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Grenzgänger => Steuern => Thema gestartet von: Cembo am 31. August 2012, 23:07:13

Titel: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: Cembo am 31. August 2012, 23:07:13
Diese Fälle sind eher Außnahmen. Daher auch wenig Info zu meinem Anliegen:

Ich bin in FR arbeitstätig, habe meinen Wohnsitz momentan in DE.
Würde ich in FR versteuert, wenn ich meinen zweiten Wohnsitz (bei Kauf einer Immobilie) in FR hätte?

Für jede Antwort wäre ich sehr dankbar!
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 01. September 2012, 08:52:07
Solange Du einen ersten Wohnsitz in D hast, wird es schwierig sein, due Bestimmungen des DBA zu erfüllen.
Es gibt in F keine Anmeldeplicht bzgl. erster oder zweiter Wohnsitz (sehr wohl aber eine steuerrechtliche Anmeldung beim CDI), und es gibt in D keinen 2.Wohnsitz ohne auch einen 1. in D zu haben.
Also musst Du schon 'in F wohnen' im Sinne des DBA und Dich in D abmelden. Wo Du Dich an physikalisch aufhälst unterliegt nur Deinem Gewissen und Deiner Steuerehrlichkeit.
DBA: http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: spirou am 02. September 2012, 10:19:25
Hallo,

ich habe das 5 Jahre lang gemacht.
Hatte aber in D noch € 600.- Zusatzeinkommen/ Monat
Ich habe ganz normal mein Einkommen in F versteuert ( mit deutscher Adresse) da ich es ja in F verdient habe.
Bei der deutschen Einkommensteuererklärung habe ich dann das versteuerte Einkommen nochmal angegeben,
das dann aber nur den Steuersatz erhöht hat und nicht noch einmal versteuert wurde.
D.h. das Finanzamt hat die € 7200 aus D die normalerweise als Gesamtjahreseinkommen unter der Steuergrenze wären
auf mein F Einkommen draufgesetzt und so versteuert.
Wenn du aber kein Einkommen in D hast, müsstest du dann auch in D meiner Meinung nach keine Steuer bezahlen.
Es gibt auch irgendwo ein Forum der Expatrié aus F die z.B. zu Massen in Kehl wohnen weil es da billiger als in Strasbourg ist und alle in F arbeiten,
( such mal danach wenn du französisch kannst).
Da werden solche Themen behandelt

Grüße
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: XY am 02. September 2012, 12:07:55
Hallo

Unbeschränkt steuerpflichtig ist man nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen in dem Land wo man wohnt. Dabei kann man in einem Land auch mehrere Wohnsitze haben. Die entsprechende Meldung spielt wie immer wieder hier diskutiert keine erhebliche Rolle. Sie hat nur indizielle Bedeutung.

Liegen nach den nationalen Gesetzen Wohnsitze in 2 Ländern vor, so regeln die DBA, im Falle DBA D-F Artikel 2, wo man im Sinne des DBA als ansässig gilt.

Dies ist regelmäßig dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Wenn Du eine Familie hast, dann ist das stets dort wo die Familie wohnt.

Wenn Du also in F eine Adresse begründest, dort aber nicht Deine Ansässigkeit im Sinne des DBA hast, dann sind diese Einkünfte trotzdem in D zu versteuern.

Gruß
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: spirou am 02. September 2012, 12:24:43
Lieber xy ( ungelöst?)

selbstverständlich ist der Fragesteller in D steuerpflichtig, da er dort wohnt.
Einkommen aus Arbeit werden aber erst in dem Land versteuert in dem sie erwirtschaftet werden.
Deswegen müssen ja auch die ganzen Grenzgänger hier diese Bescheinigungen ausfüllen und diverse Bedingungen erfüllen, daß eben Ihre Einkünfte nicht in D versteuert werden.
Hier handelt es sich aber um einen ganz "normalen" Fall.
Der Fragesteller arbeitet in F und will natürlich seine Einkünfte auch da versteuern, was ganz normal ist.
Danach gibt er dieses bereits versteuerte Einkommen in D in seiner Steuererklärung an.
D darf es nicht noch einmal besteuern. Es dient nur zur Feststellung seines zu zahlenden Steuersatzes, wenn er in D noch weitere Einkünfte hat.

