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Autor Thema: 2 Wohnsitze  (Gelesen 29709 mal)

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Offline Alice

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #45 am: 11. April 2015, 01:34:04 »
Bingo, ich konnte letztes Jahr problemlos für ein Kind ein Spar- und Taschengeldkonto bei einer deutschen Bank einrichten. Liegt evtl. an der Bank  :anixwissen: :smily: :winkerwinker:
Viele Grüße :-)

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #46 am: 27. April 2015, 14:24:04 »
Das FA Karlsruhe hat mir jetzt nochmal geantwortet. Sie schreiben im wesentlichen, dass bei Wohnsitz in D die komplette Anwendung des DBAs nicht mehr in Frage kommt, aber lest selbst:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

Zu Ihrer an Frau Schilling gerichteten Anfrage bezüglich der künftigen Behandlung Ihrer Grenzgängereigenschaft möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Grenzgänger i.S. des Artikel 13 Abs. 5 DBA Frankreich ist, wer im französischen Grenzgebiet ansässig ist und im deutschen Grenzgebiet arbeitet. Solange dies der Fall ist, kann in Deutschland der Arbeitslohn freigestellt werden und die Versteuerung ist im Ansässigkeitsstaat Frankreich durchzuführen.

Sollten Sie jedoch wie geschildert in Baden-Baden einen Wohnsitz anmelden, sind Sie in Deutschland künftig unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG, da Sie im Inland einen Wohnsitz haben werden.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er eine Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Dies scheint nach den von Ihnen geschilderten Umständen dann zuzutreffen.
Durch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG und den bei einem inländischen Arbeitgeber erzielten Einkünften, sind diese in Deutschland steuerpflichtig.
Dass Ihr Ansässigkeitsstaat weiterhin Frankreich sein wird, ist für die Besteuerung unerheblich, da ein Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens gar nicht mehr vorliegen würde, da Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat nicht auseinanderfallen und nach § 2 Abs. 1 EStG die deutschen Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, hat der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich auch gerne Montag, Dienstag und Donnerstag vormittag telefonisch erreichen.


Mit freundlichen Grüßen
Schoel

Finanzamt Karlsruhe-Stadt
13/02

Ich weiss pifolog, es ist die Meinung des Karlsruher FAs, aber an dem muss man trotzdem erst mal vorbeikommen.

Meinungen, Kommentare?


Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #47 am: 28. April 2015, 19:07:52 »

hallo -Dirk-

Respekt und Dank für deine konkreten Bemühungen um Klärung.
Wie du treffend ausführst, ist das Problem in deinem Fall, erst mal am FA Karlsruhe vorbeizukommen und das scheint mir mit argumentativen Mitteln unmöglich.

Die nahe liegende Lösung für mich ist Solvit.

Vielleicht kann KA dort erklären, was bei einem weiteren Wohnsitz in D  mit dem Wohnsitz in F geschieht, zu dem man nach wie vor arbeitstäglich zurückkehrt und der so bedeutend ist, dass sich darüber die Ansässigkeit definiert. Für KA scheint es den dann nicht mehr zu geben. Ist dieser real existierende Wohnsitz in F jetzt zum Phantom mutiert, hat er sich gar in Luft aufgelöst oder wurde der Wohnsitzstaat Frankreich einfach von der Landkarte gelöscht?
 
Neue Munition gegen Karlsruhe2 liefert aktuell Ralph beim Thema Festanstellung in Deutschland... mit seinem Link auf einen Fachberater für Internationales Steuerrecht, der zu Grenzgängern mit Wohnungen in beiden Ländern ausgeführt:
„Vom Prinzip, dass das Arbeitseinkommen dort versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Häufigste Ausnahme sind die so genannten Grenzgänger. Diese werden nicht in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten sondern in dem Land, in dem sie wohnen. Hat jemand in beiden Ländern eine Wohnung, so wird anhand von sozialen Kriterien geprüft, welcher Wohnsitz stärker zu gewichten ist. Kommt man anhand der familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Vermögen etc. zu keiner klaren Präferenz, dann entscheidet die Staatsangehörigkeit darüber, wo jemand steuerlich in Sinne des DBA „ansässig“ ist. Ansässigkeit plus Grenzgängereigenschaft führen dann dazu, dass das Arbeitseinkommen abweichend vom Grundsatz eben nicht im Arbeitsland, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist.“

Es bleibt spannend.


Offline Ralph

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #48 am: 28. April 2015, 20:39:08 »
Diesen Satz hab ich auch mit einem Schmunzeln gelesen....im Hinblick auf diese Diskussion.
Da steht dann das FA KA ziemlich schnell wieder allein mit seiner Meinung, das man da wo man eine Wohnung hat automatisch auch wohnt.  >:D
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #49 am: 16. Mai 2015, 10:22:25 »
SOLVIT-Anfrage gestartet - mal sehen, was dabei raus kommt....

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #50 am: 22. Juni 2015, 16:36:52 »
Von SOLVIT habe ich nun diese Antwort bekommen:

Zitat
Ich habe Ihre Anfrage nun überprüft und muss Ihnen leider mitteilen, dass SOLVIT nicht für Sie tätig werden kann. SOLVIT ist nur zuständig für Anfragen, welche die fehlerhafte Anwendung von europarechtlichen Vorschriften durch Behörden betreffen. Ihre Anfrage betrifft jedoch die Auslegung bzw. Anwendung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens. Dabei handelt es sich nicht um europarechtliche Vorschriften, sondern um ein zwischenstaatliches Abkommen. Insofern kann SOLVIT Ihnen leider nicht weiterhelfen.

