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Autor Thema: 2 Wohnsitze  (Gelesen 29713 mal)

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Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #15 am: 30. März 2015, 22:39:50 »

@Dirk zu deinem Beitrag vom 28.03. 10:41

Toll, jetzt sind wir uns fast einig.
Es bleibt nur ein kleiner Stolperstein, wenn das deutsche Meldewesen einen Wohnsitz in D zum Hauptwohnsitz erklärt. Doch dagegen hast du selbst mit deinem zweiten Link die richtige Argumentation geliefert. Dort heißt es über den Stellenwert von Doppelbesteuerungsabkommen (Zitat): „Vereinbarungen in diesen Verträgen gehen den deutschen Vorschriften vor“.

Die Logik ist für mich klar und simpel.
Du wohnst in 2 Ländern. In jedem bist und bleibst du steuerpflichtig. Um nicht auf dieselben Einkünfte in jedem Land die nationalen Steuern bezahlen zu müssen, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen, das dich steuerlich dann einem Land zuordnet. Dies geschieht mit Festlegung der sogenannten Ansässigkeit, die sich nach der Wohnstätte richtet, die den Mittelpunkt deiner Lebensinteressen darstellt. Die wird dann, um in der Terminologie zu bleiben, zum „hauptesten“ aller Wohnsitze. Andere, auch wenn sie sich national Hauptwohnsitz oder résidence principale nennen, müssen sich dem unterordnen. Deshalb sagte ich, die deutsche Bezeichnung Hauptwohnsitz ist für die Steuer irrelevant.
Das gilt nicht nur für Grenzgänger, auch andere Arbeitnehmer und Rentner sind betroffen. Sogar an Obdachlose wurde gedacht.
Und weil Steuern kompliziert sind, gibt es zahlreiche Ausnahmen, Besonderheiten usw.
Nur das Prinzip der Zuordnung nach Ansässigkeit bleibt.

Vielleicht stellt man sich auch selbst eine Falle, wenn man beim Meldeamt ausdrücklich einen 2. Wohnsitz anmelden will. Warum nicht einfach die Anmeldung eines Wohnsitzes in D, ohne Haupt oder Neben? Erspart unnütze Diskussionen und Missverständnisse.


Zu deinem Beitrag vom 29.03 um 12:49

Ja, mit Wohnsitz in D bist du in D unbeschränkt steuerpflichtig.
Und?
Bei einem weiteren Wohnsitz in F greift das DBA und dann läuft es wie oben beschrieben.


banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #16 am: 31. März 2015, 13:29:44 »
Hi pifolog,

ich habe mich mit dieser Frage jetzt mal an die infobest und das Finanzamt in Karlsruhe gewandt. Mal sehen, was das Finanzamt sagt. 

Infobest hat schon geantwortet:
Zitat
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist nicht bestimmt, dass ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in ausschließlich einem der beiden Länder hat.
Das heißt, dass eine Ferienwohnung grundsätzlich als zweitwohnsitz in Deutschland anerkannt wird.

Das Grenzgängerstatus können Sie behalten, indem Sie Ihrem Finanzamt beweisen, dass Sie nach dem Arbeit zurück zu Ihrem Hauptwohnsitz in Frankreich zurückkehren.
Dafür gibt es keine vorbestimmte Vorgehensweise. Über die Grenzgängereigentschaft wird von dem Finanzamt nach einzelfälle entschieden.
Ob Sie weiterhin als Grenzgänger behandelt werden dürfen wird also davon abhängen, welche Beweiselemente Sie vor Ihrem Finanzamt vorbringen können.

Wenn Ihre Ferienwohnung in Deutschland deutlich von Ihrem Arbeitsstätte entfernt ist wird es bei den Finanzämter ziemlich einfach nachzuweisen, dass Sie in diesem Haus in Deutschland nicht während Ihrer Arbeitstage Aufenthalt haben.
Wenn das Haus sich im direkten Umkreis befindet wird das Finanzamt meistens davon ausgehen, dass Sie kein grenzgänger mehr sind.

Demnach hängt es am Nachweis gegenüber dem FA.

