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Hallo Dieter,
ja Deine Anmerkung erscheint logisch. Du siehst bestimmt den Antrag 5011 vor Augen, den Grenzgänger nach D immer stellen. Und so könnte man auf die Idee kommen, dass es ein Wahlrecht gibt, man machts oder lässt es sein.
Doch im Doppelbesteuerungsabkommen steht nichts von einem Wahlrecht des Steuerzahlers. Dagegen haben die beiden Länder in diesem Abkommen geregelt, welches Land das Recht auf die Steuern hat. Und bei Grenzgängern -nach dieser Definition- ist es nun mal das Wohnland. (Es hätte allenfalls das Steuerland ein Wahlrecht: Kassier ich oder verschenk ich mal rein theoretisch.)
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Hi Pifolog,
Ich komme auf diesen alten Eintrag zurück, weil ich ihn erst jetzt gelesen habe. Meine Bemerkung bezog sich auf diesen Absatz des Doppelbesteuerungabkommens (siehe unten) und da steht "können" und nicht "müssen". "Können" bedeutet für mich als juristischen Laien, dass man einen Antrag stellen muss, sonst kommt man nicht in den Genuss.
Ich lege das so aus, dass ein Grenzgänger von D (wohnen) nach F(arbeiten) in F seine Steuern bezahlt, wenn er keinen Antrag stellt.
Artikel 13 Absatz (5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) «
1. Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;
2. das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
3. die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.»
Gruss, Dieter