Hallo DIva,
in der Regelung heißt es, dass die Grenzgängereigenschaft verloren geht wenn:
der An .....in einem Jahr höchstens an45 ArbeitsTAGEN! nicht zum Wohnsitz zurückkehrt....
oder falls der AN nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist - die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der ges. Werktage bzw. Arbeitstage ...nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage im Kalenderjahr betragen.
Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.
Also ist rechnen angesagt und event. ein Gespräch mit dem Chef ob oder wie diese Beschäftigung angepasst werden kann.
Mein Text ist übrigens aus dem Heft der Arbeitskammer des Saarlandes (kann dort angefordert werden oder es liegt in den Betrieben aus): Ratgeber für Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich.
schönes Wochenende wünscht
die grenzgängerin