Ne, du bist schon richtig, kennst dich halt nur nicht mit den Gesetzen aus.
Denn die 183-Tage-Klausel und die Grenzgängerregelung sind zwei paar Schuhe.
Artikel 13 Abs. 4 des DBA behandelt die 183 Tage Regelung und besagt, dass folgende drei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht erhält, denn grundsätzlich sieht das DBA vor, dass Eink. aus nichtselbständiger Arbeit in dem Staat versteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird, heißt also in dem Staat, in dem man arbeitet, die 183-Tage-Klausel und die Grenzgängerregelung sind nur Ausnahmen davon.
Bedingungen zur 183-Tage-Klausel: Das ausschl. Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats setzt voraus, dass:
- die 183 Tage Frist nicht überschritten wird
- der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Arbeitsvergütung nicht von einer im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.
Artikel 13 Abs. 5 des DBA behandelt hingegen die Grenzgängerregelung, bei der gesagt wird, dass Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihren ständigen Wohnsitz, zu der sie in der Regel jeden Tag zurück kehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem Staat besteuert werden. Als Grenzgebiet werden die Gemeinden angesehen, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten gilt abweichend eine Entfernung von 30 km.
Da es sich hier im Forum wohl regelmäßig um Grenzgänger handelt, sind die Aussagen zur Aufteilung der Steuer schon richtig, die 183-Tage-Klausel kommt nämlich gar nicht zur Anwendung.
Und wenn du dir das von mir in meinem ersten Beitrag genannte Gerichtsurteil durchliest, wirst du feststellen, dass du falsch liegst.
Im Fall von Grenzgängern gem. Art. 13 Abs. 5 DBA (das dürfte wohl die Mehrheit sein) müssen im Jahr des Umszugs zwei Steuererklärungen gemacht werden!
Gruß