Wenn Sie der Meinung sind, das Finanzamt würde die Vorschriften des DBA falsch auslegen, würde es sich möglicherweise anbieten, sich an die entsprechende Aufsichtsbehörde, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu wenden, und hier um Aufklärung zu bitten. Einen Link zur Website habe ich beigefügt: http://www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/KONTAKT.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #51 am: 11. Dezember 2015, 09:08:58 »
So, es ging eine Weile, aber jetzt habe ich eine doch ganz nachvollziehbare Antwort der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erhalten.
Kurz gesagt: Man kann einen Wohnsitz in D nehmen, ohne die Grenzgängereigenschaft zu verlieren, muss aber im Zweifelsfall beweisen, dass man arbeitstäglich nach F zurückkehrt. Welche Beweise da schlussendlich greifen, wenn der Wohnsitz in D und die Wohnstätte in F vom Arbeitsplatz etwa gleich weit entfernt sind und an der Wohnstätte in F Verbrauchsrechnungen auch durch andere Personen entstehen können bleibt offen.
Dennoch bleibt vieles schwammig.

Zitat
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 02.11.2015, in der Sie fragen, ob die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Frankreich verloren geht, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland anmelden. Diesbezüglich hatten Sie sich an das Finanzamt Karlsruhe-Stadt gewandt und bitten um Überprüfung der von dort erhaltenen Antwort. Ohne genauere Kenntnis über Ihre persönlichen Verhältnisse,  kann ich Ihnen folgendes sagen:

Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass Sie in Deutschland über einen Wohnsitz in Baden-Baden begründen. Durch den Wohnsitz wird in Deutschland die sog. unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ausgelöst. Damit werden grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Einkünfte in die deutsche Besteuerung einbezogen, die Sie erzielen (Welteinkommensprinzip). Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften kann z.B. durch ein sog. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) begrenzt werden, sodass Sie mit Ihren Einkünften jeweils nur in einem Staat besteuert werden. Sofern Sie ihren französischen Wohnsitz nicht länger beibehalten, gelten Sie ausschließlich in Deutschland als ansässig (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich). In diesem Fall sind ihre Lohneinkünfte vollumfänglich in Deutschland zu versteuern. Das DBA-Frankreich wäre insoweit nicht für ihre Lohneinkünfte anzuwenden.

Behalten Sie ihren französischen Wohnsitz gleichzeitig bei, ist es theoretisch möglich, dass Sie weiterhin als Grenzgänger besteuert werden können. Nach der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 Buchst. a DBA-Frankreich können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im deutschen Grenzgebiet arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im französischen Grenzgebiet haben, in dem Staat besteuert werden, in dem die genannte ständige Wohnstätte liegt. Die Grenzgängereigenschaft geht indessen nichtverloren, wenn Sie (bei ganzjähriger Beschäftigung) an weniger als 46 Tagen pro Jahr nicht an diese ständige Wohnstätte zurückkehren. Auf die abkommensrechtliche Ansässigkeit ist insoweit nicht abzustellen. Maßgebend ist allein die Frage, ob sie zu Ihrer im französischen Grenzgebiet belegenen ständigen Wohnstätte täglich zurückkehren.

Soweit die ständige Wohnstätte in Baden-Baden näher bzw. verkehrsgünstiger zu Ihrem Tätigkeitsort liegt, spricht eine wiederlegbare Vermutung dafür, dass sie arbeitstäglich von Baden-Baden nach Karlsruhe pendeln. In diesem Fall stünde dem Tätigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht an Ihrem Arbeitslohn zu (Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich).  Sofern Sie jedoch durch geeignete Unterlagen und Dokumente (z.B. Fahrtenbuch, Tankbelege, Strom-/Wasser-/ bzw. sonstige Verbrauchsrechnungen der beiden Wohnungen, Fahrkarten etc.) nachweisen können, dass Sie arbeitstäglich von ihrer im französischen Grenzgebiet belegenen Wohnung zur deutschen Arbeitsstätte fahren und nach erledigter Arbeit täglich nach Frankreich zurückfahren (zweifacher arbeitstäglicher Grenzübertritt), sind ihre Lohneinkünfte in Deutschland weiterhin steuerfrei und werden nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) in die deutsche Besteuerung einbezogen. Dies gilt jedoch nur, sofern Sie die Besteuerung in Frankreich nachgewiesen haben (§ 50d Abs. 8 EStG). Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die erhöhten Nachweis- und Mitwrkungspflichten der Abgabenordnung (AO) greifen (§ 90 AO: Beweismittelebschaffungspflicht, Beweismittelvorsorgepflicht, umfassende Aufklärungspflicht etc.). Bei einer Verletzung dieser Pflichten ist das Finanzamt berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung negative Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die MitwirkungspflichtTatsachen oder Beweismittel aus der Wissenssphäre des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers betrifft (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.02.1989 – X R 16/86, BStBl II S. 462).

Für übrige Einkünfte (z.B. Zinsen) müsste festgestellt werden, in welchem der Vertragsstaaten Sie abkommensrechtlich als ansässig gelten. Hierfür bedarf es häufig der Feststellung des sog. Mittelpunktes der Lebensinteressen, in denen all ihre persönlichen Beziehungen (z.B. Familie) und ihre wirtschaftlichen Beziehungen (Einkunftsquellen und Einkunftshöhe, Vermögen) herangezogen und beurteilt werden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird sodann festgelegt, welcher Vertragsstaat für die Anwendung des Abkommens als der Ansässigkeitsstaat gilt. Dieser erhält in der Regel das Besteuerungsrecht an der betroffenen übrigen Einkunftsart (ggf. Einschränkung durch Quellensteuerrechte).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten sich daraus Rückfragen ergeben, können Sie mich gerne auch unter der unten genannten Rufnummer telefonisch kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

M****** H********

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
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