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #17 am: 02. April 2015, 11:24:16 »
Hier die Antwort des Finanzamts Karlsruhe:

Zitat
Guten Tag,
Grundsätzlich ist es möglich bei Ansässigkeit im franz. Grenzgebiet und Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland die Grenzgängereigenschaft erhalten bleibt.
Voraussetzung ist, dass 1.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, 2.) im Grenzgebiet des einen Staates gearbeitet 3.) im Grenzgebiet des anderen Staates gewohnt und 4.)in der Regel jeden Tag zur Wohnstätte zurückgekehrt wird.
Unschädlich ist, wenn der Grenzgänger an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seine Wohnstätte zurückkehrt. Nachweis kann z.B. erbracht werden durch Reisekostenabrechnungen, Nachweis der Fahrtkosten (Fahrtenbuch / Kilometerstand KFZ / Tankbelege), Verbrauchsabrechnungen Strom, Wasser, Gas von Erst- und Zweitwohnung....).

Mit freundlichen Grüßen

1A pifolog, danke Dir, dass Du mir entschieden widersprochen hast  :doppeld:

Die Frage des Beweises bleibt trotzdem. Wenn der Wohnsitz in D in etwa soweit entfernt ist von der Arbeitsstelle wie der Wohnsitz in F, dann kann man den Beweis mittels Tankrechnungen vergessen. Da die Wohnung in D, auf die ich mich gegebenenfalls anmelden könnte, auch von anderen Personen genutzt wird, entstehen dort natürlich auch Verbräuche und Verbrauchsrechnungen.
Ideen?

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #18 am: 02. April 2015, 14:20:16 »
So, nun hat sich das FA nochmal gemeldet und widerruft seine Aussage zuvor:

Zitat
Guten Tag,

Habe Ihren Fall mit unseren Sachbearbeitern internationales Steuerrecht diskutiert. Einstimmige Meinung der Spezialisten war, dass durch die Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland die Grenzgängereigenschaft verloren geht. Begründung: nach DBA Frankreich ist der Arbeitnehmer Grenzgänger, der in einem Vertragsstaat im Grenzgebiet arbeitet und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates wohnt. Bei Doppelwohnsitz ist eine dieser Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt, da auch im Staat in dem gearbeitet wird ein Wohnsitz besteht.

Diese Auffassung entspricht in etwa meinen Bedenken, die ich weiter oben geäußert habe. Das "Wohnsitzinnehaben" in D impliziert, dass man nicht nur in F wohnt. Dies ist aber Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft.

Eure Meinungen?

Offline Ralph

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #19 am: 02. April 2015, 18:45:20 »
Also grundsätzlich darf man Aussagen eines FA Mitarbeiters nicht als "Gesetz" ansehen.....
 
Wenn man es genau wissen will muß man ein Feststellungsverfahren einleiten.
Dazu brauch es halt mal einen der die Konstellation hat und das wissen will.  :pfeif:

Die Begründung der steuerrechts Sachbearbeiter ist ja im Grunde genommen witzlos....
Letztenendes kann ich ja nicht in 2 Wohnsitzen gleichzeitig "leben" .
Und allein die Adresse heißt ja nicht, das ich dort auch lebe. Kann mir ja soviele Wohnungen und Häuser halten wie ich will.
Wenn die Begründung des Grenzgängerstatus genau ausgelegt wird, zählt ja das was ich wirklich mache.
Das das dann das FA in D anzweifelt ist aber auch klar.
Wird also auch - wie mehrfach geschrieben - ein Beweisproblem sein. Wenn ich das beweisen kann, müßte das FA das dann auch anerkennen.
Das wird es aber sicher nicht ohne ein Verfahren, denn das FA wird sicher nicht so einfach auf eine Einnahmequelle verzichten.
« Letzte Änderung: 02. April 2015, 18:47:16 von Ralph »
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #20 am: 02. April 2015, 19:49:00 »
Also grundsätzlich darf man Aussagen eines FA Mitarbeiters nicht als "Gesetz" ansehen.....

Da hast Du sicherlich recht, Ralph. Am ende wird man sich aber gegenüber dem FA durchsetzen müssen (mit finanziellem Aufwand und ungewissem Ausgang) und seinem Geld erst mal hinterherlaufen.

Offline Mathis

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #21 am: 02. April 2015, 22:12:25 »
Hallo,

das sollte wirklich mal jemand durchfechten. Ihr kennt den Fall Nadja Auermann? Sie wurde wegen Steuerhinterziehung verurteil, obwohl kein Wohnsitz in Deutschland bestand. Sie hatte eine renovierungsbedürftige Immobilie gekauft. Das, und einige Anscheinsbeweise reichten dem Finanzamt, um festzustellen, dass der steuerliche Wohnsitz Deutschland wäre. Kann man alles in der Presse nachlesen.

