@alle
Habe eure Beiträge mit großem Interesse gelesen und da ich mittlerweile für meine/unsere Voisins als “Sachbearbeiterin“ für “alle Fälle“ auserkoren wurde (Rentenbescheide, Knöllchen, Gebrauchsanweisungen - alles in Deutsch) hier mal eine spezielle Frage an unsere ExpertInnen.
Mein Nachbar beantragt für nächstes Jahr (dann wird er 65) seine Rente. Da er immer in Deutschland gearbeitet hatte, bekommt er seine Rente ausschließlich aus der deutschen Rentenkasse (implizit der 90%-Regelung, die beinhaltet, dass er seine Rente in Deutschland versteuern MUSS). “Unbeschränkte“ Versteuerung kommt für ihn nicht infrage, da seine Ehefrau, in Frankreich lebend und arbeitend, ausschließlich in Frankreich versteuert und über hohes Einkommen verfügt.
Nun aber (s)eine schwierige Frage an mich, die ich aufgrund (m)eines Nicht-Beantwortens-Könnens und mittlerweile Totalverunsicherung (siehe Artikel unten) an euch stelle: Mein Nachbar bezieht aufgrund Arbeitslosigkeit und der Regelung, dass er das entsprechende Arbeitslosengeld aus Frankreich erhält, noch bis Mai nächsten Jahres sein ALG.
Wenn er nun, wie er das wünscht, seine Steuererklärung “beschränkt“ im Jahre 2014 für 2013 in Deutschland abgibt, MUSS er dann dieses von Frankreich gezahlte Arbeitslosengeld in Deutschland mitdeklarieren ODER NUR seine aus Deutschland gezahlte Rente?
Hintergrund seiner Frage: “Die beschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst nur inländische Einkünfte“ (also seine deutsche Rente!).
Da ich “ahne“, dass eurerseits evtl. zur UNbeschränkten Steuerveranlagung geraten werden könnte, hier noch ein Fall, der vielleicht nicht nur mir interessant erscheint!?
Besteuerung von Grenzgängern:
Düsseldorf. Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) unterstützt einen neuen Musterprozess. Dabei geht es um die sog. Grenzgänger. Unter diesem Begriff versteht das Steuerrecht Personen, die im Ausland leben, aber in Deutschland Einkünfte erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, also genauso wie “reine“ Inländer.
Die Voraussetzungen sind in Paragraf 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Fraglich ist aber, ob im Ausland steuerpflichtige Einkünfte, die aber nach deutschem Recht steuerfrei sind, in die Berechnung der Ausschlussgrenze einbezogen werden können. Und genau darum geht es in dem Musterprozess.
Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld - Pressemitteilung vom 1. Juni 2012
…Der Bezug belgischen Arbeitslosengeldes kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegen stehen, obwohl deutsches Arbeitslosengeld gemäß § 3 Nummer 2 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2012 (4 K 1943/09) entschieden. Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 €. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 €. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 €. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 € überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein. Das Finanzgericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts mit der Begründung, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Ausländisches Arbeitslosengeld falle unter die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte. Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht. Der 4. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen. Vollständige Entscheidung 4 K 1943/09.
Also: Wie ist das denn nun mit meinem Nachbarn? Beschränkte Veranlagung, Einkommen in Frankreich (Arbeitslosengeld) 2014 nicht angeben müssen unter der Prämisse: Die beschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst nur inländische Einkünfte - ja oder nein?
Danke schon mal vorab für eure Auskünfte aber auch und/oder rege Diskussion - Gabrielle