Hallo Forumgemeinde,
hier sind Fragen aufgetaucht was wie wo an Einkünften (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit meine ich nicht)
zu versteuern sind. Meines Erachtens wird es nur komplizierter, aber liest selber:
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland
Haben Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, erstreckt sich die deutsche Steuerpflicht nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG (sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG). Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte jedoch grundsätzlich dem ausländischen Wohnsitzstaat zugesprochen.
Weisen Sie Ihrer deutschen Bank Ihren Wohnsitz im Ausland nach, erfolgt wegen der genannten DBA-Regelung kein Abzug der Abgeltungsteuer von Ihren inländischen Zinsen.
Das gilt aber nicht für Zinsen aus Tafelpapieren und auch nicht für Aktiendividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen, ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden aus inländischen Investmentanteilen sowie den weiteren in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgezählten Kapitalerträgen. Von diesen Erträgen muss die auszahlende deutsche Stelle Abgeltungsteuer einbehalten, allerdings unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) und des Teileinkünfteverfahrens bei betrieblichen Kapitalerträgen.
Da der Steuereinbehalt abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG), müssen Sie in Deutschland keine »Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige« abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden jedoch nur 15 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.
lg der saarbrücker
Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen.
LG der Saarbrücker