Gruß Mathis

Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #22 am: 03. April 2015, 19:06:22 »

Tja, was soll man dazu sagen? Der 1. April ist vorbei.

Gut, mit einer D-Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte kommt man in Beweisnot, das glaube ich sofort.
So sahen es ja auch Infobest und die 1. Antwort aus Karlsruhe. Aber auch jede andere Wohnung in D, ich nehme mal ein Ferienappartement in deutschen Urlaubsgegenden, Alpen, Ostsee, das nur zur Freizeitgestaltung genutzt wird, soll jetzt den Grenzgänger-Status verhindern? Das ist für mich blanker Unsinn.
Grenzgänger ist man in Verbindung mit einem konkreten Arbeitsverhältnis und nur damit. Das Freizeitverhalten ist davon überhaupt nicht berührt.

Die Argumentation in der 2. Antwort sieht so aus, als ob die Sachbearbeiterin die vorausgegangene Diskussion selbst nicht verstanden hat.
Bei Doppelwohnsitz ist eine dieser Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt, da auch im Staat in dem gearbeitet wird ein Wohnsitz besteht.

Von welchen Voraussetzungen wird da phantasiert?
Das DBA kennt in puncto Wohnung der Grenzgänger nur drei.

Sie muss: 
1. in der Grenzregion des anderen Staates (Nicht-Arbeitsland) liegen,
2. dorthin muss der Arbeitnehmer in der Regel jeden Tag zurückkehren. (Tag wurde inzwischen in einer Verständigungsvereinbarung mit Arbeitstag präzisiert) und
3. eine ständige Wohnstätte sein.
Bei bilateralen Abkommen kennzeichnet die ständige Wohnstätte eine Wohnung, die zum Wohnen geeignet ist, mit Sanitär und Heizung. Sie muss der Verfügungsgewalt des Inhabers unterliegen und regelmäßig auf Dauer von ihm genutzt werden. Wie intensiv ist strittig, aber nirgendwo ist festgehalten, dass sie nur die einzige sein darf.
( Das Gebot, du sollst keine anderen Wohnstätten haben neben mir, müsste erst noch geschrieben werden. )

Welches der 3 Kriterien wird nicht mehr erfüllt durch die Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes in D?  Keines!
 
Nun muss das FinAmt Karlsruhe meine Meinung nicht interessieren.
Doch was sagt das F-Finanzamt eigentlich dazu? Als Ansässigkeitsstaat ist F hier primär für die Einhaltung des DBA zuständig.
Was sagt die Europäische Kommission dazu, die mit ihrer Einrichtung „Solvit“ konkret Betroffenen bei Konflikten mit einem anderen EU-Staat Hilfe und Beratung anbietet? Sogar Beschwerden werden entgegen genommen. Und alles kostenlos ohne Anwalt.

( Man könnte den Spieß mal umzudrehen. Der Grenzgänger nach Frankreich besorgt sich ein Ferienhaus in der Provence oder an einem Lothringer Weiher, um der teuren deutschen Steuer zu entgehen. Klappt das in Karlsruhe oder scheitert es dann an der fehlenden Meldepflicht in F ? )


banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #23 am: 05. April 2015, 11:08:11 »
Achtung: es wird was längeres  :) (Wens interessiert und wem der Text zu lange ist, kann die Zusammenfassung am Ende lesen)

Ich habe etwas weiter recherchiert und bin – zumindest für mich – zu einem klaren Ergebnis gekommen.
Wie pifolog schon eingangs dieser Diskussion geschrieben hat, ist das Wort „Wohnsitz“ in diesem Zusammenhang irrelevant, da es sich um einen Begriff des dt. Meldewesens handelt. Dieses bleibt bei der Besteuerung von Einkommen unbeachtet.

