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Autor Thema: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen  (Gelesen 56375 mal)

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Offline Nicod3mus

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Hallo zusammen. Ich bin bereits seit langem (Grenzgänger seit 2009) stiller Mitleser, muss mich jetzt jedoch mal dringend zu einem Thema äussern:

Mit Urteil vom 21.02.2013 C-243/11 hat der EUGH entschieden, dass die Versicherungssteuer in dem Land zu entrichten ist, wo der Versicherungsnehmer seinen ständigen Aufenthaltsort also Wohnsitz hat und nicht in welchem Land die Versicherung abgeschlossen worden ist. Geurteilt wurde damals über eine Lebensversicherung im Hinblick auf die Länderübergreifende Wettbewerbssituation in Europa.

Problem: Die Versicherungssteuer auf Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen in Deutschland beträgt 0 %.
Die Versicherungssteuer auf diese Versicherungen in Frankreich betragen 14 %.

Nun hat mich meine private Krankenversicherung angeschrieben und mir den o.g. Sachverhalt mitgeteilt. Es steht zwar in diesem Schreiben, dass die ganze Sache noch geprüft wird, es ist aber zu erwarten, dass ich künftig zusätzlich 14% französische Versicherungssteuer auf meine private Krankenversicherung u. Pflegeversicherung bezahlen darf. Und das ganze auch noch rückwirkend seit dem 01.01.2013!!!
Ich erwarte das weitere Schreiben von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen ebenfalls eingehen werde....

Hat irgendjemand in dieser Sache bereits Erfahrungen gesammelt oder irgendwelche weitergehende Informationen? Ich kann leider in der Internetsuche nichts hierüber finden. Irgendwelche Institutionen müssen die Auslegung des o.g. Urteils in Europa ja miteinander abstimmen.
Meine Krankenversicherung konnte(wollte) mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Auch wollte man mich nicht mit der Rechtsabteilung verbinden

In dieser Sache könnte ich an die Decke gehen, weil ich mich als Grenzgänger ungleich behandelt und diskriminiert fühle:
- Ich gehe eine sozialversicherungspflichtigen Arbeit in Deutschland nach, muss mich also in Deutschland sowohl kranken- als auch pflege- und rentenversichern, aber die Steuern soll ich nun in Frankreich abführen. Für mich ist das dahingehend diskriminierend, da ich keine Wahlfreiheit habe, ob ich diese Versicherungen ich Frankreich abschließe
- Nach meinen Informationen sind die gesetzlichen Versicherungen von der Versicherungssteuer nicht erfasst, was wiederum eine Ungleichbehandlung zu allen Privatversicherten ist.

Ich habe mich in der Sache bereits an alle möglichen Stellen in der EU gewannt, aber bisher keine vernünftige Antwort bekommen oder mir wurde nur mitgeteilt das sie nicht für zuständig sind.

Für jeden Tipp, jeden Hinweis oder Information wäre ich sehr dankbar.

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #1 am: 09. November 2015, 21:34:10 »
Hier wird das kommentiert - als Rechtslaie allerdings schwer zu lesen:
https://www.united-kiosk.de/inhalt/VersR_-_Versicherungsrecht_-_epaper-00023_2013_910263719t.pdf

Es sieht aber so aus, als wenns so wäre...

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #2 am: 10. November 2015, 09:51:00 »
Danke für den Hinweis. Das war die einzige Kommentierung, die ich selbst bisher zu diesem Thema gefunden habe. Aber auch hier nur Erläuterungen aus Versicherungssicht und keine Beleuchtung der Situation von Grenzgängern, die sozialversicherungspflichtig in einem anderen Land sind.

Also ich werde das nicht einfach hinnehmen und künftig mehrere Hundert Euro im Monat zusätzlich berappen (da kommt bei 14 % auf Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und sämtliche Rentenversicherungen einiges zusammen).

Wenn also jemand noch was findet oder selbst Post von seiner Versicherung bekommt (ich denke das geht derzeit bei den Versicherungen um), dann bin ich für jeden Hinweis dankbar.

