Ich mag hier noch mal schubsen, da genau dieses Thema für uns interessant ist.
Wir haben vor zwei Jahren ein Haus in D gekauft, indem wir mit unseren Kindern leben. Mein Mann pendelt täglich über 100 km zur Arbeit. Seine Arbeit liegt weniger als 30 km von der französischen Grenze entfernt. Nun überlegen wir unseren Wohnsitz nach Frankreich zu verlagern, hin zur Arbeit meines Mannes. Das Haus in D wollen wir an den Wochenenden nutzen, damit unsere Kinder ihre sozialen Kontakte nicht komplett abbrechen müssen und um Möbel einzulagern, welche in einem gemieteten Haus in F keinen Platz hätten. Unser Lebensmittelpunkt wäre F, da mein Mann an diesen Ort täglich nach seiner Arbeit zurück kehrt und ich selbst mit den Kindern fünf Tage die Woche in F sein werde.
Dürfen wir unter diesen Bedingungen in Frankreich versteuern?
Wir recherchieren seit Tagen, haben beim Finanzamt wie bei einem Steuerberater nachgefragt. Die Aussagen sind widersprüchlich. Kann es tatsächlich sein, dass wir hier in D noch nicht einmal mehr Möbel lagern dürfen und das Haus im selben Jahr der Wohnortverlagerung vermieten müssen?
Dieses Gesetz geht doch sogar davon aus, dass man in beiden Staaten eine Wohnstätte haben darf?!
Wirtschaftliche und persönliche Beziehungen zur Ermittlung des Lebensmittelpunktes wären in Zukunft meiner Ansicht nach eindeutig in Frankreich zu sehen. Arbeitsplatznähe, Familie, zeitlicher Aufenthalt.
Wäre das nicht eindeutig zuzuordnen (nur dann!) gibt es den Absatz mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt". Laut dieser Definition kann der "gewöhnliche Aufenthalt" doch nur in F sein. Oder hat man einen "gewöhnlichen Aufenthalt" auch dann, wenn man sich an den Wochenenden im Wochenendhaus aufhält?
Abgabenordnung (AO)
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Und die Definition von "Wohnsitz"
(...)
wird dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen; § 7 ff. BGB. "
Es trifft durch den Aufenthalt am Wochenende in D und den Lebensmittelpunkt in F die Bezeichnung "Wohnsitz" nicht zu.
"Umgekehrt bedarf es zur Aufhebung des W. nicht nur der tatsächlichen Wohnungsaufgabe, sondern auch eines entsprechenden Willensaktes.
Ohne Wohnsitz? Mit Wohnsitz?
BGBl. 1961 II S. 398
a)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
b)Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
(aa)Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(bb)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Kann hier jemand Auskunft geben bzw. lebt hier jemand solch einen Fall?
Wo können wir uns noch erkundigen, damit wir Gewissheit erlangen?