Es gibt genau 3 Dokumente, die mit dieser Fragestellung zu tun haben:
A)   das allseits bekannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA): http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
B)   das OSCD-Musterabkommen Stand 2008 (es gibt ein Update 2014, es war mir aber nicht möglich, eine kostenlose Quelle für die deutsche Version zu finden; ich konnte aber auch keine Änderung in diesem Update finden, welche für die Fragestellung relevant wäre) http://www.huttegger.de/fachhochschule/OECD-Musterabkommen-2008.pdf
C)   ein Schreiben/eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums zum OSCD-MA: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2014-11-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das DBA regelt die Besteuerung von Grenzgängern in Art. 13 (1), (4) und (6):
Zitat
Artikel 13
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1.   der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2.   die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3.   die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.»
(5)(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «
a.   Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;
b.   das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
c.   die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.»
(6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.»
Hierin fallen die wichtigen Begriffe „Wohnstätte“ und „Ansässigkeit“. Bei einer alleiniger Wohnstätte in Frankreich ist die Ansässigkeit klar, man ist in Frankreich ansässig.
Interessant wird es nun, wenn jemand einen weitere Wohnstätte innehat, wobei es prinzipiell egal ist, wo diese Wohnstätte ist (in Deutschland oder einen weitere in Frankreich außerhalb der Grenzzone). Wo ist man nun im steuerlichen Sinne dann ansässig?

Hier hilft ein Blick ins OSCD-Musterabkommen, den Art. 4 (1) und (2):
Zitat
Art. 4 Ansässige Person.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften[1] . Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
· a)Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
· b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
· c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
· d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

In (2a) kommt der springende Punkt:
Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Somit ist die Frage eine Ermessenfrage und sehr von den persönlichen Verhältnissen abhängig:
Eine Person, die Ihre Familie, Freunde, Verwandte, Vereine, Wohneigentum etc. in Frankreich in der Grenzone hat, kann sicher leicht nachweisen, dort ansässig zu sein in diesem Sinne.
Eine Person, die vielleicht in Miete alleine in Frankreich lebt und dort „nur zum Schlafen“ ist, bei dem der der Rest der Familie aber in Deutschland wohnt, wird das schwer können.
Unter (2c) kommt ein sehr gefährlicher Punkt: hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten [..], so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.
Hier öffnet sich für die deutschen Steuerbehörden, die ja ein berechtigtes Interesse haben, die Steuereinnahmen auf ihrer Seite zu verbuchen, eine große Tür: Bestehen Zweifel an der Ansässigkeit, kann die Staatsbürgerschaft herangezogen werden. Ich denke, dass die meisten Grenzgänger nach wie vor die deutsche Staatsbürgerschaft haben, so dass die Argumentation hier greifen kann.
Einschlägige Quellen sehen die Problematik ähnlich:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?templateID=vollbild&xid=3426054
http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/internationales-steuerrecht-11-abkommensberechtigung-und-ansaessigkeit_idesk_PI11525_HI2692464.html

Auch das oben unter C) genannte Schreiben des Bundesfinanzministerium vom November 2014 (noch gar nicht so alt), schreibt deutlich:
Zitat
1.2.1 Bestimmung der Ansässigkeit - Art. 4 OECD-MA
6 Für die Anwendung eines DBA ist der Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer und ggf. der Arbeitgeber entsprechend Art. 1 i. V. m. Art. 4 OECD-MA ansässig sind. Der abkommensrechtliche Begriff der Ansässigkeit entspricht nicht dem im innerstaatlichen Recht verwendeten Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht.

und

Zitat
9 Ist die Person nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA in beiden Vertragsstaaten ansässig (sog. doppelte Ansässigkeit), ist nach der in Art. 4 Abs. 2 OECD-MA festgelegten Prüfungsreihenfolge festzustellen, in welchem Vertragsstaat die Person als ansässig gilt. Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in diesem Staat ansässig. Unter einer ständigen Wohnstätte sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, die ständig genutzt werden können und die tatsächlich regelmäßig genutzt werden. Es handelt sich um eine in den allgemeinen Lebensrhythmus der Person einbezogene Anlaufstelle (s. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1985, BStBl 1986 II S. 133, vom 16. Dezember 1998, BStBl 1999 II S. 207 und vom 5. Juni 2007, BStBl II S. 812). Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichenBeziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dabei sind ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und Ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen. Lässt sich die Ansässigkeit nach diesen Kriterien nicht bestimmen, sind als Hilfsmerkmale zunächst der gewöhnliche Aufenthalt und danach die Staatsangehörigkeit heranzuziehen. Kann die Ansässigkeit auch nach dem letztgenannten Kriterium nicht bestimmt werden, weil die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten ist, regeln die betreffenden Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen nach Art. 25 OECD-MA (s. Tz. 10).

Es gibt also klare Vorgaben, wie die Ansässigkeit zu prüfen ist!
Ein sehr schöner Aufsatz eines Rechtsanwaltes bringt es auf den Punkt:
http://www.reichert-reichert.de/files/reichert/Download%20PDF/Veroeffentlichenungen/reichert_perwein_PIStB-07-14.pdf

Leider hat der Bundesfinanzhof bisher eine solche Fragestellung  nicht höchstrichterlich entscheiden müssen.


