Vielen Dank zusammen.
Ich habe jetzt auch nochmal recherchiert und habe die folgende Information gefunden:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/G/Grenzgaenger.html#D063041800008... Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG des Saarlandes Urteil vom 12.8.2008, 2 K 2024/03, EFG 2009, 1686, m.w.N.), die sich nicht an die Verständigungsvereinbarung vom 16.2.2006 gebunden sah und daher bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage solche Tage nicht mitzählen wollte, an denen der Arbeitnehmer nicht ganztägig abwesend ist, kommt es nach der Auffassung des BFH nicht darauf an, in welchem stundenweisen Umfang der Arbeitnehmer sich außerhalb der Grenzzone aufhält. Als Nichtrückkehrtage sind danach nur diejenigen Dienstreisetage zu berücksichtigen, an denen der Arbeitnehmer den ganzen Tag außerhalb der Grenzzone tätig geworden ist. Durch dieses Erfordernis werden praktische Probleme bei der Nachweisbarkeit bei der stundenweisen Außendiensttätigkeit vermieden (BFH Beschluss vom 25.11.2002, I B 136/02, BStBl II 2005, 375; BFH Urteil vom 11.11.2009, I R 84/08, DStR 2010, 210, IStR 2010, 185 m.w.N.).
Bereits die kurzfristige Tätigkeit des Arbeitnehmers innerhalb der Grenzzone während der Dienstreise schließt einen Nichtrückkehrtag aus. Eine solche Arbeitsausübung liegt allerdings nicht vor, wenn die Reisetätigkeit in der Grenzzone nicht zu einer Tätigkeit dort führt, sondern als bloßer Transfer der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone zuzuordnen ist. Insoweit bestätigt der BFH ausdrücklich die unter Tz. B. 8.3. im BMF-Schreiben vom 3.4.2006 wiedergegebene Verständigungsvereinbarung vom 16.2.2006 (unter Aufgabe der noch anderslautenden Auffassung im Beschluss vom 25.11.2002, I B 136/02, BStBl II 2005, 375).
Das würde auf mich zutreffen, da ich täglich noch im Büro in Karlsruhe arbeite.
LG Leonie