letztendlich ist das doch abschliesssend geregelt. so sagt das PassG ganz klar:
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis
zu besitzen und diesen
auf Verlangen einer zur Überprüfung berechtigten Person vorzulegen.
Die Ausweispflicht ist in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise (PersAuswG) gesetzlich verankert.
Wer es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ausweispflicht umfasst
nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht die Pflicht, einen Personalausweis
bei sich zu führen.
Allerdings können die Ordnungsbehörden und die Polizei nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder
unter bestimmten Voraussetzungen eine Person ( eine Person... ungeachtet ihrer Nationalität)
festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kannheisst: Anfangsverdacht... Massnahmen nach 111 OwiG.... Routinekontrolle ohne Verdacht....... Nachfrage beim EMA-Computer, ende
Jegliche Massnahme ( in D ) begründet sich rein auf die Feststellung der Identität............. ist die geklärt, ist jede weitere Massnahme strafprozessual begründet. 163 b STPO sagt dazu ganz klar :
Ist jemand
einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes
die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige
darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kannIch begründe einen Verdacht, und sei es Schwarzfahren oder die einfache Feststellung der Person nach 111 OwiG, schon ist man aus dem Zug draussen oder in amtlichem Gewahrsam.
So manch verstrahlter Japan-Fan sieht das sicherlich anders
Wie man sieht, weiß in Germany so manche Behörde nicht was Sache ist. Konkret weiß kaum jemand genau, was für Grenzgänger gilt, gelten soll.
nur spielt das für das bundesdeutsche Gebiet letztlch keine Rolle. Hier gilt deutsche Rechtsprechung, ungeachtet des Wohnsitzes oder der Nationalität des Betroffenen............. heisst....... keine klare Feststellung der Identität auf bundesdeutschem Gebiet.............. 163b STPO
insbesondere
so manche Behörde
ist eindeutig auf die Exekutive beschränkt, also auf Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( Polizei), die öffentliche Verwaltung ( Hipo's, Veterinäre etc.) und das Finanzamt und seine Vollstreckende
Veuve