Offline Schnuz

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #3 am: 10. November 2015, 11:08:01 »
Habe auch so ein Schreiben meiner privaten Krankenversicherung bekommen. Keine Ahnung, was ich tun soll, erstmal allem widersprechen, wäre auch froh über Infos.

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #4 am: 10. November 2015, 11:47:29 »
Ich habe Kontakte in die Versicherungsbranche (also die andere Seite):
Grundsätzlich kann man sagen, dass die deutschen Konzerne für Versicherungsnehmer, die im Ausland ansässig sind, von den jeweiligen ausländischen Staaten angeschrieben und zur Abführung der Versicherungssteuer aufgefordert werden. Der Konzern ist also nur Übermittler und möchte sich das von den Versicherten natürlich wieder holen. Die Praxis ist generell nicht neu und wird auch gegenüber anderen EU-Staaten mit den jeweils dort geltenden Sätzen seit Jahren durchgeführt. Es sieht so aus, also ob die Konzerne derzeit darauf geprüft werden....
Dass für in D ansässige bei "Gesundheitsversicherungen" die Steuer 0% ist, wird sich vermutlich bald ändern, denn D steht damit europaweit quasi allein da. Und wenns Geld zu holen gibt: "Wir schaffen das".
http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/04/InsuranceEurope_Indirect-Taxation-on-Insurance-Contracts-in-Europe-2015.pdf


Bei BU, LV und priv. RV kann man das noch irgendwo verstehen, dort ist man frei in der Wahl, ob man eine solche Versicherung abschließen möchte. Wenns einem mit Versicherungssteuer zu teuer ist, dann lässt mans halt oder kündigt ggf (oder lässt beitragsfrei stellen, denn die Steuer wird ja auf den Beitrag erhoben). Dass dies einen fetten Strich durch die Altersvorsorgeplanung macht, ist auch klar. Unverständlich ist auch, dass die Beiträge in F nicht abgesetzt werden können, eine Steuer darauf aber dann schon geht.
Am Bestens ist es mittlerweile, sein Geld zu verkonsumieren und im Alter auf staatliche Hilfe zu setzen. Eigenverantwortung wird schon lange nicht mehr gefördert bzw. honoriert.

Bei der privaten KV und RV hat IMHO nicod3mus recht, hier werde ich aufgrund der Versicherungspflicht "gezwungen". Und ich denke mal, dass sich der Arbeitgeber nicht zu 50% an dieser Steuer beteiligt.
Nun wiegt ein EuGH-Urteil - auch wenn es scheinbar noch nicht ganz durch ist - recht schwer, so dass ich mir nicht vorstellen kann, dass man dagegen ankommt.


Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #5 am: 10. November 2015, 12:30:37 »
Hallo Dirk,

danke für den weiteren Link. Das bringt mich auf jedenfall ein Stück weiter und senkt meinen "Paniklevel" :)

Lt. der Steuerauflistung dort gibt es dann auf jedenfall mal Entwarnung für:
Lebens- und Rentenversicherung,
Pflegeversicherung,
da diese in Frankreich ebenfalls nicht versteuert.

Die Berufsunfähigkeit wohl nur mit 9% (oder auch mit 0?) und die Krankenversicherung mit 14%.

Für mich stellt sich dann aber immer noch die Kardinalsfrage: Wird dann die gesetzliche Krankenversicherung auch mit 14% versteuert (was dann einige zig tausend Grenzgänger treffen dürfte) oder nur die private Krankenversicherung, was dann aber dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

In dem Punkt muss ich Dirk auch widersprechen. Ich glaube nicht dass in Deutschland eine Versicherungssteuer für die PKV kommt, da sie diese dann auch für die GKV einführen müssten....

Das Grundproblem sehe ich darin, dass es nach meinem Wissen eine private Krankenvollversicherung in Frankreich nicht gibt, sondern nur private Zusatzversicherungen. Vielleicht hilft dann da nur der Klageweg um eine Gleichsetzung, im steuerlichen Sinne, der privaten Krankenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen.

