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Autor Thema: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung  (Gelesen 43493 mal)

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Offline Kleinergnomi

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #15 am: 20. Juni 2008, 10:57:52 »
Hier das Urteil

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.01.2002 - 2 K  2559/ 99
Entscheidungsstichwort (Thema)

Progressionsvorbehalt bei unterjährigem Wegzug eines Grenzgängers ins Ausland
Leitsatz

Für einen Grenzgänger, der ganzjährig im Inland innerhalb des deutschen Grenzgürtels arbeitet, ist für das Jahr des Umzugs von Deutschland nach Frankreich (Grenzdepartement) auf die vor dem Wegzug erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Progressionsvorbehalt mit dem Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die nach dem Umzug im Inland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen werden.
Normenkette

DBAF Art. 13 Abs. 5; DBAF Art. 20 Abs. 1; EStG §  2  Abs. 7 S. 3, § 32b Abs. 1 Nr.  2 , § 49 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand

Streitig ist, ob der Progressionsvorbehalt zur Bestimmung des Steuersatzes zur Anwendung kommt.

Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten bis zum 31. Juli 1997 einen Wohnsitz im Inland. Seit dem 1. August 1997 wohnen sie in ... / Frankreich. Der Kläger erzielte im gesamten Streitjahr Arbeitslohn bei einem inländischen Arbeitgeber, der Firma ... Gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamts ... vom 26. August 1997 wurde von dem seit 1. August 1997 gezahlten Arbeitslohn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, da dieser nach der im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich enthaltenen Regelung über Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist. Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 4. Februar 1999 behandelte der Beklagte den vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1997 bezogenen Arbeitslohn des Klägers (77.920,-- DM) als steuerfrei und bezog ihn nach § 32b EStG in die Berechnung des Steuersatzes ein (26,0476 % auf 65.016,-- DM zu versteuerndes Einkommen). - Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid blieb erfolglos.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, die Einbeziehung der Einkünfte ab 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997 in die Berechnung des Steuersatzes zwecks Durchführung des Progressionsvorbehalts sei aufgrund neuerer Finanzgerichtsrechtsprechung nicht mehr anzuwenden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Beschluss vom 16. Februar 1999 5 V 34/98, rechtskräftig entschieden, dass bei Wegzug ins Ausland, unter der Voraussetzung, dass ab dieser Zeit keine inländischen Einkünfte nach § 49 EStG bezogen würden, der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden sei. Dies sei auch logisch, weil durch den Wohnsitzwechsel in beiden Staaten eine Veranlagung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen sei und durch die doppelte Anwendung des Progressionsvorbehalts eine erhöhte Steuer zu zahlen wäre. Klägerischerseits werde davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch vom Finanzgericht Neustadt übernommen werde. Das Finanzamt als Antragsgegner im vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg durchgeführten Verfahren habe kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen habe.

In der mündlichen Verhandlung wird ergänzend ausgeführt, ein genügender tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung des in Artikel 20 DBA-Frankreich vorgesehenen Progressionsvorbehalts sei nicht gegeben; zudem sei in diesem Zusammenhang eine Regelung der temporären Ansässigkeit im anderen Land - wie im DBA-Schweiz - im DBA-Frankreich nicht enthalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Progressionsvorbehalt nicht eingreifen würde, wenn der Kläger bereits zum 31. Dezember des Vorjahres / 1. Januar des Streitjahres seinen Wohnsitz in Frankreich verlegt hätte.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 4. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 1999 dahingehend zu ändern, dass das vom Kläger vom 1. August bis 31. Dezember bezogene inländische Arbeitseinkommen nicht zum Progressionsvorbehalt herangezogen wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er trägt vor, gemäß der Neufassung des §  2  Abs. 7 EStG und wegen Wegfalls des § 25 Abs.  2  EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sei der Kläger für das ganze Streitjahr als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich steuerbefreiten Einkünfte unterlägen nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt. - Im übrigen gehe auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem vom Kläger zitierten Beschluss grundsätzlich davon aus, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und bejahe lediglich in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden summarischen Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Verwaltungsakts. Dagegen habe das Finanzgericht Köln im Beschluss vom 12. März 1999 8 V 544/ 99  Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung verneint.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zutreffenderweise gemäß § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG die in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997 vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts einbezogen.

