@pifolog
Ich habe mir den Art. 13 nochmals angesehen und bleibe bei meiner Interpretation. Nehmen wir mal an, jemand wohnt in F und arbeitet in D (Regelfall):
zunächst steht da:
Artikel 13
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
Hier steht also, dass zunächst die Einkünfte dort zu versteuern sind, wo sie erwirtschaftet wurden. Im Beispiel in D.
weiter heisst es:
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.»
Hier steht, dass in Abänderung des Absatzes (1) jemand, der in einem Staat wohnt (=F) und im anderen (= D) arbeitet, im Staat des Wohnsitzes (=F)versteuert wird, wenn
- er sich nicht mehr als die Hälfte des Jahres in dem Staat aufhält, in dem er arbeitet (= D) UND
- der Arbeitgeber nicht im anderen Staat (=F) ansässig ist UND
- das Geld nicht von einer Niederlassung das AG im anderen Staat (=F) stammt
Hier stellt sich die Frage, was "der andere Staat" ist. Bezieht man es wie Du auf den Einleitungssatz, dann ist es D, ich beziehe es auf den Satz selber, dann ist "anderer Staat" der Staat, in dem der AN nicht arbeitet, also F in meinem Beispiel.
Ich gebe Dir recht, dass es sich um UND-Verknüpfungen handelt, somit alle 3 erfüllt sein müssen. Allerdings heisst es in (4) "können" - nicht "muss".
Offen bleibt, ob die 183 Tage am Stück oder in der Summe im Jahr gezählt werden.
Weiter heisst es:
(5)(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «
Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden
das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.»
Hier die klassische "Gummiformulierung": In der Regel
Ich will nicht auf den Paragraphen rumreiten (ja, ich weiss, ich tue es), im Endeffekt, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber es reicht ein böser Nachbar, der Dich beim FA anschwärzt und kommst in Nachweisnot. Ich weiss von einem Fall aus der Gegend, da wollte das franz. FA Tankbelege sehen für die angesetzte Fahrtstrecke. Wenn man nun in D mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt und auf dem Papier in F wohnt, dann wirds schwierig.
Ich denke, der TE hat genug Infos um sich zu entscheiden.