Offline Schnuz

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #6 am: 11. November 2015, 15:51:33 »
Hej,

also ich habe es jetzt mal so gemacht: Ich habe meine Versicherung (Allianz) aufgefordert, das Ansinnen (in Bezug auf die Krankenkasse) mit der Bergündung des Grenzgänger-Status abzuwiegeln (Bescheinigung beigefügt). In meinen Augen ist die sogenannte "Verpflichtung" des Versicherers in diesem Fall erzwungenermaßen in D, womit das EuGH Urteil nicht gilt. Außerdem ist die Sozialversicherungspflicht im Doppelbesteuerungsbakommen klar festgelegt und es gibt unter meinen Kollegen auch keinen der in der gesetzlichen KV ist und eine derartige Info erhalten hat. Vom Rentenersicherungsträger etc. kam auch nichts. Der automatischen Beitragserhöhung habe ich jedenfalls erstmal vorsorglich widersprochen und die Versicherung aufgefordert erstmal vorzutragen in F, angeblich haben Sie ja so viele kompetente Anwälte am Start... Das Problem lass ich aber nicht einfach auf mich verrechnen...  Ich kann ja berichten, wenn die sich melden.

Grüße

banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #7 am: 11. November 2015, 16:49:03 »
Bleib bitte dran und berichte, das Thema ist interessant.

Für RV und BU wird wohl kein Weg an der Steuer vorbei gehen, außer beitragsfrei stellen oder in Rente gehen :-)

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #8 am: 24. November 2015, 12:23:00 »
Ich habe folgenden Brief an meine Versicherung (auch Allianz) mal geschickt. Ich bin kein Jurist, von daher weiß ich nicht, ob meine Argumentation bzw. meine Behauptungen zutreffend sind. Aber mein (sehr ausgeprägtes) Rechtsempfinden sagt mir, dass ich die Besteuerung einer Pflichtversicherung nicht einfach hinnehmen will.

Ich habe über Solvit eine Anfrage gestellt. Leider wurde mir eine Antwort gegeben, die völlig am Thema vorbei geht und nicht auf die Besonderheit auf die Grenzgänger eingeht. Als weitere zuständige Stelle wurde mir die Arbeitskammer Saarland genannt ( www.arbeitskammer.de ). Dort habe ich ebenfalls eine Anfrage gestellt. Allerdings werde ich dort nicht beraten, da ich Arbeitnehmer in Baden-Württemberg bin.
Vielleicht ist von euch jemand im Saarland angestellt und kann somit eine Anfrage bei der Arbeitskammer starten. Aber bitte nicht mit der 140-Seitigen Infobroschüre für Grenzgänger abspeisen lassen. Dort steht zwar vieles drin, aber keine Antwort auf die bestehende Problematik.

Hier mal mein Schreiben an die Versicherung. Vielleicht hat ja jemand anderes noch weitere Argumente oder Rechtsgrundlagen.

Grüße
Nicod3mus


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 2.11.2015. Sie unterrichten mich darüber, dass im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21.02.2013 C-243/11 für meine o.g. Krankenversicherung ggf. rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Versicherungssteuer in meinem Wohnsitzland abzuführen ist.

Dieser rechtlichen Einschätzung widerspreche ich.

Es ist korrekt, dass ich meinen Wohnsitz unter der Ihnen bekannte Adresse in Frankreich habe.

Ich bin Grenzgänger, d.h. ich gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Als Nachweis überlasse ich Ihnen eine Kopie meiner letzten Grenzgängerbescheinigung (Formular 5011) vom 03.11.2014 (gültig für 3 Jahre), in der mein Arbeitgeber und die französische Steuerbehörde die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestätigt hat. Sollte Sie weitere Nachweise benötigen, so bin ich gerne bereit Ihnen diese zukommen zu lassen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Artikel 11 (3) a) i.V. mit Artikel 14 (2) und (4)  unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Wie Sie meiner Grenzgängerbescheinigung entnahmen können arbeite ich in Deutschland. Gemäß der o.g. Verordnung sind somit die Rechtsvorschriften in Deutschland maßgebend.