Nach § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG ist der Progressionsvorbehalt anzuwenden, wenn ein während eines Veranlagungszeitraums nur zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger, etwa nach einem Wegzug ins Ausland, auch Einkünfte erzielt hat, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen; dies gilt, wie der  2 . Halbsatz von § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG klarstellt, nur für die Fälle der zeitweise unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG geregelten Fälle. Gemäß §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Beschränkte Steuerpflicht liegt vor - wenn die Voraussetzungen für unbeschränkte Steuerpflicht (insbesondere Wohnsitz im Inland) nicht gegeben sind (§ 1 Abs. 3 EStG) - bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG); dies ist bei den Einkünften des Klägers für die Zeit ab 1. August 1997 der Fall. Der Progressionsvorbehalt ist in Artikel 20 Abs. 1 DBA-Frankreich vorgesehen und im EStG, hier § 32b Abs. 1 Nr.  2 , näher geregelt. - Danach ist auch für die vom Kläger in der Zeit bis 31. Juli 1997 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts der Steuersatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn die ab 1. August 1997 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einbezogen werden.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 16. Februar 1999 5 V 34/98, EFG 1999, 438, ausgeführt hat (vgl. auch zum Folgenden), ist § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG als Folge der Neufassung des §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführt worden. §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG betrifft Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtig ist, z. B. - wie im Streitfall - bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland unter Beibehaltung der Arbeitsstelle im Inland. Gegenüber der früheren Regelung sind mehrere Ermittlungszeiträume für ein Kalenderjahr, was zu Besserstellungen bei Pauschbeträgen, Freibeträgen und insbesondere bei dem progressiven Tarif der Einkommensteuer führen konnte, durch die Neuregelung ausgeschlossen. Nach der ab Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG werden deshalb die Einkünfte des Kalenderjahres während der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht (inländische Einkünfte) zusammengefasst und die Veranlagung aufgrund eines einzigen Ermittlungs- und Veranlagungszeitraums nach den für die unbeschränkte Steuerpflicht geltenden Regeln durchgeführt.

Die Einbeziehung der inländischen, jedoch nach Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich steuerfreien Einkünfte - hier im Rahmen des Progressionsvorbehalts - dient danach der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Der Tatbestand des § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG - so das FG Baden-Württemberg, a. a. O. - beschränkt sich nicht auf den Fall des Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Er erfasst vielmehr alle Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraums. Der Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht ist nur ein Unterfall. § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG betrifft demnach zwei Fälle:

Der Steuerpflichtige ist nur zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig (z. B. aufgrund unterjährigen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland) und bezieht während der Zeit seiner beschränkten Steuerpflicht keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (§ 32b Abs. 1 Nr.  2  Fall 1 EStG).

Der Steuerpflichtige ist nur zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig und bezieht während der Zeit seiner beschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (§ 32b Abs. 1 Nr.  2  Fall  2  i. V. m. §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG).

Übereinstimmend hiermit führt Frenz in Kirchhof / Söhn, EStG, § 32b Rnr. E 28 bis 30 aus:

Die Regelung (= Neuregelung des §  2  Abs. 7 Satz 3 EStG) wurde im Jahressteuergesetz 1996 eingeführt, um die Leistungsfähigkeit gleichheitsgerecht zu erfassen. Der mit diesem Hintergrund eingefügte § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG betrifft alle Fälle lediglich zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht im Veranlagungszeitraum. Im Veranlagungszeitraum des Beginns, Endes oder Wechsels der Steuerpflicht werden nicht mehr zwei, sondern es wird nur noch eine Veranlagung durchgeführt. Die unbeschränkt steuerpflichtigen und gegebenenfalls nach § 49 beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte werden zusammengerechnet und bilden die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer als unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Zusammenfassend ist danach für den vorliegenden Streitfall festzuhalten, dass Ziel der Neuregelung war, für das gesamte Kalenderjahr (u. a.) einen Steuersatz nach der weltweiten Leistungsfähigkeit zu erreichen; bei § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG ist auch ein negativer Progressionsvorbehalt möglich (vgl. Frenz, a. a. O., Rnr. E 30).

Ob für den Streitfall auch § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zutrifft, kann somit dahinstehen; vgl. hierzu Probst in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 32b Anm. 76 a. E. (bejahend).