Grüße
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: XY am 02. September 2012, 12:41:38
@spirou,

Mir scheint, Du hast die Frage nicht gelesen, denn er möchte ja einen zweiten Wohnsitz in F begründen, um seine EK dort zu versteuern!

Es ist daher zunächst die Frage zu klären wo er als ansässig im Sinne des DBA mit 2 Wohnsitzen in 2 verschiedenen Ländern gilt.

In der nächsten Frage ist konkret zu klären wo er zu versteuern hat. Sofern er im Grenzgebiet wohnt und arbeitet (Grenzgängerregelung), wovon ich ausgehe da sich ansonsten seine Frage auch nicht stellt, hat er nach Artikel 13 Abs. 5 DBA D-F im Wohnsitzstaat zu versteuern, was in diesem Falle D wäre, wenn hier die Ansässigkeit im Sinne des DBA vorliegen würde.

Gruß
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 13:13:04
Und die 183-Tage-Regelung greift, d.h. wenn sein Lebensmittelpunkt in F begründbar wäre, dann muss er sich auch dort mind. diese Zeit aufhalten.
§13 DBA:
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.»

Hinzu kommt folgender Satz aus §5 DBA hinzu:
(5)(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «
Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;


Ergo muss der TE im Prüfungsfall nachweisen können, dass die o.g. Punkte erfüllt sind. Eine Prüfung ist von franz. Seite diesbezüglich nicht zu erwarten, immerhin verdienen die ja daran. Aber von deutscher Seite vielleicht....
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: Cembo am 02. September 2012, 13:19:24
Danke für die Antworten, nette Diskussion!

Vielleicht noch als Info: Ich würde in F auch die meiste Zeit wohnen, nur ist es leider vom Rathaus aus nicht möglich hier seinen 1.Wohnsitz anzumelden, da es sich bei dieser Immobilie so was wie um einen "Ferienhaus" handelt, da es keinen richtigen Wasseranschluss gibt. Mit Strom ist das Haus versorgt.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 13:24:16
Es gibt in F keine Anmeldung auf der Gemeinde, wie es in D vorgeschrieben ist. Weder für einen 1. noch für einen 2. Wohnsitz. Früher gabs das, seit einigen Jahren nicht mehr. Du musst Dich aber zwingend in D abmelden, ansonsten hast Du Dir selbst schon das erste Bein gestellt.
Du musst Dich aber auf dem Finanzamt in F steuerlich anmelden, und die wollen gerne mal ne Telefonrechnung oder Stromrechnung sehen als Nachweis.
Außerdem musst Du Dein Auto in F auf Dich anmelden, wenn Du Fahrtkosten absetzen willst. Auch dort brauchst Du Strom. oder Telefonrechnung oder den franz. Steuerbescheid (den Du im 1. Jahr aber noch nicht hast).
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: XY am 02. September 2012, 13:28:07
Es sind die für Dich relevanten Aspekte aufgeführt. Wenn Du unter diesen Umständen den Nachweis führen kannst, dass Deine Ansässigkeit gem DBA in F ist, dann sind die EK dort zu versteuern.

In D wären sie dann ledigl. zum Progressionsvorbehalt zu deklarieren.

@ banjo, eine Abmeldung in D wäre dann nicht erforderlich würde die Sache aber erheblich vereinfachen.
 Gut, es würde sich dann überhaupt keine Steuerpflicht in D ergeben, sofern nicht weitere EK bezogen werden. Je nach Höhe würde sich ein Progressionsvorbehalt auch nicht auswirken. Dazu muss man aber die gesamte Situation kenne....
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 13:38:07
@XY:
Das beibehalten des 1. Wohnsitzes in D kann im Prüfungsfall als Indiz gewertet werden, dass sich der Lebensmittelpunkt dort befindet und eine Steuerpflicht in D nach sich ziehen. Das würde ich als TE nicht riskieren.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: spirou am 02. September 2012, 14:14:34
Hallo Cembo,

