hallo -Dirk-
Respekt und Dank für deine konkreten Bemühungen um Klärung.
Wie du treffend ausführst, ist das Problem in deinem Fall, erst mal am FA Karlsruhe vorbeizukommen und das scheint mir mit argumentativen Mitteln unmöglich.
Die nahe liegende Lösung für mich ist Solvit.
Vielleicht kann KA dort erklären, was bei einem weiteren Wohnsitz in D mit dem Wohnsitz in F geschieht, zu dem man nach wie vor arbeitstäglich zurückkehrt und der so bedeutend ist, dass sich darüber die Ansässigkeit definiert. Für KA scheint es den dann nicht mehr zu geben. Ist dieser real existierende Wohnsitz in F jetzt zum Phantom mutiert, hat er sich gar in Luft aufgelöst oder wurde der Wohnsitzstaat Frankreich einfach von der Landkarte gelöscht?
Neue Munition gegen Karlsruhe2 liefert aktuell Ralph beim Thema Festanstellung in Deutschland... mit seinem Link auf einen Fachberater für Internationales Steuerrecht, der zu Grenzgängern mit Wohnungen in beiden Ländern ausgeführt:
„Vom Prinzip, dass das Arbeitseinkommen dort versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Häufigste Ausnahme sind die so genannten Grenzgänger. Diese werden nicht in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten sondern in dem Land, in dem sie wohnen. Hat jemand in beiden Ländern eine Wohnung, so wird anhand von sozialen Kriterien geprüft, welcher Wohnsitz stärker zu gewichten ist. Kommt man anhand der familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Vermögen etc. zu keiner klaren Präferenz, dann entscheidet die Staatsangehörigkeit darüber, wo jemand steuerlich in Sinne des DBA „ansässig“ ist. Ansässigkeit plus Grenzgängereigenschaft führen dann dazu, dass das Arbeitseinkommen abweichend vom Grundsatz eben nicht im Arbeitsland, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist.“
Es bleibt spannend.