Die Ausführungen des Klägers bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 16. Februar 1999 betrifft einen Fall, in dem nach Wegzug ins Ausland ausländische Einkünfte erzielt wurden, sonach während dieses Zeitraums keine weitere Beziehung zum Inland bestand (nur) für diesen Fall des steuerlichen Zugriffs auf ausländische Einkünfte schließt sich das FG Baden-Württemberg den in der Literatur geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der §§  2  Abs. 7 Satz 3, § 32b Abs. 1 Nr.  2  EStG an, weil insoweit ein Verstoß gegen DBA-Recht vorliegen könne (sog. „treaty overriding“). Im hiesigen Streitfall sind in der Zeit ab 1. August 1997 jedoch inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben, so dass ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt; von „treaty overriding“ kann deshalb nicht gesprochen werden, vielmehr unterliegen diese Einkünfte nach Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der französischen Besteuerung und im Inland dem Progressionsvorbehalt. Der Begriff der Einkünfte in dem Progressionsvorbehalt des Artikel 20 DBA-Frankreich bestimmt sich nach deutschem Recht; gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 4,  2  Abs. 7 Satz 3 EStG sind der deutschen Einkommensteuer unterliegende (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte gegeben, die einheitlich (hier in Form des Progressionsvorbehalts) zu behandeln sind. - Das Finanzgericht Köln, Beschluss vom 12. März 1999 8 V 544/ 99 , sieht, anders als das FG Baden-Württemberg (a. a. O.), keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung ausländischer (in den USA erzielten) Einkünfte.

Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung liegt auch Ansässigkeit im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 DBA-Frankreich vor; während der Zeit bis 31. Juli 1997 war der Kläger in Inland ansässig; gemäß Artikel  2  Abs. 1 Nr. 4a DBA-Frankreich war der Kläger eine Person, die nach dem deutschen Recht aufgrund des Wohnsitzes steuerpflichtig war. Ganzjährige Ansässigkeit ist nicht erforderlich - eine derartige Annahme wäre auch sinnwidrig, da sich dann die Frage der Doppelbesteuerung überhaupt nicht stellen würde. Besondere Regelungen betreffend temporäre inländische bzw. französische Steuerpflicht sind im DBA-Frankreich nicht enthalten.

Eine Doppelbesteuerung - oder auch nur übermäßige Besteuerung - tritt durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht ein; der erhöhte Steuersatz wird nur auf die bis 31. Juli 1997 erzielten Einkünfte angesetzt; auch Frankreich wird gegebenenfalls einen erhöhten Steuersatz nur auf die ab 1. August 1997 erzielten Einkünfte anwenden, da die bis zum Wohnsitzwechsel angefallenen Einkünfte nicht der französischen Besteuerung unterliegen.

Zweifel an der Rechtslage in dem Jahr des Wohnsitzwechsels ergeben sich nicht daraus, dass in den Folgejahren, d. h. während ganzjähriger Ansässigkeit in Frankreich, deutsche Einkommensteuer nicht anfällt; insoweit liegt eine andere Sachverhaltsgestaltung vor. Für den Veranlagungszeitraum des Wohnsitzwechsels ergibt sich die in Form des Progressionsvorbehalts weiterwirkende deutsche Besteuerung aus §§  2  Abs. 7 Satz 3, 39b Abs. 1 Nr.  2 , 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Einkünfte, die in die Ermittlung des erhöhten Steuersatzes einzubeziehen sind, können, soweit erforderlich, geschätzt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, a. a. O.) - und stehen im Streitfall im übrigen unstreitig fest.

Die Revision ist nicht zuzulassen; grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs.  2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, ist ein Zweifelsfall, wie ihn das FG Baden-Württemberg bei ausländischen Einkünften nach Wohnsitzwechsel angenommen hat, im Streitfall nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Offline Dieter12

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #16 am: 22. Juni 2008, 16:42:52 »
Hi Jeannine,

Vielen Dank für die genaue Quelle, aber der Nachteil ist jetzt, dass man das Juristendeutsch jetzt verstehen muss. Ich mache mal einen kleinen Anfang.
Im Jahr des Umzuges macht man zwei Steuererklärungen und in D scheiden sich die Geister, ob man zur Berechnung der Progression die in F zu versteuernden Einkommen auch angeben muss oder ob man dann gebenenfalls auf die unbegrenzte Steuerpflicht verzichtet und dann nur das Einkommen vor Umzug versteuert.

