@pifolog:
Wem/Was stimme ich zu?
Klar ist das Meldewesen innerdeutsch, hab ich was anderes behauptet? Leider sagt mein zuständiges FA in Karlsruhe, dass das DBA aus ihrer Sicht nicht mehr gilt, wenn man einen Wohnsitz anmeldet. Somit kommen die dort genannten Kriterien aus Sicht des FA nicht mehr zur Anwendung, sondern nur noch § 1 Abs. 1 EStG, welcher die Steuerpflicht an die Anmeldung bindet.
Inwieweit diese Aussage vor Gericht bestand hat, kann ich nicht beurteilen.
Was passt jetzt nicht?
@all:
Also nochmal zusammengefasst:
- Meldet man einen Wohnsitz in D an, so ist es immer ein Erstwohnsitz (Melderecht). Lt. Ansicht des Karlsruher Finanzamts kommt damit § 1 Abs. 1 EStG zum Tragen und nicht mehr das DBA. Ob diese Ansicht rechtlich haltbar ist, ist fragwürdig. Sie steht aber mal im Raum und wäre sicherlich nur durch ein Prozess vor einem Finanzgericht zu klären - mit ungewissem Ausgang. Da die dt. Steuerbehörden gerne Geld nehmen, würden sie sicher einen Einkommensteuerbescheid bei Wohnsitzanmeldung in D auf den Weg bringen, welcher auch bei Einspruch zunächst nicht von der Zahlung befreit bis zur Klärung.
- Nimmt man ein Wohnstätte in D ohne sich anzumelden, dann bleibt unstrittig das DBA weiterhin das Maß der Dinge. Die Entscheidung über die Ansässigkeit und damit über die Steuerpflicht in D wird dann nach den dort genannten Regularien getroffen, ggf. über Staatsangehörigkeit oder im beidseitigen Einvernehmen der Staaten. Eine riskante Sache mit sehr ungewissem Ausgang.
Beide Wege bedeuten:
- Nerven
- Unsicherheiten
- Kosten
Übrigens hilft SOLVIT nicht weiter und verweist an die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe. Sollte ich mal viel Zeit und Lust haben, dann frage ich dort an.
@soso:
Deine Aussagen zum Erbrecht sind falsch. Seit 17.8.15 gilt das europ. Erbrecht mit Wahlmöglichkeit. Jeder kann durch Willenserklärung in seinem Testament das Erbrecht des Ansässigkeitsstattes oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitz, wählen. Dies ist kein Automatismus, d.h. man *muss* es tun, wenn man will, ansonsten gilt das Erbrecht des Ansässigkeitsstaates zum Zeitpunkt des Ablebens.
Hier liegt eine große Gefahr:
Beispiel:
Mann ist Deutscher, hat Geldvermögen in D, Haus in F und ist 6 Monate in Malle, weil er dort den Winter in seiner Finca verbringt. Er stirbt auf Malle. Ohne Testament mit ausgeübtem Wahlrecht wird sein *gesamtes Vermögen" nach spanischem Erbrecht vererbt!
Wählt er jedoch per Testament (sicherheitshalber beim Notar) deutsches Erbrecht, dann wird sein gesamtes Vermögen nach dt. Erbrecht vererbt, auch das Haus in F und die Finca in E.
Der Mann kann aber kein österreichisches Erbrecht wählen, weil er keine österreichische Staatsbürgerschaft hat und dort nicht ansässig ist.
Hier kann man sehen, dass die Frage von "libea" auch unter diesem Gesichtspunkt gesehen werden muss. Bei Ansässigkeit in F ohne ausgeübtes Wahlrecht würde das Gesamtvermögen bei Tod nach französischem Erbrecht vererbt werden - und das will man nicht wirklich, wenn mans vermeiden kann.