Grenzgaenger Forum

Autor Thema: wie bezahle ich die TVA (privat) wenn eine deutsche Firma bei mir gearbeitet hat  (Gelesen 5277 mal)

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Offline Ridgihome

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Leider habe ich nicht gefunden wie ich eine neue Frage stellen kann... hier probiere ich es mal. Vielleicht kann ja doch einer helfen...

Also, ich habe neu gebaut, bis auf eine Firma hatten allle eine frz. TVA-Nummer, die einzige ohne wollte die Mwst, aber hätte sie vermutlich nicht korrekt abgeführt. Somit habe ich die TVA nicht ausgezahlt sondern behalten und nur netto bezahlt. Ein Bekannter gab mir den Tip, sonst könnte es passieren das ich die TVA zweimal bezahlen muss. Jetzt möchte ich die selbst abführen, weiss aber weder wie noch wohin. Ich bin eine private Person, keine Firma oder so.
Wer weiß Rat? Oder wer kennt jemand der mir sagen kann wohin mit Geld ohne das ich irgendwann die Steuerfahnung erwarten muß.

DANKE :-))))

Offline Ralph

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ich hab Dir mal ein neues Thema aufgemacht.....

Das geht ganz einfach. Forum raussuchen in die Deine Frage passt (hier Steuern) und dann oben auf neues Thema klicken......Beitrag / Frage schreiben .....speichern voila .Fertig
« Letzte Änderung: 28. Februar 2012, 17:55:28 von Ralph »
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Ridgihome

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Hallo,
danke für die Hilfe, habe es aber leider immer noch nicht gefunden :-(

Naja, gibt schlimmeres.

Aber einen Tipp haste nicht für mich??
Ich habe nämlich sooo nette "Freunde" das ich mich jetzt umgehend um das Thema kümmern muss.
Wer solche Freunde hat braucht eben keine Feinde mehr und Ärger mit dem Finanzamt möchte ich wirklich keinen....

Ciao, Sonja

kaefermichel

  • Gast
Es liegt wohl eine Werkleistung vor.

Der Ort der sonstigen Leistung liegt gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Frankreich. Das ist der Belegenheitsort des Grundstücks.

Der deutsche Unternehmer muss sich in F registrieren und die französische USt erheben und an das FA in F abführen.

Das Reverse Charge Verfahren bei dem die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG) und die Rechnung netto ausgewiesen wird, gilt gegenüber Privatpersonen nicht (B2C).

Somit bin ich der Ansicht, dass die Rechnungen falsch sind. Die Unternehmer können nicht Netto abrechnen.

Wer hat denn bisher die Steuer abgeführt?

Die Unternehmer müssen die französische USt. in Höhe von 19,6 % (nicht die Deutsche mit 19 %) ausweisen, einnehmen und an das französische FA abführen.

Gruß

« Letzte Änderung: 01. März 2012, 00:42:01 von kaefermichel »

Offline Ridgihome

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So, das Thema ist jetzt erledigt und war eigentlich ganz einfach.

In Creutzwald professionelle Hilfe genommen, und erst mal eine Selbstanzeige gemacht in Paris, dass hier etwas nicht korrekt ist.
14 Tage später kam die erste Antwort und 4 Wochen später war der frz. Fiskus bereit der deutschen Firma die in FRK gearbeitet hat und nur netto berechnet hat, die Steuerfahndung zu schicken, denn es ging halt nicht nur um 3,50 Euro.

Die Firma hat dann prompt schnell reagiert, klein beigegeben, sich umgehend über einen frz. Steuerberater eine TVA-Nummer verpassen lassen, es wurde eine Schlußrechnung per dato heute erstellt und mit der verhandenen TVA Nummer gleich die Mwst berechnet und abgeführt.

Mir als Privatpersön hätte gar nichts passieren können, ich kann nichts dafür das der Auftragnehmer sich nicht korrekt anmeldet, auch wenn er mir das vor Auftragvergabe versprochen hat. Der frz. Staat allerdings hätte sich ganz schnell und ganz unbürokratisch Zugang zu der Firma verschafft und das wäre für die richtig teuer geworden.

Somit alles bestens :-)

Schönes Wochenende!°