Zusammenfassung:
Ob bei einem weiteren Wohnsitz in Deutschland auch eine Einkommensteuerpflicht in Deutschland entsteht, hängt von der Frage der Ansässigkeit ab. Die Ansässigkeit definiert sich nach dem „Lebensmittelpunkt“, nicht nach der Zeitdauer des Aufenthalts oder der melderechtlichen Anmeldung oder der Tatsache der Steuerpflichtigkeit in einem Land aufgrund Einkommen nur aus Quellen aus diesem Land. Diese Frage kann nur individuell aufgrund der Lebenssituation des Einzelnen beurteilt werden. Es kann auch eine Ansässigkeit in einem Land abgeleitet werden, in dem man keinen Wohnsitz angemeldet hat!
Wenn jemand vor hat, eine weitere Wohnstätte in Deutschland zu nehmen, dann sollte er sehr genau prüfen, ob daraus eine Ansässigkeit geschlossen werden kann und in jedem Fall vorher eine schriftliche Zusage des deutschen Finanzamtes einholen, dass die Wohnstätte in Deutschland nicht als Ansässigkeit gesehen wird und somit keine Steuerpflicht in Deutschland nach sich zieht.
Wünschenswert wäre hier wirklich ein Urteil des BFH oder eine klarere Formulierung zur Ansässigkeit in den Gesetzen und Abkommen. Die derzeitige Rechtslage zeigt einen sehr großen Ermessensspielraum der Behörden, der zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgelegt werden kann.



« Letzte Änderung: 05. April 2015, 11:14:44 von -Dirk- »

Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #24 am: 05. April 2015, 22:56:35 »

Hallo -Dirk-,

ich finde es hilfreich, wenn wir mal festzuhalten, über was wir uns jetzt nach langen Diskussionen einig sind.
Infobest, Karlsruhe 1 und deine letzten Ausführungen sind berücksichtigt:

- Die Bestimmungen in deutschen Meldegesetzen sind irrelevant.
- Grenzgänger dürfen grundsätzlich eine weitere Wohnung in D unterhalten.
- Probleme kann es geben, wenn das Finanzamt Beweise für die arbeitstägliche Rückkehr in die F-Wohnung verlangt. 
- Die Ermittlung der Ansässigkeit bei Wohnstätten in F und in D erfolgt für alle natürlichen Personen nach demselben Schema in dieser Reihenfolge:
  1. nach Mittelpunkt der Lebensinteressen. Ist das nicht möglich,
  2. nach gewöhnlichem Aufenthalt. Ist das auch nicht möglich,
  3. nach Staatsangehörigkeit  usw.

Wenn ich das alles so ansehe, stellt sich für mich die Frage: Und was ist jetzt noch ungeklärt?

(Vielleicht ein paar ganz vertrackte Fälle, ich weiß auch schon von zweien, doch das wäre in diesem Zusammenhang abwegig)


banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #25 am: 06. April 2015, 12:02:51 »
Hi pifolog,

Zitat
- Die Bestimmungen in deutschen Meldegesetzen sind irrelevant.
korrekt

Zitat
- Grenzgänger dürfen grundsätzlich eine weitere Wohnung in D unterhalten.
Grenzgänger dürfen alles, wenns dumm läuft werden sie daraufhin in D einkommensteuerpflichtig.

Zitat
- Probleme kann es geben, wenn das Finanzamt Beweise für die arbeitstägliche Rückkehr in die F-Wohnung verlangt.  
nee, Probleme kanns geben, wenn die Ansässigkeit in F in Frage gestellt wird, d.h. der Lebensmittelpunkt in D gesehen wird. Das hat mit der arbeitstäglichen Rückkehr nach F bei Wohnstätten in beiden Ländern nichts zu tun. Die Sache mit dem Lebensmittelpunkt ist sehr schwammig.

Zitat
- Die Ermittlung der Ansässigkeit bei Wohnstätten in F und in D erfolgt für alle natürlichen Personen nach demselben Schema in dieser Reihenfolge:
  1. nach Mittelpunkt der Lebensinteressen. Ist das nicht möglich,
  2. nach gewöhnlichem Aufenthalt. Ist das auch nicht möglich,
  3. nach Staatsangehörigkeit  usw.
nahezu korrekt, das "usw" hinter Staatsangehörigkeit gibt es nicht. D.h. die Staatsangehörigkeit kann ggf. über die Einkomensteuerpflicht in D final entscheiden.

