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Autor Thema: Kann ich als Selbständige in Frankreich in die Deutsche Familienkasse vom Mann  (Gelesen 6438 mal)

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Offline mary20051

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Hallo,
ich habe ein ziemliches Problem.
Ich habe ein kleines Nagelstudio im Haus, wohne in Frankreich. Mein Mann arbeitet in Deutschland und nach unserer Hochzeit wollte ich mich jetzt bei ihm mit versichern, da ich in meinem Nagelstudio nicht viel verdiene. Leider bekomme ich kein bestätigtes E106 von der CPAM weil ich ja selber versichert bin wegen dem Studio.

Ich möchte jetzt allerdings mein Studio nicht abmelden, wäre aber sehr gerne bei meinem Mann mitversichert, da ich alle meine Ärzte in D habe. Vorher war ich über meinen Ex-Mann in D Familienversichert, hatte da aber das Studio noch nicht.

Hat hier jemand einen guten Rat für mich, ob und wenn ja, wie ich das hinbekommen könnte.

wäre echt klasse..

lg Heike

banjo

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Re: Kann ich als Selbständige in Frankreich in die Deutsche
« Antwort #1 am: 16. Dezember 2013, 14:25:44 »
Hallo Heike,

Du erwartetes jetzt nicht allen Ernstes hier im Forum eine Anleitung, wie man die Krankenkasse am Besten betrügt? Genau das frägst Du nämlich an.
Entweder Du hast kein Einkommen, dass klappt die Mitversicherung, oder Du hast ein Einkommen >450.- /Monat, dann klappts halt leider nicht.

Offline mary20051

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wie kommst du darauf, dass es vom einkommen abhängig ist...weißt du da was genaues... ich habe nämlich nur 100€ - bis 150€ im monat...aber danach fragt leider niemand. so war jedenfalls die antwort heute morgen bei der CPAM

banjo

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Re: Kann ich als Selbständige in Frankreich in die Deutsche
« Antwort #3 am: 16. Dezember 2013, 16:15:54 »
Wir reden über die deutsche Krankenversicherung Deines in D arbeitenden zukünftigen Mannes, oder?

aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung

Voraussetzungen
Der Familienangehörige darf nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 €, als Azubi, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr etc.) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer *Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d. h. freiwillig, versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt der "Beamtenstatus" in Form der Beihilfe - trotz Wegfalls der Bezüge - bestehen; damit sind sie auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.


Allerdings auch:
Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann - ohne zeitliche Begrenzung - noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden.

Offline mary20051

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ja,ich möchte in die  deutsche Krankenkasse von meinem in deutschland arbeitetendem Mann. Wir wohnen allerdings ja beide in Frankreich  und mein Nagelstudio ist auch hier in Frankreich angemeldet, bzw ich bin als auto entrepreneur hier gemeldet.
Das ist halt die Problematik.

banjo

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Tja, nach meinem Verständnis ginge es, wenn das Nagelstudio in D wäre UND Einkommen/Monat <450.-
Wenn Du aber selbstständig in F angemeldet bist, dann bist Du wohl in F krankenversichert.

In der Tat eine schwierige Konstellation, vielleicht weiss jemand anders noch eine Lösung.
Vielleicht hilft Dir auch infobest bei einer Anfrage weiter:
http://www.infobest.eu/de/quelles-regles-pour-les-familles-des-frontaliers--de/


Offline mary20051

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neue Idee...
kann ich mein Nagelstudio in Deutschland anmelden, aber in Frankreich wohnen und dann auch hier, in Frankreich im Haus, arbeiten...weiß jemand ob das ok ist von Deutschland her... der nette Mann vom CMa meinte heute, von Frankreich aus, würde da nichts dagegen sprechen.

aber ich weiß leider nicht wie ich da genauere Infos dem netten Internet entlocken kann...

lg Heike

Salbei

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Müsstest Du dann aber nicht als Selbständige nicht die Steuer in D machen? Eine Bekannte muss nämlich alles in D versteuern (allerdings verdient sie mehr).

banjo

  • Gast
Wenn Du in D ein Gewerbe anmeldest bzw. freiberuflich tätig bist und der Firmensitz in D ist, zahlst Du in D dafür Steuer. Darüber hinaus musst D dieses Einkommen zus. in F mit angeben, und es wird für den Progressionsvorbehalt in F mit angerechnet.
Wie sich das jetzt bei geringfügigen Einnahmen <450.- darstellt, weiss ich nicht. Ebenso kann ich Euch nichts zur KV in diesen Fällen sagen.