Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Kurzarbeitergeld  (Gelesen 7226 mal)

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Offline Uwelich

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Kurzarbeitergeld
« am: 26. März 2020, 20:15:59 »
Hallo alle zusammen,

ich habe im Jahr 2019 1/2 Jahr Kurzarbeitergeld bezogen. Diese wird ja bereits in Deutschland versteuert. Könnte mir jemand weiterhelfen wo (in welchem Feld) ich das Kurzarbeitergeld eintaregn muss um ein Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ich gebe das Gesamtjahresbrutto wie gewohnt ein und würde gerne wissen welches Feld für den Btrage des ausbezahlten Kurzarbeitergeldes vorgesehen ist. In einem altern Thread wurde der Bereich  "8 divers TK"  bzw. "TK" erwähnt? Ist das noch so?

https://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/kurzarbeitergeld-grenzganger-frankreich-wo-angeben-in-der-steuerklarung/

Wer hat da eine guten Rat? Vielen Dank schone einmal für die Antworten!

Uwelich :winkerwinker:


Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #1 am: 02. Juli 2020, 14:50:45 »
Nach meinen momentanen Recherchen wird das KUG in Deutschland nicht wirklich versteuert, sondern nur "fiktiv versteuert", da es berechnet wird als ob man in D Steuerklasse 1 wäre - bzw. auf Antrag und passenden Vorrausssetzungen auch Klasse 3 möglich. Unterm Strich ist man finanziell damit natürlich doppelbesteuert - aber ich habe noch nicht herausgefunden wie man da handeln könnte. Die nächste Steuererklärung ist für mich 2021 fällig und so lange zahle ich den monatlichen Abschlag weiter als ob ich voll verdienen würde.

Somit bin ich auch für jeden Rat dankbar - denn gegenüber in D wohnen Arbeitnehmern sind wir beim KUG in Frankreich benachteiligt....

https://www.frontaliers-grandest.eu/uploads/publications/Ratgeber_Deutschland_Frankreich_2018.pdf (Seite 66)
https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/steuern/das-deutsch-franzoesische-doppelbesteuerungsabkommen-2/

Grüße!
Hilde

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #2 am: 02. Juli 2020, 15:40:36 »
Folgende Antwort bekam ich von der Arbeitsagentur, das hilft vielleicht weiter:

Sehr geehrte Frau Biswas,

Sie beantragen die Aussetzung des rechnerischen Steuerabzugs beim Kurzarbeitergeld, weil Sie in Frankreich wohnen und dort steuerpflichtig sind. Ihrem Wunsch kann ich leider nicht nachkommen.

Begründung:
Kug ist eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Es wird für Beschäftigte von Betrieben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§§ 95 ff SGB III) gezahlt. Die pauschale Berech-nung des Kug ist gesetzlich vorgegeben (§§ 106 und 153 SGB III). Es werden pauschalierte Abzüge zur Sozial-versicherung, der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags angesetzt. Eine alternative, individuelle Berechnung des Nettoentgeltes ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge ist danach nicht zulässig.

Das Kug wird, wie andere Entgeltersatzleistungen, in Deutschland steuerfrei ausgezahlt (§ 3 Einkommensteu-ergesetz –EStG). Für inländische Steuerpflichtige gilt aber der Progressions-vorbehalt (§ 32b EStG). Das heißt, dass das sonstige steuerpflichtige Einkommen durch die Kug-Zahlung unter Umständen nachträglich höher besteuert wird. Auf das Kug selbst findet in Deutschland also kein Steuerabzug statt. Weil es steuerfrei ausbe-zahlt wird, ist das Doppelbesteuerungsabkommen, die Zusatzabkommen und die Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar.

Als Arbeitnehmer*in haben Sie beim Kug kein Widerspruchsrecht. Im Verwaltungsverfahren ist Ihr Arbeitgeber Beteiligter, damit kann nur dieser Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsagentur einlegen. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesagentur für Arbeit

Offline RomanH

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #3 am: 02. Juli 2020, 17:44:03 »
Moin,
hab zu diesem Thema gerade eine Anfrage bei meinem Arbeitgeber gemacht, da es da eine Änderung gibt.
siehe Anhang.
Werde berichten sobald ich Antwort habe.
Gruß
Roman

Offline Dragonvamp

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #4 am: 02. Juli 2020, 21:40:56 »
Moin,
hab zu diesem Thema gerade eine Anfrage bei meinem Arbeitgeber gemacht, da es da eine Änderung gibt.
siehe Anhang.
Werde berichten sobald ich Antwort habe.
Gruß
Roman

Das wäre ja der Hammer. Hab’s auch grad auf der Seite vom Bundesministerium gesehen. Was genau hast du deinem AG gesagt?
« Letzte Änderung: 02. Juli 2020, 21:43:24 von Dragonvamp »

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #5 am: 03. Juli 2020, 17:11:02 »
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2020-05-25-Konsultationsvereinbarung-DE-FR-Covid-19-Besteuerung-Grenzpendler.html

In dem Dokument wird hauptsächlich gesagt das man nicht durch längere homeoffice-Zeiten im Wohnsitzstaat bei Arbeitgeber im Nachbarstaat in ein anderes Sozialversicherungssystem rutscht.  Und das man wegen Kurzarbeit nicht doppelt besteuert werden darf. Es sagt aber nichts zur Berechnungsgrundlage (fiktive Steuerklasse 1) des KUG. Und das ist ja der Haken bei uns Grenzgängern.... es bleibt unterm Strich viel weniger übrig. Einmal fiktiv in D "versteuert/berechnet" und dann nochmal reel in F versteuert. Bescheuert.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2020, 18:16:12 von hilde »

