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Autor Thema: parts bei in Deutschland studierenden Kindern  (Gelesen 5093 mal)

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Offline Stini

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parts bei in Deutschland studierenden Kindern
« am: 31. Januar 2011, 17:21:17 »
Hallo,

weiß jemand ob ich, für unsere in Deutschland studierenden, aber von uns noch Unterhalt beziehenden Kinder, weiterhin jeweils 0,5 parts bei der Steuer erhalte?

Gruß
Stini

Offline Stini

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Re: parts bei in Deutschland studierenden Kindern
« Antwort #1 am: 02. Februar 2011, 20:09:39 »
 :Frage: hat noch niemand studierende Kinder??

Offline pifolog

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Re: parts bei in Deutschland studierenden Kindern
« Antwort #2 am: 03. Februar 2011, 19:54:05 »
Hallo,

der klassische Fall? Volljähriges Kind, ledig, studiert in D, hat eigene Unterkunft, Papa ist alleiniger Sponsor?
2 Möglichkeiten:
Entweder 'part' 0,5, wenn das Kind ist unter 25 Jahre ist und steuerlich zum Haushalt (rattachement au foyer) zählen soll. (Entsprechende Erklärung reicht)
Oder als 'charges' sind 5753€ pro Jahr und Kind absetzbar. Idealerweise hält man Kontoauszüge mit der monatlichen Geldüberweisung parat, falls so ein Nachweis mal verlangt werden sollte.

Die günstigere Alternative darf man frei wählen.

Grüße

Offline Stini

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Re: parts bei in Deutschland studierenden Kindern
« Antwort #3 am: 04. Februar 2011, 07:48:00 »
Hallo und vielen Dank!

jo der klassische Fall ;-) Wobei sie sich durchaus auch noch mit kleineren Jobs was dazu verdient...Allerdings ist genau das mit dem steuerlich zum Haushalt zählen unser Problem. Sie hat in Deutschland ihren Wohnsitz gemeldet. Ich hatte es mal so verstanden, dass so lange wir für sie unterhaltspflichtig sind, die 0,5 part zählen, egal wo der Wohnsitz ist???. Rattachement au foyer ist doch, dass die volljährigen Kinder keine eigene, sondern die Steuererklärung mit den Eltern abgeben (so hatten wir es letztes Jahr gemacht, als sie noch zu Hause wohnte). Wenn sie in Deutschland gemeldet ist, gibt sie ja in Frankreich keine Steuererklärung mehr ab...

Grüße
Stini

Offline pifolog

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Re: parts bei in Deutschland studierenden Kindern
« Antwort #4 am: 04. Februar 2011, 17:40:20 »
Ja hallo,

ich finde, ihr habt das Prinzip schon richtig angewandt.
Volljährige Kinder können bis 21 Jahren oder bei Studenten bis 25 Jahren rattachés sein. Dazu müssen sie nicht bei den Eltern wohnen.
Eine Auslandswohnung bei Studenten ist erlaubt.
Die Steuerklärung machen dann Mama und Papa in F, wobei natürlich Einkünfte ( = die angesprochenen kleinen Jobs) der Tochter mit deklariert werden müssen.
Dann gibt es die halbe part supplémentaire.

Die andere Alternative ( 5753€ als 'charges'  und keine 0,5 part) geht immer bei Bedürftigkeit des volljährigen Kindes und das gilt dann lebenslang.

Grüße