das was banjo und xy hier diskutieren mag ja alles ganz interessant sein, das scheinen auch 2 richtige Steuerexperten zu sein, aber es sind halt DEUTSCHE
Steuerexperten, die deutsch denken alles mit deutschen Gesetzen und pipapo begründen wollen und keine Ahnung haben wenn jemand in F sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, da sie es ja noch nie waren. In deinem Fall mußt du aber wie ein FRANZOSE denken, der in D lebt. Deswegen mein Verweis zu den expatrié
Glaub mir, ich habe das 5 Jahre lang genau so gemacht wie oben beschrieben. Wenn du in F noch einen Zweitwohnsitz hast, tant mieux, dann kannst du Wasser Strom u.s.w. auf dich anmelden und kannst deine residence secondaire sogar nachweisen.
Ich habe meine Lohnabrechnungen in F vom Steuerberater machen lassen, der dann auch die Steuererklärung gemacht hat. Ich habe dann auf den Steuerbescheid gewartet, bin mit dem zum deutschen Steuerberater gegangen und habe dann meine deutsche Steuererklärung gemacht. In Deutschland hat man immer mehr Zeit wie in F für die Steuererklärung und wenns der Steuerberater macht kann er sogar noch mehr Verlängerung beantragen. Mein franz. Steuerberater war immer baff über die langen Verlängerungsfristen in D.
Und dann wurde das genau so eingereicht wie oben beschrieben.
Jahrelang das gleiche Prozedere. Zwei Steuerberater und zwei Finanzämter beteiligt, keiner hat jemals reklamiert. Und dein Fall hat überhaupt nichts mit Grenzgänger zu tun, weil es in diesem Fall total wurscht ist ob du in Stuttgart, München oder Scheibenhardt wohnst und in Lauterbourg, Paris oder Marseille arbeitest.
Es sei denn, du bist ENTANDTER einer deutschen Firma, dann sieht es schon wieder ganz anders aus.
Also nochmal, ich habe von Gesetzen keine Ahnung, das interessiert mich auch nicht besonders, weil ich mich bei einem Problem immer gerne an einen Experten wende.
Und in meinem Fall waren 4 professionelle Parteien beteiligt und haben das genau so gemacht und es hat funktioniert.

Grüße
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 14:26:13
Hallo Spirou,

Dein Vorgehen mag ja korrekt sein, aber hast Du die 5 Jahre lang dann in D oder in F gelebt? XY und ich wollen dem TE nur die Fallstricke aufzeigen - das DBA gilt in beide Richtungen!
Wenn die deutschen Steuerbehörden auf die Idee kommen, das nachzuprüfen, dann sollte der TE in der Lage sein, seinen Aufenthalt in F auch stichfest belegen zu können. Weil sonst hätte die Straftat der Steuerhinterziehung begangen und das ist dann uU nicht lustig für ihn.

Edit: Es ist *nicht* egal, wo er wohnt (=gewöhnlicher Aufenthalt, >183 Tage), weil das DBA sonst nicht auf ihn anwendbar ist. Wenn er bsp. in F arbeitet, aber in Stuttgart wohnt, dann trifft das DBA nicht für ihn zu und er wird in F versteuert. Wohnt er aber in Karlsruhe, dann ist das DBA auf ihn anwendbar und er würde in D versteuert.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: spirou am 02. September 2012, 14:40:06
Hallo banjo,