Offline RomanH

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #6 am: 03. Juli 2020, 18:33:02 »
Hab´s einfach zur Überprüfung eingereicht. Das kontrollieren ganz schlaue Leute   :laugh: :laugh:

Offline Dragonvamp

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #7 am: 03. Juli 2020, 18:36:17 »
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2020-05-25-Konsultationsvereinbarung-DE-FR-Covid-19-Besteuerung-Grenzpendler.html

In dem Dokument wird hauptsächlich gesagt das man nicht durch längere homeoffice-Zeiten im Wohnsitzstaat bei Arbeitgeber im Nachbarstaat in ein anderes Sozialversicherungssystem rutscht.  Und das man wegen Kurzarbeit nicht doppelt besteuert werden darf. Es sagt aber nichts zur Berechnungsgrundlage (fiktive Steuerklasse 1) des KUG. Und das ist ja der Haken bei uns Grenzgängern.... es bleibt unterm Strich viel weniger übrig. Einmal fiktiv in D "versteuert/berechnet" und dann nochmal reel in F versteuert. Bescheuert.

4. Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage
In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Leistungen nach dem Abkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.
 

Das steht aber auch da. Und ich lese das nach dem Motto: Nix Steuerklasse 1. Das französische Steuerrecht muss genommen werden.

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #8 am: 03. Juli 2020, 18:39:06 »
Das stimmt, aber sie nehmen die Steuerklasse 1 als Berechnungsgrundlage für das KUG.
Da werden keine Steuern irgendwohin an den deutschen Staat gezahlt. Nur von der Agentur für Arbeit wird so gerechnet.

Ich hatte Kontakt mit der Pamina die das Problem kennen (gabs ja schon vor Covid) und von denen habe ich folgende Antwort:

"...Wir sind uns dieses Problems bewusst.
In der Tat hat der Gerichtshof der europäischen Union seit einigen Jahren erkannt, dass ein solcher Abzug gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der europäischen Arbeitnehmer verstößt, aber was sind die konkreten Folgen für Grenzgänger in einer Situation der Teilarbeitslosigkeit?

Gegenwärtig sind von den zuständigen Behörden noch keine Maßnahmen ergriffen worden.
Wir werden Sie über alle Massnahmen informieren, die für von dieser Doppelbesteuerung betroffene Grenzpendler ergriffen werden können.

Mit freundlichen Grüßen ...."

Die sprechen da auch von Doppelbesteuerung... hm... wir können nur abwarten und Infos austauschen.



« Letzte Änderung: 03. Juli 2020, 18:42:59 von hilde »

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #9 am: 09. Juli 2020, 12:10:12 »
Weitere Info von der AFAL (Informations de l'Association des Frontaliers):

Accord du 13 mai 2020 entre la France et l’Allemagne


Le 13 mai dernier l’Allemagne et la France ont signé un accord qui traite les points importants suivants : fiscalité des revenus (revenus d’activité, revenus de Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld), durée du télétravail - conséquences fiscales et cotisations sociales.

Vous trouverez en pièce jointe le communiqué de presse du 20 mai 2020 publié sur le site « economie.gouv.fr » ainsi que l’accord en français et en allemand.

Contestation de la modalité de calcul du montant du Kurzarbeitergeld

Pour le moment l’accord du 13 mai dernier ne vient que reconfirmer la position existante des deux autorités compétentes sur l’application de la Convention quant à la fiscalité des indemnités du chômage partiel à savoir que la France est le seul pays qui doit imposer ces revenus.

Aujourd’hui rien ne change et c’est à ce titre que nous n’avons pas communiqué hâtivement à ce sujet. Vos fiches de paie restent inchangées. Votre détermination et votre solidarité par rapport à vos collègues ayant déjà introduit une contestation doivent se renforcer.

A l’attention de tous les adhérents touchés par le Kurzarbeit

Si vous voulez essayer de contester la modalité de calcul de vos indemnités de chômage partiel vous trouverez à nouveau un coupon réponse à nous retourner !

Cela nous permettra de vous adresser les informations ou les documents nécessaires.

Le frontalier reste seul face à cette situation vue que la France applique la convention fiscale en imposant ces revenus et que l’Allemagne campe sur sa position en appliquant la même modalité de calcul pour les frontaliers comme pour les allemands en déduisant un impôt fictif avant de calculer les indemnités.

Vous ne demandez pas de privilèges par rapport à vos collègues allemands, seulement la reconnaissance de votre statut de frontalier et de la convention fiscale.


Offline Genervter

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #10 am: 11. August 2020, 12:22:45 »
Hallo zusammen,
zur Info, heute von der IG Metall bekommen. Es tut sich was, nur wann...?

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #11 am: 11. August 2020, 14:54:48 »
Sehr sehr schön und vielen Dank fürs Teilen der Info!!!!

Offline janosch

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #12 am: 16. Mai 2021, 00:51:50 »
Hallo, gibt es mittlerweile eine Aktualisierung zu dem Thema?

Offline hilde

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Re: Kurzarbeitergeld
« Antwort #13 am: 17. Mai 2021, 09:00:26 »
Meines Wissens nein.
Hatte die Tage erst wieder recherchiert weil die Steuererklärung ansteht. Ich hoffe nun wenigstens etwas Steuern zurückzubekommen.

LG Hilde