Gem. den §§ 5ff des V. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 193 Versicherungsvertragsgesetz bin ich als Arbeitnehmer deshalb in Deutschland sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig. Es besteht für mich ein Kontrahierungszwang und somit keine Wahlmöglichkeit, eine freiwillige oder gesetzliche Versicherung in meinem Wohnsitzland abzuschließen. Es gilt daher ausschließlich Deutsches Recht, was auch die Versicherungssteuer betrifft.
Insofern ist auf die bei Ihnen geführte Krankenversicherung für alle Vertragsbestandteile, die der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen (Krankenvollversicherung, gesetzlicher Beitragszuschlag für die Altersrückstellung, Pflegeversicherung etc.) das deutsche Versicherungssteuerrecht und nicht das Versicherungssteuerrecht meines Wohnsitzsstaates anwendbar.

In dem oben zitierten Urteil des EUGH wurde über kein Versicherungsprodukt der gesetzlichen Sozialversicherung entschieden. Hierbei ging es um die Besteuerung eines „gewöhnlichen Versicherungsproduktes (hier Lebensversicherung), als ein Versicherungsprodukt, welches frei durch den Versicherungsnehmer abschließbar ist und demnach auch im Wohnsitzland hätte abgeschlossen werden können. Die Urteilsbegründung und die Versicherungspflicht im Wohnsitzland ist unter Wettbewerbsgesichtspunkten demnach zutreffend. Für eine Versicherung, die der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Recht, auch Versicherungssteuerrecht, des Beschäftigungslandes anwendbar. Diese würde sonst unmittelbar einen Verstoß gegen EU-Recht bedeuten und Grenzgänger im Allgemeinen benachteiligen, was zusätzlich eine Einschränkung der europäischen Freizügigkeit bedeuten würde (Einschränkung der Wahl Wohnsitzland ≠ Beschäftigungsland).

Eine Versteuerung von Pflichtversicherungen gem. § 193 VVG im Wohnsitzland von Grenzgängern würde zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da eine Versteuerung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht kommt.

Als weiteren Punkt möchte ich daraufhin weisen, daß das französische Sozialversicherungssystem das deutsche duale Krankenversicherungssystem mit Unterscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherungspflicht nicht kennt. Die Versteuerung von „privaten Krankenversicherungen“ zielt in Frankreich nur auf sogenannte „private Zusatzversicherungen“ ab, da Arbeitnehmer in Frankreich ausschließlich einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die gesetzliche Krankenversicherung in Frankreich ist von der Versicherungssteuer befreit. Insofern ist meine o.g. Krankenversicherung ebenfalls als gesetzliche Pflichtversicherung zu betrachten und scheidet allein deshalb aus der Besteuerung zumindest für die  Vertragsteile aus, die der Versicherungspflicht unterliegen.

Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie lediglich für solche Vertragsbestandteile die ausländische Versicherungssteuer erheben, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Sollten Sie dies dennoch tun, so werde ich entsprechende Rechtsmittel einlegen.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch davon unterrichten, dass Wettbewerber von Ihnen (hier DKV), keine rückwirkenden Steuerbeträge erheben sondern diese aus Kulanzgründen übernehmen.

Offline egalite

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #9 am: 26. November 2015, 08:57:27 »
Hallo Zusammen mit dem gleichen Problem.
Lebe seit 1996 in Frankreich und arbeite in Deutschland also Grenzgänger . Ich bin bei der Allianz privat versichert  schon seit sie die Vereinte Krankenkasse geschluckt hat. Was ich für tolle Dinge mit dieser super Versicherung erlebt habe würde das Forum nicht verkraften . Aber jetzt mit der Nachforderung treiben sie ihr Gewinnpolitik auf die Spitze .Falls jemand die Steuer bezahlt glaube ich nicht daran ,dass die Steuereinahmen ,die ja auch noch  rückwirkend  kassiert werden ,überhaupt nach Frankreich überwiesen werden. Da habe ich Null Vertrauen. Was machen wir denn, wenn wir an die Allianz die Nachzahlung zahlen und paar Monate später fordert  das franz.Finanzamt in der Steuererkläung diese  nicht zulässige Steuer ,weil sie eine neue  Geldquelle gefunden  haben . Denke das könnte gut passieren. In Frankreich fehlt es auch überall an Einnahmen. Danke für den sehr guten Widerruf. Ich werde den Widerruf in den nächsten Wochen auch so an meine Versicherung schreiben. Danke an für die Beiträge .Wir sollten da zusammenhalten .Ich glaube die Allianz möchte da ein paar Versicherte im Ausland los werden. Halten wir uns mit dem Thema auf dem Laufenden. :anixwissen:

Offline hank123

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #10 am: 27. November 2015, 12:41:00 »
Hallo zusammen,

auch ich bin betroffen.
Hier die Antwort meiner PKV (Barmenia):
Die Versicherungssteuer in Frankreich wird wir folgt erhoben:

14 % von den Beitragsanteilen die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen. Für Ihren Vertrag 11,39 Euro.

Die zusätzliche Abgabe an die "couverture medicale universelle complementaire" wird ebenfalls nur von den Beitragsanteilen erhoben,  die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen.

Für Ihren Vertrag 5,10 Euro.

Wir erheben die Steuern ab dem 1.1.2016. Eine rückwirkende Abgabe ist derzeit nicht vorgesehen.



Ist also alles nicht sooo dramatisch.
Die Steuer wird nicht auf die komplette Versicherungssumme erhoben sondern nur auf den Teil der den gesetzlichen Grundschutz (ist wohl der Betrag nach §10... der regelmässig mitgeteilt wird) übersteigt.


Viele Grüsse
Hank

Offline Nicod3mus

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #11 am: 02. Dezember 2015, 18:42:14 »
Ein hoch auf die Barmenia, dort hat man die Situation richtig erkannt. Ich hoffe, dass die Allianz (meine PKV) die gleiche Rechtsmeinung vertritt.

Ich habe nun auch Antwort eines Juristen der Taskforce Grenzgänger erhalten. Auch hier besteht die Meinung, dass alle Bestandteile, die zur Pflichtversicherung gehören nicht besteuert werden. Von daher dürfte es wirklich nur um ein paar Euros gehen, solange die Versicherung keinen Mist macht.......


Sehr geehrter Herr ,

Ihre Anfrage an die Arbeitskammer des Saarlandes wurde an uns weitergeleitet. Ich bin Jurist der Task Force Grenzgänger der Großregion. Wir erarbeiten juristische und administrative Lösungsvorschläge für Fragen und Probleme grundsätzlicher Art von Grenzgängern und Unternehmen, die Grenzgänger beschäftigen.

Was Ihre Anfrage zur Besteuerung von privaten Krankenversicherungsverträgen in Frankreich angeht, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Tatsache, dass Sie in Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorschriften(VO 883/2004 EG) sozialversicherungspflichtig sind, hat nichts mit der Besteuerung von Versicherungsverträgen in Frankreich zu tun. Das sind zwei voneinander zu trennende Rechtskreise, die verschiedenen Verordnungen und Richtlinien unterliegen.

Die Bestimmungen zur Erhebung von Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge sind in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen Kranken- und Pflegeversicherungen der dortigen Steuerpflicht.

Versicherungsnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Länder haben, müssen diese Steuern beziehungsweise Abgaben auch für ihre deutschen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entrichten. Betroffen sind Tarife der  Voll-, Beihilfe-, Zusatz-, Pflege und Auslandsreiseversicherung. Steuerliche Abgaben entstehen deshalb nicht generell bei Zahlung jeder Versicherungsprämie, sondern sind davon abhängig, ob die bestimmte Versicherungsart in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteuert wird. Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in Deutschland beispielsweise steuerfrei, in Frankreich werden sie mit Sätzen zwischen 7% und 14 % besteuert.

Unseres Wissens werden Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst und demnach nicht im Wohnsitzstaat besteuert. Welche privaten Versicherungen in Frankreich noch der Steuer unterliegen, können Sie der anhängenden Broschüre entnehmen.

Was das von Ihnen genannte Urteil vom 21.02.2013 C-243/11  angeht, so konkretisiert es die Voraussetzungen zur Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen. Demnach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aktuell seine Versicherungsbeiträge zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in einem anderen Land abgeschlossen hat, in dem die Beiträge zunächst steuerfrei gewesen sind.

Da sich bei privaten Krankenversicherungsverträgen die gleiche steuerrechtliche Fragenstellung ergibt, wird diese Entscheidung hierfür herangezogen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
David Ecke
 
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes

Referat E/6 Task Force Grenzgänger

Franz-Josef-Röder-Str. 17

66119 Saarbrücken


banjo

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #12 am: 02. Dezember 2015, 21:05:03 »
naja, hoffen wirs. Was der Herr Ecke schreibt, ist dich recht wage und unverbindlich....

Offline soso

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Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #13 am: 03. Dezember 2015, 19:46:40 »
...
Die Tatsache, dass Sie in Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorschriften(VO 883/2004 EG) sozialversicherungspflichtig sind, hat nichts mit der Besteuerung von Versicherungsverträgen in Frankreich zu tun. Das sind zwei voneinander zu trennende Rechtskreise, die verschiedenen Verordnungen und Richtlinien unterliegen.

Die Bestimmungen zur Erhebung von Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge sind in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen Kranken- und Pflegeversicherungen der dortigen Steuerpflicht.

Versicherungsnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Länder haben, müssen diese Steuern beziehungsweise Abgaben auch für ihre deutschen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entrichten. Betroffen sind Tarife der  Voll-, Beihilfe-, Zusatz-, Pflege und Auslandsreiseversicherung. Steuerliche Abgaben entstehen deshalb nicht generell bei Zahlung jeder Versicherungsprämie, sondern sind davon abhängig, ob die bestimmte Versicherungsart in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteuert wird.
 Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in Deutschland beispielsweise steuerfrei, in Frankreich werden sie mit Sätzen zwischen 7% und 14 % besteuert.
Unseres Wissens werden Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst und demnach nicht im Wohnsitzstaat besteuert. Welche privaten Versicherungen in Frankreich noch der Steuer unterliegen, können Sie der anhängenden Broschüre entnehmen.

Was das von Ihnen genannte Urteil vom 21.02.2013 C-243/11  angeht, so konkretisiert es die Voraussetzungen zur Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen. Demnach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aktuell seine Versicherungsbeiträge zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in einem anderen Land abgeschlossen hat, in dem die Beiträge zunächst steuerfrei gewesen sind.

Da sich bei privaten Krankenversicherungsverträgen die gleiche steuerrechtliche Fragenstellung ergibt, wird diese Entscheidung hierfür herangezogen(!).

...


Ich habe nun auch Antwort eines Juristen der Taskforce Grenzgänger erhalten. Auch hier besteht die Meinung, dass alle Bestandteile, die zur Pflichtversicherung gehören nicht besteuert werden. Von daher dürfte es wirklich nur um ein paar Euros gehen, solange die Versicherung keinen Mist macht.......

Also weiß jetzt nicht wie du zu dem Schluß kommst? Für meine Verhältnisse steht da - eigentlich ziemlich eindeutig (und gleich mehrmals), daß bei privaten Kranken+Pflegeversicherungen der Staat am Wohnort (und nicht der am Arbeitsort) zuständig ist und die Besteuerung bestimmt. Einmal direkt und beim 2. Mal direkt mit dem Verweis auf das von dir angeführte EuGH Urteil - aber halt genau mit dem umgekehrten Schluß: Daß es eben sehr wohl auch für private Krankenversicherung herangezogen werden kann.
Mit den von ihm genannten "Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems" denke ich sind ziemlich sicher eben die gesetzliche(!) Krankenversicherungen, gesetzliche Unfallversicherung(Berufsgenossenschaften), Arbeitslosenversicherung ... gemeint. Die PKV zählt eher nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ;-) - (PKV eher als Befreiungsmöglichkeit um gerade nicht bei der GKV sein zu müssen ;)).
Die reine Argumentation - ich muß in D zahlen, also kann was Steuer angeht sowieso nur D zuständig sein find ich -mit Verlaub- ausgerechnet von einem Grenzgänger öhhem etwas skurril. Bei Lohnsteuer nimmst du sicher gerne genau das für dich in Anspruch, daß die Steuer eben ein "anderer Rechtskreis"(wie es im obigen Brief erwähnt) ist und eben die Bezahlung nach  deutschen Gesetzen, Tarifverträgen, Arbeitsvertrag etc. geht, aber die Besteuerung nach (den viel günstigeren) Regeln an deinem Wohnort erfolgt. Ich hoffe, du fühlst dich als Grenzgänger da irgendwie auch "ungleich behandelt und diskriminiert" oder?  :zwinkern::pfeif:
Aber zurück: EuGH hat in letzter Zeit diverse Mal entschieden, daß der Wohnsitz (dortige Staat) für die Besteuerung zuständig ist. (Frankreich ist doch gerade erst krachend mit ihren 2012 erhobenen Sozialabgaben auf den plus-value genau aus diesem Grund vorm EuGH gescheitert).
- Meine persönliche Meinung: Denke mal, das Frankreich nach den blauen Augen, die es sich vorm EuGH damit geholt hat, jetzt dann wohl im Umkehrschluß auf die Besteuerung am Wohnort besteht und auch nach den ganzen Urteilen der letzten Zeit ziemlich sicher dafür zuständig ist. Und jeder Versicherungskonzern, egal wo er sitzt, die Steuer am Wohnort des Versicherungsnehmers abführen muß. Denke mal Standardprozedere und wird bei jeder anderen Versicherung wohl auch so gemacht (Wenn es nicht so wär mit Wohnort - könnte jede Versicherung ja einfach in Luxemburg,Irland sonstwo eine Filiale aufmachen und Steuersparangebote  =D). Das die Allianz da einfach nur in die eigene Tasche Steuer kassiert wie hier irgendwo geschrieben ist daher einfach nur Blödsinn. Eine ganz andere und sicher berechtigte Frage, ob der Anteil (in Höhe der gesetzliche KV) nicht steuerfrei bleibt?! Interessante Frage und gut möglich. Aber wenn nicht, dann wäre eben Frankreich zuständig => und Rechtsmittel heißen dann recours =D - also muß man vor ein französiches Gericht (am Wohnort!) ziehen und gegen den franz.Staat klagen. Viel Erfolg wie auch immer! :pfeif: :doppeld:


PS: Abschließend noch - würde ich wenigstens den Namen/Ministerium usw. aus deinem Post rausnehmen. Nicht jeder möchte gerne seine persönlich geschrieben Briefe/und Namen im Internet wiederfinden.  ;)



banjo

  • Gast
Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« Antwort #14 am: 03. Dezember 2015, 23:09:39 »
@soso:

Die Argumentation ist die, dass es bei einem in D bestehenden sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis eine Versicherungspflicht gibt, in der GKV oder in der PKV. Grenzgänger in der GKV müssen keine Versicherungssteuer zahlen, Grenzgänger in der PKV sollen aber. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die geregelt werden muss. Da es eine Pflichtversicherung ist, kann es sich der Grenzgänger im Gegensatz zu BU, RV und Sachversicherungen eben gerade *nicht* aussuchen, insb. kann er keine franz. KV abschliessen.

Ich finde den Ansatz, dass der PKV-Anteil, der bei gleichem Gehalt dem der GKV entspräche, steuerfrei zu stellen als gerecht. Ich hoffe, alle PKVs machen es so.