Gruss, Dieter

Offline Sabine

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #17 am: 22. Juni 2008, 22:18:02 »
Ist zwar schon vier Jahre her als wir umgezogen sind, aber das war zumindest damals so:
Umzug 15.3.2004, Steuern in Deutschland bezahlt bis Juni glaube ich, weil vorher der Freistellungsbescheid nicht vorlag.
Steuererklärung in Deutschland:
Zu versteuern waren die Einkünfte bis 15.3. unter Progressionsvorbehalt. Vom Karlsruher Finanzamt haben wir daher noch ein Formular bekommen, dessen Namen ich leider nicht mehr weiß, auf dem die Einkünfte anzugeben waren, die man als Steuerausländer in diesem Jahr noch bekommen hat, die aber nicht der deutschen Steuer unterliegen.
Das Pforzheimer Finanzamt hat das falsche Formular meinem Mann zukommen lassen, dass wir nicht ausgefüllt haben (Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommenssteuererklärung), das haben wir nicht ausgefüllt!!

In der französischen Erklärug wollten sie nur die Einkünfte nach dem 15.03., also ohne Progressionsvorbehalt.

In dem Jahr in dem man umzieht, zahlt man also definitiv weniger Steuern, weil nur ein verkürztes Jahr als komplettes Jahreseinkommen gewertet wird.
Genauso übrigens, wenn man unterjährig heiratet!

Die Vorausberechnung ist dann natürlich zu niedrig und man sollte Geld zurück legen oder freiwillig höhere Abschlagszahlungen tätigen.

Ich hoffe, damit geholfen zu haben!

Offline pifolog

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #18 am: 22. Juni 2008, 23:04:39 »
Hallo,
und danke an Kleinergnomi für das Urteil.

Was die hier diskutierten Fälle betrifft, ist eigentlich alles eindeutig. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen dürfen die in D zu versteuernden Einkünfte mit Progressionsvorbehalt belegt werden. Und im Jahr des Umzugs macht Deutschland -anders als Frankreich-  davon keine Ausnahme. Damit müssen die nach dem Umzug in F kassierten Einkünfte im Folgejahr in D in einer Steuererklärung angegeben werden.

@Dieter12. Deine aufgeführte Alternative verstehe ich nicht so ganz. Gibt es denn eine persönliche Wahlmöglichkeit für Steuerpflicht beschränkt oder unbeschränkt? Wie schaffe ich es dann, auf eine unbeschränkte Steuerpflicht, die ja zu D-Zeiten bestand, einfach zu verzichten? Kennst du da einen Trick?

@sabine, ja du hast geholfen, weil du aus der Praxis das o.a. Urteil bestätigst.

Grüße

Offline chatwiesel

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #19 am: 04. Juli 2008, 08:16:30 »
Vielleicht noch einmal zum besseren Verständnis:

Umzug nach F sagen wir mal 1.Mai 2008

Januar 2009  Steuererklärung in D mit allen Einkünften aus 2008 zur Ermittlung des Steuersatzes. Dieser wird dann auf die von Jan.-April 2008 erzielten Einkünfte angewandt. Evtl. zuviel bezahlte Steuern für diesen Zeitraum werden vom D Finanzamt zurückerstattet.

Mai 2009 Steuererklärung in F. Hier sind nur die Einkünfte von Mai 2008 - Dez. 2008 anzugeben und zu versteuern. Insofern ein Vorteil, da die Monate Januar - April komplett fehlen. Kleineres Einkommen, weniger Steuer.

Richtig so?

´s Chatwiesel

Offline galgolette

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #20 am: 16. Dezember 2008, 07:46:33 »
Hallo,
um das Thema wieder aufzugreifen,
ich habe auf dem Finanzamt in D meine Steuerkarte umschreiben lassen wollen (ist ein anderes Thema)und einfach mal nachgefragt wie das mit der Besteuerung ist,die Dame sagte mir,wenn ich am 2.1. noch in D wohne und ab 3.1. in F gemeldet bin muss ich zwar nur bis 2.1. die "normale " Steuer in D zahlen,in der Einkommenserklärung 2010 mit einer Nachzahlung für das ganze Jahr rechnen,die zwar niedriger ausfällt aber immerhin.
Ich habe sie gefragt ob das bedeutet,dass ich in dem Jahr mein Einkommen doppelt besteuern muss sagte sie das ist halt so,muss mich eben noch im Dezember ummelden.
Kann das sein?Kann ich mir fast nicht vorstellen!
LG,Christine

Offline Alsacien

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #21 am: 17. Dezember 2008, 10:01:12 »
Es erfolgt keine Erstattung oder Anrechnung der bereits in D bezahlten Steuern.

Doch.
Das in Dtl. versteuerte Bruttoeinkommen (abzüglich Sozialabgaben) in Formular n°2047 eintragen und in Zeile 8 TK von Formular n°2042 übertragen. Gibt Anspruch auf einen crédit d'impôt. Man bekommt zwar nicht die komplette bereits geleistete Steuerzahlung zurück, wohl aber den Betrag angerechnet, den man in F als Steuer auf das zugrunde liegende Einkommen hätte entrichten müssen.

Im übrigen wird man - bei strenger Auslegung der Gesetze - in Deutschland bis zum Zeitpunkt des Umzugs nach Steuerklasse 1 besteuert, da ein Antrag auf unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht und damit die Möglichkeit von Steuerklasse 3 stets für ein komplettes Kalenderjahr gültig ist. Je später im Jahr man umzieht, desto interessanter kann es (für Verheiratete) folglich sein, diesen Antrag zu stellen und erst zum 1.1 des darauffolgenden Jahres in F Steuern zu entrichten.

Ich persönlich habe z.B. meinen Dienstsitz zum 01.11.2008 in die Grenzgängerzone verlegt, aber trotzdem in Deutschland für das KJ 2008 unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht und Steuerklasse 3 plus Freibeträge beantragt, weil ich die Ersparnis, die ich in 10 Monaten durch SK 3 erziele mit zwei Monaten Steuerzahlung in F nicht mehr kompensieren könnte.

Offline galgolette

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #22 am: 18. Dezember 2008, 07:17:28 »
boah ist das kompliziert  :| ,hatte bisher in D immer einen Steuerberater
Danke!
LG,Christine

Offline pifolog

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #23 am: 04. Januar 2009, 15:40:32 »
hallo Alsacien,

hast du da was verwechselt?
Bei meinem Beitrag in diesem Thema ging es doch konkret um die Steuern in Frankreich im Jahre des Umzugs.

Wenn du hier genau nachliest, findest du 4 unabhängige Quellen (krembser, Chantal78, Sabine und die Seite von impots.gouv),  die übereinstimmend belegen: zu deklarieren und demnach zu versteuern ist nur das Einkommen, das seit dem Umzug nach Frankreich erzielt wurde.
Was vorher in Deutschland war, bleibt in F unberücksichtigt.

Deshalb muss in diesem Jahr auch kein Formular 2047 oder 2042 bei ligne TK ausgefüllt werden.

Warum willst du das dennoch machen?
Du schielst auf einen crédit d'impôt?
Aber der erstattet oder verrechnet dir doch keine in D bezahlten Steuern.
Er verhindert lediglich, dass du Einkommen, für das du bereits deutsche Steuern bezahlt hast, in Frankreich nochmal versteuern musst.
Er verhindert jedoch nicht die Nachteile der Progression mit dem erhöhten Steuersatz für das verbleibende steuerpflichtige Einkommen in Frankreich.

Nun gibt es im Jahr des Umzugs diese spezielle Regelung in F, die auch noch vor dieser Progression schützt. Darüber sollte man sich freuen und lieber die Finger vom 'crédit d'impôt' weg lassen. Zum eigenen Vorteil.

Die Steuern selbst, die in D bereits einbehalten wurden, bleiben ob mit oder ohne 'crédit'  eine rein deutsche Angelegenheit und interessieren in F einen Sch...
Daher erfolgt auch keine Erstattung oder Anrechnung der bereits in D bezahlten Steuern.



Grüße

Offline worbel65

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #24 am: 07. Januar 2009, 10:00:27 »
Hallo zusammen,

mein Wechseljahr liegt zwar schon einige Jahre zurück (1996), es ist aber tatsächlich so, dass der Grenzgängerstatus eine Ausnahme zu der 183-Tageregulung aus dem DBA darstellt.

Im Jahr des Wechsels, ist das EK bis zum Wechsel in D zu versteuern (Vorteil: alle Pauschalen zu den Werbungnskosten können in voller Höhe angesetzt werden, also unbedingt noch in D eine Jahreseinkommenssteuererklärung machen). In F ist nur das EK ab dem Umzug zu versteuern.

Ich glaube aber, dass es mittlerweile eine kleine Änderung gibt: es kann sein, dass in D, aber auch in F das jeweilige andere Einkommen zur Ermittlung des Steuersatzes (Stichwort: Progressionsvorbehalt) herangezogen wird, d.h., das jeweilige EK wird dann mit einem höheren STeuersatz belegt. Hand aufs Herz: das sind Peanuts, in F zahlt man über den Daumen gepeilt c.a. ein Bruttomonatseinkommen (auf ein ganzes Jahr gesehen) als Steuer, im Vergl. zu D ist das nichts. Ab dem Moment, in dem die Steuerfreistellung aufgrund der Grenzgängerregelung greift, wird in D keine Lohnsteuer mehr einbehalten, daraus ergibt sich automatisch, dass nur noch das anschliessend bezogene Gehalt in F zu versteuern ist.

Gruss, worbel65

Offline Mone

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #25 am: 07. Januar 2009, 18:42:58 »
wir haben in F für das Jahr des Umzugs zwar eine Steuererklärung machen müssen (und das auch brav
gemacht) aber
seltsamerweise keine Steuer zahlen müssen.
Das war sooo ein schöner Steuerbescheid: zu entrichtende Steuer 0 €
Es hat sich dabei aber nur um drei Monate gehandelt. Weiß nicht, wo da die Grenze liegt.

Offline Alsacien

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #26 am: 07. Januar 2009, 21:30:48 »
hallo Alsacien,

hast du da was verwechselt?

Ich fürchte ja. Du hast recht.
Bei mir hat es sich in der Tat etwas anders verhalten. Ich war von 2002 bis 2004 bereits Expatriate in F und habe da schon in F Steuern gezahlt. Dann habe ich vorübergehend in D gewohnt, wo ich beschränkt steuerpflichtig war (Steuerklasse 1) und bin dann im Mai 2005 wieder nach F gezogen. Deshalb habe ich den crédit d'impôt für die ersten vier Monate beantragt und bewilligt bekommen.

Offline Paule

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #27 am: 08. Januar 2009, 22:21:50 »


Bedingungen zur 183-Tage-Klausel: Das ausschl. Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats setzt voraus, dass:
- die 183 Tage Frist nicht überschritten wird
- der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Arbeitsvergütung nicht von einer im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.

Artikel 13 Abs. 5 des DBA behandelt hingegen die Grenzgängerregelung, bei der gesagt wird, dass Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihren ständigen Wohnsitz, zu der sie in der Regel jeden Tag zurück kehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem Staat besteuert werden. Als Grenzgebiet werden die Gemeinden angesehen, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten gilt abweichend eine Entfernung von 30 km.
Gruß

Wie ist das denn wenn man hin und wieder in Deutschland übernachten muss(Montage), gibt es da bestimmte Grenzen, so ähnlich wie bei der 186 Tage Regel? Ich hab da mal was gehört das man max. 143 Tage praktisch nicht jeden Tag nach Hause (France) zurück kehren muss.

Offline juniemond

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #28 am: 02. Februar 2009, 19:42:17 »
Hallo, ich habe auch eine Frage.

Ich habe eine französiche Freundin - wir haben ein Haus gemeinsam im Elsass gekauft - also Lebensmittelpunkt in Frankreich.
Wegen meiner Arbeit hätte ich aber gerne noch eine Pendlerwohnung ( 1 Zimmer) in Deustschland.

Was sagt das Finanzamt in BRD dazu?

LG. Juniemond

_Markus_

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Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« Antwort #29 am: 02. Februar 2009, 20:10:06 »
Hallo, ich habe auch eine Frage.

Ich habe eine französiche Freundin - wir haben ein Haus gemeinsam im Elsass gekauft - also Lebensmittelpunkt in Frankreich.
Wegen meiner Arbeit hätte ich aber gerne noch eine Pendlerwohnung ( 1 Zimmer) in Deustschland.

Was sagt das Finanzamt in BRD dazu?

LG. Juniemond


Hallo juniemond,

was soll das Finanzamt in D sagen, in welchem Bezug?  :anixwissen:
Bitte konkretisiere deine Frage.