Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Beiträge zur freiw. gesetzlich Krankenvers. bei Steuer nicht abziehbar?  (Gelesen 4001 mal)

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Offline Pipapapa

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Hallo Zusammen, ich bin neu hier. Wir (Frau, 2 Kinder und ich) wohnen seit 1.Januar 2019 in einem hübschen Häusschen Nahe der Grenze zu Breisach. Wir sind beide Grenzgänger, d. h. wir arbeiten in Deutschland. Mein Einkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungspflicht, dennoch bin ich nicht privat versichert sondern freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Um herauszufinden, mit welcher Einkommenssteur wir in Zukunft in Frankreich zu rechnen haben, war ich bei einem franz. Steuerberater. Dieser sagte mir, man könne die Beiträge zur Krankenversicherung in meinem Fall nicht vom Brutto abziehen, da freiwillige Beiträge nie absetzbar seien. Ich konnte ihm irgendwie nicht beibringen, was mit freiwillig gesetzlich krankenversichert gemeint ist. Er beharrte darauf, dass ich diese Beiträge nicht vom Brutto abziehen könne, was bedeuten würde, dass ich Beiträge zur KV auch noch versteuern muss. Weiterhin behauptete er, dass der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung wie ein geldwerter Vorteil zu behandeln sei, also auch noch versteuert werden müsse. Jetzt die Frage ans die Erfahrenen hier: Hat er Recht, oder habe ich mich ihm gegenüber nicht verständlich machen könne. Ich spreche französisch, aber für Fachgespräche zum Steuerrecht reicht's noch nicht. Danke schonmal und Grüße, Stefan

Offline Frontalier

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Sehr guter Forenbeitrag!!!
Diese Frage beschäftigt mich derzeit auch, da ich in 2019 o.g. Beitragsbemessungsgrenze erstmals überschreite.
Ich bin kein Rechtsberater, aber der gesunde Menschenverstand teilt mir mit, dass ich die Sozialversicherungsbeiträge auch bei Überschreiten dieser Grenze weiterhin natürlich vom Brutto abziehen darf. Es handelt sich ja definitiv nicht um eine freiwilige Versicherung, sondern lediglich um die Freiwilligkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Auch beim zweiten Anliegen kann ich die Meinung nicht teilen.

LG

Offline Pipapapa

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Danke, Frontalier. Mit diesem Problem scheinen wir alleine zu sein. Fast 70 mal gelesen und keine Antwort.

Offline Saarbrücker

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Ich versuche mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen:
Ich bin zwar nicht freiwillig in der GKV sondern in der PKV.
Es werden die Beiträge zur KV vom Brutto abgezogen.
Der Arbeitgeberanteil wird nicht als geldwerter Vorteil berücksichtigt.
Einziger Wermutstropfen:
Die Beträge der Selbstbeteiligung sind Privatvergnügen und können nicht abgezogen werden.

Ich war Anfangs auch mal bei einem franz. Steuerberater - nie wieder.
Erstens sind die sehr teuer. Zweitens geht in F kaum eine Privatperson zum Steuerberater geht.
Und die können mit den deutschen Sytstemen wenig anfangen, teilweise aus unkenntnis.

Seit ich vor ein paar Jahren zum Steuerberater in D gehe (im Forum öfter schon angegeben) läuft es
problemlos.
@pipapapa
Falls Interesse besteht Adresse von Steuerberater gern per PN.

Gruß
der Saarbrücker

Offline Ralph

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Danke, Frontalier. Mit diesem Problem scheinen wir alleine zu sein. Fast 70 mal gelesen und keine Antwort.

Wie soll ein französischer Steuerberater auch wissen was eine freiwillige gesetzliche KV ist ?
Einfach AN Anteil der Sozialversicherungsbeiträge abziehen ....das Ergebnis ist der Lohn den man als Gehalt einträgt. Das ist übrigens auch das was in der Gehaltsbescheinigung bei Grenzgängern steht die man sich am besten von der Personalabteilung ausstellen lassen sollte.
Der AG Beitrag interessiert nicht.

Noch ein guter Tip für „Neufranzosen“ ..... nicht soviel nachfragen. Das führt nur zu Chaos.
😉
Besonders bei Ämtern....musste ich erst diese Woche wieder erleben. Fällt mir nach 20 Jahren
immer noch manchmal schwer....😀
« Letzte Änderung: 15. März 2019, 13:32:19 von Ralph »
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Nicod3mus

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Ich bin seit Jahren privat krankenversichert. Mein Sohn ist freiwillig gesetzlich versichert.

Aktueller Sachstand ist der: Beiträge der privaten Krankenversicherung die der gesetzlichen Versicherung entsprechen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Die Zuzahlungen des Arbeitgebers sind jedoch dem Bruttoeinkommen wieder hinzuzurechnen. Im Ergebnis bleibt der Eigenanteil an der Krankenversicherung. Die Beitragsrückvergütungen sind ebenfalls wieder nach dem gleichen Schema (Anteil der die gesetzlichen Versicherung entsprechend) dem Einkommen hinzuzurechnen. Der Restbetrag für die private Versicherung die die Leistungen der gesetzten Versicherungen übersteigt ist Privatvergnügen da quasi Zusatzversicherung wie bei gesetzlichen Versicherten (können auch Franzosen nicht von der Steuer absetzen).
Meine Versicherung stellt mir nach obigen Schema die Bescheinigung aus. Ich weiß, dass manche Versicherungen auch nur Bescheinigungen über die gezahlten Gesamtbeiträge für die komplette private Krankenversicherung ausstellen, was allerdings von Seiten der Versicherung bei Wohnort im Ausland nicht korrekt wäre. Wenn es das Finanzamt allerdings nicht bemängelt.......

Mein Junior ist freiwillig gesetzlich versichert ist aber mit einem Pflichtversicherten gleichzusetzen. Den Versicherungsbeitrag setzen wir bereits seit Jahren (8) als Pflichtbeitrag vom Familieneinkommen ab. Wir setzen dies vom Einkommen meiner Frau ab, da er bei der gesetzlichen Versicherung meiner Frau freiwillig versichert ist und dies aus unserer Sicht für die französischen Steuerbehörden die wenigsten Fragen aufweist.