Im beschriebenen Fall bezieht sich der Vorwurf auf §315c. Gefährdung des Straßenverkehrs.
Gesetzetext lautet:
1.)Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
a.) infolge des genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b.) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a. die Vorfahrt nicht beachtet,
b. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c. an Fussgängerüberwegen falsch fährt,
d. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
e. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder,
g. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erfoderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutetem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Soweit der Gesetzestext zu § 315c.
Nun schreibe ich den § 316 noch hinzu! -Ich sags mal so, intelligente Leute könnten versuchen .....-
§316. Trunkenheit im Verkehr.
(1) Wer im Verkehr (§§315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §315a oder §315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
---- Ende §316. ------------------------------------------------------------- Merkst du was?
Wie immer Auslegungssache. Ein Anwalt könnte einiges erreichen, u.U. die Vorwurfsbegründung verändern auf § 316.
Wie lautet nun der genaue Vorwurf, auf welchen Abschnitt des §315 bezieht sich die Anklage?
Auf 1 oder 2 und welchen Unterpunkt von 1 oder 2?
Wenn jemand eine Vollbremsung machen musste, kann noch lange nicht solch eine Anklage erhoben werden.
Angsthasen, unsichere Autofahrer oder solche mit wenig Fahrpraxis reagieren schon mal mit Vollbremsung obwohl nicht erfoderlich.
Ich kann und will hier aber nicht spekulieren, ich kenne weder Fahrer, noch Beteiligte noch den tatsächlichen Ablauf der Angelegenheit. Ein Richter spricht Recht, kein Staatsanwalt und kein Anwalt.
Das hätten die -angeblichen- Größen von damaligen Rechteverdrehern wissen müssen, die hier abgetreten sind.
Derzeitige Grundlage für den Franzosen ist, ihm wurde die Fahrerlaubnis enzogen. Punkt.
Fährt er in Frankreich, wird angehalten und kontrolliert, kann keine Fahrerlaubnis vorweisen usw, wird das Folgen haben. Welche, weiß ich nicht, habe die Gesetzesbücher nicht vorliegen.
Ob der Franzose sich nun einen Anwalt nimmt, oder den Herren die "Bühne" überlässt ist seine Sache.
Nachtrag: ich habe die Unterpunkte des §315 a, b und d ausgelassen.
315d bezieht sich auf Schienenbahnen im Straßenverkehr.
315a bezieht sich auf Bahn-, Schiffs-, und Luftverkehr.
315b bezieht sich ähnlich wie 315c die gleichen Dinge, dort ist von alkohol- oder anderen berauschenden Mitteln keine Rede. Deshalb ließ ich diese Paragrafen weg.