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Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Führerschein mit 17
« Letzter Beitrag von kembser am 10. November 2024, 09:37:11 »
Hallo zusammen,

Unser Sohn wird demnächst 17 und wird dann hier in Frankreich seine Führerscheinprüfung ablegen. Seit Anfang 2024 darf man ja in Frankreich schon mit 17 alleine Auto fahren. Nun haben wir uns gefragt, ob man damit dann auch in Deutschland fahren darf.

Es wäre ja zu erwarten, dass sich irgendjemand Gedanken darüber gemacht hat. Immerhin gilt diese Regelung ja nun schon seit mehr als 10 Monaten. Ganz offenkundig scheint das aber nicht der Fall zu sein... Ich habe im Internet gesucht, aber hierzu gibt es nirgendwo klare Aussagen. Was ich auf jeden Fall weiß ist, dass man mit 17 einen ganz normalen EU-Führerschein bekommt. In der Fahrschule wurde gesagt, dass man ins Ausland fahren dürfte. Ich wollte aber sicher gehen, dazu ist mir das ganze zu heikel.

Daraufhin habe ich mal ans Generalkonsulat in Straßburg geschrieben. Die haben aber keine Ahnung und meinten, ich solle mich an eine grenznahe Führerscheinstelle wenden. Also habe ich nach Karlsruhe, Freiburg und Lörrach geschrieben. Nur Lörrach hat mir geantwortet: Nach deren Informationen wäre das eine rein französische Regelung und man könne damit nicht in Deutschland fahren, aber sie warten noch (im Oktober!!!) auf genauere Anweisungen des Ministeriums.

Dann habe ich ans Bundesverkehrsministerium geschrieben. Die haben auf §29 der Fahrerlaubnisverordnung verwiesen. Danach dürfte er in Deutschland fahren.

Nun habe ich zwei gegensätzliche Aussagen. Das ist mir ein bisschen zu vage. Angenommen, er würde in Deutschland fahren, es kommt zu einem Unfall und die Polizei stellt fest, dass er noch keine 18 ist. Dann würde es vielleicht heißen: "Fahren ohne Fahrerlaubnis", was natürlich nicht gut wäre, und außerdem könnte dann die Versicherung Probleme machen.

Andererseits würde ich mit meinem laienhaften Rechtsverständnis den o.g. Paragraphen auch so verstehen, dass man mit dem Führerschein in Deutschland fahren darf:

"(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. [...]

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, [...]

1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,"


Zwar ist das Mindestalter (18) nicht erreicht, aber es handelt sich ja um einen EU-Führerschein. Und im Satz steht UND, also müssten beide Bedingungen erfüllt sein, damit die Berechtigung nicht gilt.

Ich habe noch an Infobest und an die deutsch-französische Verbraucherzentrale in Kehl geschrieben, aber beide konnten mir auch keine Auskunft geben.

Ist jemand von euch mit der gleichen Frage konfrontiert und hat vielleicht eine rechtssichere Auskunft erhalten?

Vielen Dank und liebe Grüße,
der Kembser
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https://permisdeconduire.ants.gouv.fr/demarches-en-ligne/echanger-un-permis-etranger

Hast du dir das Formular 14879-01 runtergeladen und ausgefüllt? Arztbesuch kostet wohl 50Euro. Prozedur muss anscheinend alle 5J durchgeführt werden........
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Ich hatte noch auf einer Seite gelesen (kann sein, dass das nur den permis de conduire pro betrifft) das man das medizinische Attest, abhängig vom Alter alle xx Jahre wiederholen muss......
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ich habe mich mal durch einige französische Seiten gelesen.......  Der Wegfall von C (plus ?) bedeutet ja wohl auch, dass man keinen schweren Hänger mehr ziehen darf..........

Ein Bericht wäre super!!  Auf den Internetseiten geht man meistens davon aus, dass man den FS eingezogen bekommen hat und ihn nun neu beantragt, bzw. die catégories lourdes, und es heißt meistens permis de conduire professionel.........
Was bei mir beides nicht der Fall ist........
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Gleicher Grund wie bei dir warum ich gerne die C Führerscheine mit eingetragen bekommen will.

Ich hab den Termin am nächsten Dienstag und weiß, dass ich ein Formular und 36€ mitbringen soll. Keine Ahnung was da gemacht wird, ich kann dann aber gerne berichten.
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Danke dir. Das klingt für mich nicht gut - ich würde nur äußerst ungern die Möglichkeit LKWs über 3,5t fahren zu dürfen, abgeben - Man weiß ja nie , wann man den Zusatz mal brauchen könnte.....

Weißt du, weiß jemand, wie so eine medizinische Untersuchung aussieht? Vielleicht ist das ja mit links zu erledigen.....
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Bin noch U50 und hab die alte Klasse 3.

Nachfolgend der Auszug aus dem Ants Kommentar:
Zitat
Si vous souhaitez conserver vos catégories lourdes (famille des catégories C et D): veuillez faire parvenir un avis médical RÉCENT délivré par un médecin de votre département, agréé pour le contrôle médical de l’aptitude à la conduite (liste téléchargeable sur le site internet de votre préfecture). Si vous ne souhaitez pas les conserver, faire parvenir une attestation manuscrite, datée et signée, le précisant. Vous perdrez vos catégories lourdes et devrez repasser les examens pour les récupérer

Es scheint also generell um die Klasse C zu gehen.
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Meinst du mit dem Arztbesuch nicht die Klasse CE (gilt in Deutschl. normalerweise nur bis zum Erreichen des 50. Lebensjahrs) ?

Auf bmdv.bund steht

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).
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Wie ich ja bereits in dem anderen Thread zu diesem Thema geschrieben habe: Bei mir hat es letztes Jahr gerade mal zwei Monate gedauert. Warum die Bearbeitungszeiten so unterschiedlich sind, ist mir aber auch nicht klar...
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Danke für deine Antwort. Ist der Arztbesuch vom Alter abhängig?

Die Gültigkeit der franz. (neuen) Führerscheine ist, glaub ich im TV gehört zu haben, identisch mit Deutschland.

7 Monate bis zum 1. Feedback.......... oh jeeeee

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