wie ich in meiner ersten Antwort anführte war es der gleiche Fall wie beim Fragesteller.
Ich lebte in D und arbeitete in F.
Mir ist jetzt aber wieder eingefallen, daß ich am Schluß auch einen Zweitwohnsitz in F hatte wegen einer Versicherung die ich abschloß, brauchten die eine Adresse.
Aber das habe ich ja geschrieben, daß es mit Zweitwohnsitz noch besser gehen würde.
Auf dein DBA, was immer das heißen soll zurückzukommen, das in beide Richtungen gelten soll, erklär mir dann doch mal bitte warum es eine Grenzgängerbescheinigung für die in F ansässigen, die in D arbeiten braucht wenn doch angeblich das Wohnland die Steuer sowieso kassiert?
Fakt ist halt, daß man normalerweise dort besteuert, wo man das Geld verdient,wie gesagt, sonst bräuchte es ja dieses Grenzgängergedöns alles nicht.
Zu dieser Zeit hatte ich noch einen deutschen Mitstreiter der mit mir in F arbeitete und aber von den Franzosen gar nichts wissen wollte und weiterhin in D versteuerte.
Ihm wurde dann automatisch eine retenue à la source vom franz. Finanzamt einkassiert und in D hat er dann nochmal versteuert. Der war zweimal der Gelackte.

Grüße
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: XY am 02. September 2012, 14:47:43
Hallo spirou,

maßgeblich sind zunächst mal die gesetzl. Grundlagen die ich hier zitiert habe. Ich kenne auch nur die deutschen Gesetze im Detail und die Grundlagen (wie Steuerpflicht) der anderen Länder, die ja identisch sind. In der USt. gelten natürlich auch die deutschen Gesetze sinngemäß, da diese auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruhen die für alle EU/EWR Länder gleich ist. Zu der genauen steuerl. Situation im anderen Land gebe ich auch stets keine Auskünfte.

Wenn Du eine abweichende für Dich vorteilhafte Veranlagung erzielen konntest, dann ist das ganz große Klasse. Aber auf derartige Zufallslösungen besteht nun mal kein Rechtsanspruch. Niemand kann verlangen dass nur weil das bei meiner Omma so war möchte ich dass das bei mir genauso gehandhabt wird.

Die hier diskutierten Veranlagungen sind ganz großes Steuerkino mit denen sich Steuerberater und auch nur sehr wenige involvierte Finanzbeamte in der Regel nicht beschäftigen, weil jeder Fall 1. auf seine Art anders ist und 2. die ganzen grenzüberschreitenden Aspekte extrem komplex sind. Sie machen auch nicht das Tagesgeschäft in der Steuerberatung aus. Mancher Grenzgänger ist da sicherlich besser informiert in diesem steuerl. Ausnahmesachverhalt wie mancher Experte. Ich bin als solcher selber betroffen daher interessiert er mich.

Wenn also jemand eine Lösung anbietet, insbesondere ein Fachmann, dann denkt die andere Seite nicht lange darüber nach und übernimmt das, sofern einigermaßen plausibel.

Gerade die nicht klärbaren Sachverhalte, wie gerade die hier diskutierte Frage über die tatsächliche Ansässigkeit werden dann sogar zwischen den grenzüberschreitenden Behörden ausgewürfelt!

Aber eine gewisse Systematik muss schon grundsätzlich erkennbar sein.

Erst kürzlich haben die Finanzbehörden wohl groß angelegte Razzien gemacht, um Briefkastenadressen im Grenzgebiet ausfindig zu machen und gerade diese SV zu prüfen.

Wer versucht seine Situation zu verschleiern um dadurch Steuervorteile zu erzielen tätigt wie banjo das aussagt und in einem Parallelthema diskutiert eine Steuerhinterziehung. Ich verweise auf den Fall Nadja Auermann (besonders perfide) oder Boris Becker!

Ich möchte als Experte die gesetzl. Grundlagen mit den in der Regel spärlichen Informationen bestmöglich auf eine Art und Weise schildern, dass sie auch von Nichtexperten nachvollzogen werden kann.

Andere können das gerne durch ihre Erfahrungen ergänzen oder widerlegen.

Wer seinen Fall im Detail mit allen Aspekten beantwortet wissen will kann mich gerne konsultieren.

Grüße

@ banjo Deine letzte Aussage ist nicht korrekt! Das DBA ist immer zu berücksichtigen sofern eine Doppelbesteuerung vorliegt. Du meinst die Grenzgängerregelung ist nicht anwendbar wenn er in Stuttgart wohnt. Dennoch wäre das DBA heranzuziehen. Es differenziert ja die unterschiedlichen Fälle. Grenzzone, 183-Tage Regelung andere SV.

Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 14:55:32
Das DBA ist das Doppelbesteurungsabkommen, siehe http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm
Dort ist die besteuerung der Personen geregelt, die umgangssprachlich als Grenzgänger bezeichnet werden.
Kurz sind das die Personen, die in einem Land arbeiten und im anderen Land in *einer definierten* Grenzzone wohnen und in der Rege täglich zu Ihrer Wohnung zurückkehren.
DAs DBA geht davon aus, dass jemand, der in F arbeitet, aber in München oder Stuttgart (die dt. Finanzämter haben Listen mit genauen Ortsnamen, die als Grenzzone gelten) wohne, *nicht* regelmäßig täglich zur Wohnung zurückkehren. Hier sieht das DBA die Besteuerung im Land des Erwerb (in diesem Fall F) vor.
Wenn man aber in der Grenzzone wohnt, dann sieht das DBA die Besteuerung in Wohnsitzland (in diesem Fall D) vor. Wenn der TE nun nach F umzieht, dann ist er kein Grenzgänger in diesem Sinne mehr und versteuert in F. Wenn er aber trotzdem mehr wie 183 Tage lt. DBA in D wohnt und die deutschen Steuerbehörden das spitzkriegen, dann ist er Grenzgänger un muss in D versteuern, ansonsten Steuerhinterziehung.
Dabei kommt es nicht auf Erst- oder Zweitwohnsitz an (in F gibt es das nicht mehr, in D gibst keinen 2. ohne 1. in D), wenn der TE aber in D angemeldet bleibt, können die Steuerbehörden das als Indiz werten, dass er Grenzgänger ist und in im Sinne des DBA in D verteuern. Deshalb würde ich mich in jedem Fall abmelden. Darüberhinaus ist der lt. Meldegesetz §15 Abs. (2)  verpflichtet, das zu tun:
Zitat
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

Spirou schrieb:
Zitat
Fakt ist halt, daß man normalerweise dort besteuert, wo man das Geld verdient,wie gesagt, sonst bräuchte es ja dieses Grenzgängergedöns alles nicht
.
Nein - wie oben dargelegt.

Spirou schrieb:
Zitat
Zu dieser Zeit hatte ich noch einen deutschen Mitstreiter der mit mir in F arbeitete und aber von den Franzosen gar nichts wissen wollte und weiterhin in D versteuerte.
Ihm wurde dann automatisch eine retenue à la source vom franz. Finanzamt einkassiert und in D hat er dann nochmal versteuert. Der war zweimal der Gelackte.
Genau das verhindert das DBA. Dazu hätte er die Befreiung von der franz. Steuer beantragen müssen.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 02. September 2012, 14:57:38
@ XY
ja, Du hast recht mit Deiner Anmerkung, im Posting davor habe ich das richtig gestellt.

edit:
Ich bin kein Steuerexperte wie XY, lebe aber schon über 15 Jahre in F und kenne dadurch zig verschiedene Fälle und wie es gehandhabt wird.
Deshalb sind alle Postings hier nur Tipps, die steuerlich bindenden Auskünfte erteilen die Steuerbehörden oder der Steuerberater des Vertrauens. Der haftet aber auch nicht dafür, denn er berät ja nur. Niemand ist gezwugen, dem Rat eines Anderen - auch wenn er Fachmann ist - zu folgen. Man bleibt für sein Handeln immer alleine verantwortlich.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: pifolog am 02. September 2012, 23:59:37
Wenn er aber trotzdem mehr wie 183 Tage lt. DBA in D wohnt und die deutschen Steuerbehörden das spitzkriegen, dann ist er Grenzgänger un muss in D versteuern, ansonsten Steuerhinterziehung.

Nein absolut nicht.

