Grenzgaenger Forum

Autor Thema: wann abmelden?  (Gelesen 6442 mal)

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Offline Phantom

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wann abmelden?
« am: 06. Dezember 2010, 22:00:22 »
hallo, wir ziehen im Januar wieder nach Deutschland.

meine Frage: Wenn wir uns erst im Januar ummelden, müssen wir dann für das ganze angefangene Jahr die lohnsteuer und die wohnsteuer zahlen, oder rechnen die Franzosen es auf den Tag genau aus?

Offline Phantom

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Re: wann abmelden?
« Antwort #1 am: 09. Dezember 2010, 13:26:18 »
keiner weiss das?

ich wollte das doch nur wissen, weil wir die möglichkeit haben, schon im dezember nach D zu ziehen, wollen aber lieber erst renovieren, dann wäre der umzug im neuen jahr.

was ist steuerlich günstiger?

Offline xxBiancaxx

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Re: wann abmelden?
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2010, 13:37:06 »
Hi,

die Wohnsteuer in Fr zahlt der, der am 1.Januar in der Wohnung ist.
Solltest also vor dem 1.sten raus sein.

Lohnsteuer wird mit der Steuererklärung berechnet - also anteilig.

Grüße

Offline Phantom

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Re: wann abmelden?
« Antwort #3 am: 11. Dezember 2010, 00:49:04 »
okay, danke.

Aber wie verhält es sich, wenn wir noch in diesem Jahr nach D ziehen, uns dort anmelden, also mit F nichts mehr zu tun haben, aber unser Haus in F im neuen Jahr noch nicht verkauft ist und es auch nicht bewohnt ist. Dort ist ja dann keiner mehr gemeldet. Müssen wir dann noch irgendwelche Steuern zahlen? Wenn ja, für den Zeitraum bis es verkauft ist, oder fürs ganze Jahr?

Offline Uwe1970

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Re: wann abmelden?
« Antwort #4 am: 11. Dezember 2010, 08:39:37 »
Jede Person, die über das Nutzungsrecht einer möblierten Räumlichkeit verfügt, unterliegt im allgemeinen der Wohnsteuer.
Das gilt sowohl für Eigentümer, Mieter, als auch andere, wie z.B. Nießbraucher, Bewohner ohne Rechtstitel an seiner Wohnung etc. und ist unabhängig davon, ob die Wohnung zum betreffenden Zeitpunkt, dem 1. Januar des Steuerjahres, auch tatsächlich genutzt wird, oder nicht.
Sie wird demnach allein durch das Nutzungsrecht wohnsteuerpflichtig und auch nicht von dieser befreit, wenn sie beispielsweise im Winter nicht genutzt wird.
Der Wohnsteuer unterliegen auch Angestellte, die eine Dienstwohnung in Anspruch nehmen, hingegen ist Hauspersonal, das in Nebengebäuden ihres Arbeitgebers untergebracht ist, nicht wohnsteuerpflichtig.

Wohnsteuer- für welche Gebäude?
Steuerpflichtig sind alle ausreichend möblierten Wohnbauten, sowohl Haupt- als Nebenwohnsitze, Wohnungen als auch freistehende Häuser. Zu dem Wohnwert, der besteuert wird, werden auch unmöblierte Anbauten wie etwa Garagen oder Gartenhäuser, und Gärten, Parks etc. mit einberechnet, sofern sie nicht mehr als 1 Km vom Wohngebäude entfernt stehen.
Nicht wohnsteuerpflichtig sind alle Gebäude, die nicht als Wohnraum dienen und der Gewerbesteuer unterliegen, Landwirtschaftsbetriebe und Schülerwohnungen in Schulen, Internaten und Ferienwohnheimen. Auch Studentenwohnheime sind, seit dem 1.1.1999 von der Wohnsteuer befreit, sofern sie von einem CROUS, einem Studentendienst, anerkannt werden.
Die Wohnsteuer kommt der Gemeinde, dem Gemeindeverband und dem Departement zu denen das Wohngebäude gehört, zu.

Offline Dieter12

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Re: wann abmelden?
« Antwort #5 am: 11. Dezember 2010, 11:40:47 »
Hi,

Ist eine Wohnung oder ein Haus zum 1.Januar nicht vermietet, bezahlt der Besitzer die taxe d'habitation (Wohnsteuer). Die taxe foncière wird in der Regel anteilig im Kaufvertrag geregelt.

Gruss, Dieter 

Offline Phantom

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Re: wann abmelden?
« Antwort #6 am: 11. Dezember 2010, 14:09:44 »
zwar unlogisch dass man für ein leerstehendes Haus steuern zahlen soll, aber wenn es so sein muss...naja.

ich danke euch

Offline sapperlot

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Re: wann abmelden?
« Antwort #7 am: 11. Dezember 2010, 19:13:39 »
zwar unlogisch dass man für ein leerstehendes Haus steuern zahlen soll, ...

Warum bitte unlogisch? Es wird scheinbar immer vergessen, daß die taxe d'habitation zu den Grundsteuern zählt (Steuer auf die Wohnung und nicht von Anzahl der Bewohner usw ) und auch in D zahlst du Grundsteuer, egal ob die Bude leersteht oder nicht.

@uwe und hängt doch eigentlich auch nicht von ab, ob "ausreichend möbliert" der nicht. Wohnsteuer zahlt man eigentlich immer für Wohnraum und interessiert auch niemand ob da ein Tisch drin steht oder nicht.
2 Ausnahmen die ich noch kenne :
- Wohnraum erfüllt nicht die Grundvoraussetungen, die vom Staat für Mietwohnungen vorgeschrieben sind (ist als nicht vermietungsfähig), also Bsp. kein Klo, keine Heizung, kein Warmwasser ...
- Bewohner ist älter als -wenn ich mich recht erinnere-  65 oder so.

Ansonsten wie Dieter es sagt:
- Taxe foncière und taxe d'habitation kann man im Kaufvertrag regeln, ist aber nicht unbedingt üblich (muß man die meisten Notare/Käufer direkt drauf anpsrechen ansonsten zahlt halt der, der am 1.1. Beistzer war taxe foncière und der am 1.1. Mieter war taxe d'habitation). Also sinnvoll, am 31.12. draussen zu sein, dann gibts keine Probleme!