naja das ist dann wohl jetzt komplett an den Haaren herbeigezogen!
Im Falle des Notstandes hat
jeder ein Recht in eine Wohnung zu gehen und gegebenfalls auch die Tür aufzubrechen. Ist gedeckt durch "rechtfertigender Notstand" und gilt für jeden. Wüßte nicht, daß der Vermieter da irgendwelche Sonderrechte hätte (und damit einen Schlüssel verlangen kann)
Was spricht dagegen, den Schlosstausch mit dem Vermieter zu besprechen? Zudem habe ich geschrieben
würde ich das zumindest mit dem Vermieter abklären.
Na, weil das eben genau die Frage war! - das es nach Absprache geht, ist ja wirklich ne Neuigkeit!
@blue in F ist es gnauso wie D - der Mieter muß vom Prinzip her Schäden nicht melden, aber ist verpflichtet, Folgeschäden so weit es in seiner Macht steht zu verhindern. Und daß heißt oft halt melden und nicht nur daß
Bsp. Wasserrohrbruch: Er ist verpflichtet eben den Haupthahn zuzudrehen, wenn er bemerkt, daß ein Wasserohr gebrochen ist. Ob er es dann meldet, oder es selbst/auf eigene rechnung reparieren läßt, oder direkt mit seiner Versicherung ausmacht, oder die Wasserleitung einfach nimmer benutzt bleibt eigentlich ihm überlassen. Wenn sich im letzeren Fall dann allerdings Schimmel in der Wand bildet, weil es eben nicht trocknet oder die Wasserleitung halt langsam durchrostet, weil eben Luft statt Wasser in der Leitung ist, ist das ein Folgeschaden für den er haftbar ist.
Und er muß halt die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat. Wenn sich dann rausstellt, daß die Leitung schon vor Jahren kaputt gegangen ist und die Versicherung damals gezahlt hätte, aber nach Jahren dir den Vogel zeigt, dann ist er ebenso dafür haftbar.