Zitat
Wenn ich das alles so ansehe, stellt sich für mich die Frage: Und was ist jetzt noch ungeklärt?
Aus meiner Sicht ist alles klar. Man braucht einen Schrieb vom dt. FA, dass die Ansässigkeit weiter in F gesehen wird, dann kann mans machen.

Wenn die deutschen Steuerbehörden jedoch eine Ansässigkeit in D unterstellen und daraufhin den Freistellungsbescheid zurückziehen und dann direkt vom Arbeitgeber die Lohnsteuer abgeführt bekommen und das franz. Finanzamt aber auf seine Sicht der Dinge beharrt und die Steuer weiterhin abbucht, dann möchte ich sehen, wie lange man das finanziell durchhält. Bis die Behörden sich "einvernehmlich geeinigt" haben, wie es die Vorschriften vorsehen, vergehen Monate, evt. Jahre.
Ich hatte mal eine Steuerrückzahlung vom CDI von ca. 800.- zu bekommen (falsche Deklaration meinerseits, Korrekturerklärung). Die Anerkennung kam recht schnell, so nach einem knappen Jahr(!), die Rückzahlung dann erst nach weiteren 8 Monaten! Beschweren: sinnlos.

Also Vorsicht bei der ganzen Sache!




Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #26 am: 07. April 2015, 17:14:40 »

Hallo -Dirk-,
du machst doch jetzt nicht ein neues Fass auf mit Ansässigkeit und der hypothetischen Willkür einer Behörde?
Wenn ein Finanzamt entgegen Abkommen und Rechtsprechung dir wegen eines untergeordneten Wohnsitzes eine Ansässigkeit in D zuschustern will, kann man sich dagegen wehren. (Deine verlinkten Artikel von Haufe und dem RA helfen dabei) Das muss man aber nicht unbedingt.
Guck mal im DBA nach, vielleicht siehst du an welcher Stelle für Grenzgänger eine bestimmte Ansässigkeit gefordert wird.
Ich sehe bisher nur: Die richtige Arbeit in einem Staat, eine ständige Wohnstätte im anderen und tägliches Pendeln. Mehr nicht.


 

banjo

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #27 am: 07. April 2015, 17:20:33 »
Nee, kein neues Fass.

An der Antwort des FA Karlsruhe an mich siehst Du aber, dass die das ganz anders sehen. Nicht-hypothetisch, und die machen das auch dann erst mal so, Geld wäre weg, da bin ich mir recht sicher.
Klar kann man sich wehren; ob und wann Erfolg und was es kostet - bleibt offen. Vor Gericht und auf hoher See - na Du weisst ja....

Man muss die Vorteile mit Wohnstätte und D und der Gefahr eines Rechtsstreites mit ungewissem Ausgang (BFH hat in einer solchen Sache noch nie geurteilt) abwägen.

Offline pifolog

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #28 am: 07. April 2015, 19:17:50 »
Ok, ich verstehe.

Für mich sind es 2 unterschiedliche Sachen. Einmal die generelle Frage, darf ein Grenzgänger einen Wohnsitz in D haben. Meine Meinung und Argumente dazu kennst du. Bei Beiträgen im Forum könnte ich zukünftig schreiben: Ja, es sei denn das FA Karlsruhe ist zuständig und man wehrt sich nicht. Wirkt ein bisschen lächerlich, aber wenn's der Wahrheit dient, alla.

Die andere Sache ist, wie du persönlich mit der Aussage vom Finanzamt umgehst. Aufwändige Prozesse mit ungewissem Ausgang, wer will das schon. Klar. Doch du hast mal erwähnt, dass dich die Sache selbst betreffen kann. Was spricht dagegen dies konkret von „Solvit“ lösen zu lassen. Kostenlos und dann verbindlich. Vielleicht sind wir danach hier alle schlauer und auch die Finanzamtler in KA.


Offline Ralph

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Re: 2 Wohnsitze
« Antwort #29 am: 07. April 2015, 19:23:52 »
Ein so genanntes Feststellungsverfahren kostet nicht viel und Du brauchst nur einen Steuerberater..... Hat mich ca. 150 € gekostet...und das FA war schnell der Meinung meines Steuerberaters.
Teuer wirds dann nur wenn es auch das FA darauf ankommen läßt.
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz