Wenn die private Rentenversicherung AUSSCHLIEßLICH privat bedient wurde, nein! Wurden aber Beiträge vom Arbeitgeber UND Arbeitnehmer gezahlt und wurden diese Beiträge steuerlich geltend gemacht, dann ist Folgendes der Fall: Dies ist dann gängige Praxis bei Rentenversicherungsbeiträgen, die z.B. über eine sog. Direktversicherung eingezahlt wurden! Arbeitgeber zahlt z.B. 1/3 und der Arbeitnehmer 2/3 in diese Direktversicherung = private Rentenversicherung. Die Regelung, die seit 2004 in Deutschland Gültigkeit hat, besagt: "Aufgrund der Steuerersparnis, muss auf die Kapitalauszahlung Krankenkassenbeitrag gezahlt werden (UND Beitrag Pflegeversicherung)". Hat in diesem Falle aber nur Auswirkung, wenn man gesetzlich krankenversichert ist. Ist/war der Arbeitnehmer privat versichert, muss er diesen Krankenkassen- + Pflegekassenbeitrag NICHT entrichten!
"Du" bekommst bei zeitlich anstehender Auszahlung übrigens von der Versicherung einen Fragebogen, auf welchem "du" angeben musst, bei welcher gesetzl. Krankenkasse "du" versichert bist, respektive, OB "du" privat versichert bist. Die Versicherung meldet dann deiner gesetzl. Krankenkasse, dass an "dich" Betrag X zur Auszahlung gelangt.
Ach ja, außerdem musst du diese Zahlung an deine gesetzl. Krankenkasse AUCH leisten (wird übrigens auf 10 Jahre verteilt, man muss also den Beitrag nicht in einer Summe entrichten), wenn du ausschließlich NUR noch in Frankreich wohnhaft bist.
Hat also nichts damit zu tun, WOHIN der Betrag ausgezahlt, sprich, überwiesen wird!
Nein, die frz. Versicherung will keinen Anteil (falls du die frz. Krankenkasse meinst?!).
Falls noch Nachfragen, bitte bei mir melden. Gruß Gabrielle