hilfreich.
Weitere Anfragen an die BaFin zu diesem Thema erachte ich für zwecklos.
Antwort DKV (Auszug)…Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. Februar 2013 entschieden, welches Land Steuern auf Prämien für die Lebensversicherung erheben darf. Er hat somit die Voraussetzungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen (vgl. Richtlinie 2002/83/EG) konkretisiert. Danach ist entscheidend, in welchem Land der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt nicht darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Das anzuwendende Versicherungssteuerrecht kann sich somit im Laufe der Versicherung durch Wegzug in ein anderes Land ändern. Der EuGH hat mit seinem Urteil konkret für die Lebensversicherung die Unsicherheiten hinsichtlich der Besteuerung beseitigt.
Die Besteuerung von Krankenversicherungsverträgen richtet sich grundsätzlich ebenso wie bei Lebensversicherungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Dies regelt die sog. Schadenrichtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (vgl. insbesondere Art. 25 der RL 88/357/EWG). Insofern hat das EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 auch für die Krankenversicherung jeden Zweifel am Besteuerungsrecht beseitigt: Es steht dem Staat zu, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Begriff des Besteuerungsrechts umfasst dabei jeweils das Recht zur Erhebung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben. Dies ergibt sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien (2002/83/EG für die Lebensversicherung, 88/357/EWG für die Krankenversicherung), in denen jeweils von indirekten Steuern und „steuerähnlichen Abgaben“ auf Versicherungsprämien die Rede ist. Daher darf der Staat, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, neben der Versicherungssteuer auch weitere Abgaben auf die Prämie erheben.
Weitere Regelungen zur Steuer- und Abgabenpflicht trifft der jeweilige Staat. In Ihrem Fall ist das Frankreich.
In Frankreich unterliegen Krankenversicherungen seit dem 01.01.2016 nicht mehr der Versicherungssteuer, sondern einer steuerähnlichen Abgabe. Es handelt sich dabei um den allgemeinen medizinischen Deckungsfonds (Taxe de solidarité additionelle pour le financement de la protection complémentaire de la couverture maladie universelle).
Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Abgabe ist Artikel L862-4 des Code de la securite sociale. Nach unserem Verständnis handelt es sich um eine Zusatzsteuer, die der Finanzierung des französischen Gesundheitssystems dient. Ansprüche auf konkrete Gegenleistungen ergeben sich nicht. Die Abgabe wird an folgende Behörde entrichtet:
URSSAF lle de France
93518 Montreuil
Die Abgabepflicht entsteht nicht erst durch eine etwaige Anforderung durch die Finanzbehörden, sondern bereits mit Verwirklichung des gesetzlich definierten Tatbestands. Sie entsteht daher bei jeder Prämienzahlung, sofern der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Bei der Versicherungssteuer und steuerähnlichen Abgaben handelt es sich um sogenannte Anmeldungssteuern.
Wir als Versicherer müssen diese Abgaben für die Versicherungsnehmer monatlich selbst berechnen und abführen. Wir dürfen nicht abwarten, bis die Finanzbehörden diese konkret anfordern.
Uns ist bewusst, dass die Erhebung der ausländischen Abgaben für Sie eine gravierende Mehrbelastung mit sich bringt. Dennoch müssen und wollen wir uns im gesamten EWR an die gesetzlichen Vorschriften halten.
Wir haben die Rechtslage in allen betroffenen Ländern sorgfältig und in Zusammenarbeit mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Demnach ist in Frankreich nach derzeitigem Recht auf private Krankenversicherungen die genannte Abgabe zu entrichten.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat in dieser Frage jedoch Kontakt mit den französischen Behörden aufgenommen. Ziel ist es, für deutsche Krankenversicherungen eine Sonderregelung zu erreichen. Diese könnte z.B. für Prämienanteile gelten, die den Leistungsumfang auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Für diese Anteile wird eine Befreiung von der Abgabe angestrebt.
Es ist jedoch unsicher, ob es in absehbarer Zeit zu einer solchen Neuregelung kommt. Bei einer Neuregelung kommen wir natürlich unaufgefordert auf Sie zu. Dann passen wir den Beitrag auch gemäß den Vorgaben der Neuregelung an.
Die bis einschließlich Dezember 2015 angefallenen Abgaben übernimmt die DKV auf jeden Fall. Bei diesen Abgaben handelt es sich sowohl um die bis einschließlich Dezember 2015 erhobene Versicherungssteuer von zuletzt 14% als auch die TSA in Höhe von zuletzt 6,27%.
Wir bitten nach alledem um Verständnis, dass wir auf die Zahlung der Abgabe ab Januar 2016 bestehen müssen.
Mein Kommentar- Es wird detailliert die Rechtlage geschildert, nach der die DKV die Abführungspflicht (Anmeldesteuern) ableitet.
- Die Behörde, an die abgeführt wird, wird genannt
- Der Verband der Privaten Krankenversicherung bemüht sich um eine Sonderregelung (für Prämienanteile auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung)
Diesen Ansatz finde ich interessant, da dadurch die Ungleichbehandlung priv./gesetzliche KV beseitigt wird. (Evtl. einklagbar?). Mich irritiert nur, dass die Barmenia (siehe Beitrag #10, hank123) diese Vorgehensweise bereits anwenden soll, der Verband diese Lösung aber erst verhandeln will.
Mit freundlichen Grüßen Limani