Entweder ist Cembo Grenzgänger, dann versteuert er Lohn/Gehalt in D.
Oder er ist es nicht, dann in F. 
So sind die Regelfälle, genau so wie 'spirou' es allgemeinverständlich sehr gut erklärt hat.
Eine Ausnahme davon kann der '183-Tage-Paragraph' darstellen. Jedoch sind diese Tage nie absolut und isoliert zu sehen. Der Arbeitgeber ist immer mit zu berücksichtigen.
Hat der etwa einen Sitz im Arbeitsland (was der übliche Fall ist), dann sind die 183 Tage ohne jegliche  Bedeutung.
Banjo, du zitierst doch laufend den Artikel 13, (4). In dessen Unterpunkten  1. 2. und 3. werden 3 Bedingungen aufgezählt, die alle erfüllt werden müssen, deshalb steht da auch immer das Wort 'und'. Trifft auch nur eine nicht zu, dann ist der 13 (4) komplett aus dem Rennen, also auch die 183 Tage. Deshalb sind sie ganz, ganz untergeordnet und ziehen nur in bestimmten sehr seltenen Fällen.
Es bleibt dabei:
Grenzgänger pfeifen immer auf die 183 Tage.
Alle anderen auch, wenn ihr Arbeitgeber im Arbeitsland sitzt.

Grüße

Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: banjo am 03. September 2012, 09:32:33
@pifolog
Ich habe mir den Art. 13 nochmals angesehen und bleibe bei meiner Interpretation. Nehmen wir mal an, jemand wohnt in F und arbeitet in D (Regelfall):

zunächst steht da:
Zitat
Artikel 13
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.


Hier steht also, dass zunächst die Einkünfte dort zu versteuern sind, wo sie  erwirtschaftet wurden. Im Beispiel in D.

weiter heisst es:
Zitat
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.»


Hier steht, dass in Abänderung des Absatzes (1) jemand, der in einem Staat wohnt (=F) und im anderen (= D) arbeitet, im Staat des Wohnsitzes (=F)versteuert wird, wenn
- er sich nicht mehr als die Hälfte des Jahres in dem Staat aufhält, in dem er arbeitet (= D) UND
- der Arbeitgeber nicht im anderen Staat (=F) ansässig ist UND
- das Geld nicht von einer Niederlassung das AG im anderen Staat (=F) stammt

Hier stellt sich die Frage, was "der andere Staat" ist.  Bezieht man es wie Du auf den Einleitungssatz, dann ist es D, ich beziehe es auf den Satz selber, dann ist "anderer Staat" der Staat, in dem der AN nicht arbeitet, also F in meinem Beispiel.

Ich gebe Dir recht, dass es sich um UND-Verknüpfungen handelt, somit alle 3 erfüllt sein müssen. Allerdings heisst es in (4) "können"  - nicht "muss".
Offen bleibt, ob die 183 Tage am Stück oder in der Summe im Jahr gezählt werden.

Weiter heisst es:
Zitat
(5)(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «

Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden
das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.»

Hier die klassische "Gummiformulierung": In der Regel

Ich will nicht auf den Paragraphen rumreiten (ja, ich weiss, ich tue es), im Endeffekt, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber es reicht ein böser Nachbar, der Dich beim FA anschwärzt und kommst in Nachweisnot. Ich weiss von einem Fall aus der Gegend, da wollte das franz. FA Tankbelege sehen für die angesetzte Fahrtstrecke. Wenn man nun in D mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt und auf dem Papier in F wohnt, dann wirds schwierig.

Ich denke, der TE hat genug Infos um sich zu entscheiden.
Titel: Re: Wohnen in DE, Arbeiten in FR
Beitrag von: pifolog am 03. September 2012, 22:59:25

Banjo,

lass es gut sein. In deinem viel zitierten Artikel 13 (4) lautet die genaue Formulierung  „können ... nur". Das heißt nach meinem Deutschverständnis niemals „können", wie du suggerierst, sondern viel eher „müssen", was du abstreitest.
Bevor da wieder ein neuer Nebenschauplatz zum Diskutieren aufgemacht wird, klinke ich mich aus.

Grüße