Folgende Antwort bekam ich von der Arbeitsagentur, das hilft vielleicht weiter:
Sehr geehrte Frau Biswas,
Sie beantragen die Aussetzung des rechnerischen Steuerabzugs beim Kurzarbeitergeld, weil Sie in Frankreich wohnen und dort steuerpflichtig sind. Ihrem Wunsch kann ich leider nicht nachkommen.
Begründung:
Kug ist eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Es wird für Beschäftigte von Betrieben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§§ 95 ff SGB III) gezahlt. Die pauschale Berech-nung des Kug ist gesetzlich vorgegeben (§§ 106 und 153 SGB III). Es werden pauschalierte Abzüge zur Sozial-versicherung, der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags angesetzt. Eine alternative, individuelle Berechnung des Nettoentgeltes ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge ist danach nicht zulässig.
Das Kug wird, wie andere Entgeltersatzleistungen, in Deutschland steuerfrei ausgezahlt (§ 3 Einkommensteu-ergesetz –EStG). Für inländische Steuerpflichtige gilt aber der Progressions-vorbehalt (§ 32b EStG). Das heißt, dass das sonstige steuerpflichtige Einkommen durch die Kug-Zahlung unter Umständen nachträglich höher besteuert wird. Auf das Kug selbst findet in Deutschland also kein Steuerabzug statt. Weil es steuerfrei ausbe-zahlt wird, ist das Doppelbesteuerungsabkommen, die Zusatzabkommen und die Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar.
Als Arbeitnehmer*in haben Sie beim Kug kein Widerspruchsrecht. Im Verwaltungsverfahren ist Ihr Arbeitgeber Beteiligter, damit kann nur dieser Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsagentur einlegen. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesagentur für Arbeit