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Autor Thema: Welche Unternehmen als Arbeitgeber vom Kassenstaatsprinzip betroffen?  (Gelesen 4085 mal)

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Offline Annika

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Hallo zusammen,

mein Freund (Franzose) und ich (deutsch) möchten in der Grenzregion gern "zusammenfinden" und auf der französischen Seite wohnen. Ich habe kein Problem damit, in Frankreich zu wohnen, möchte aber gern in den deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben, und daher in Deutschland arbeiten. Nun die Frage: Bei welchen Unternehmen könnte es problematisch werden, die Besteuerung als Grenzgänger in Frankreich durchzuführen? Ich hatte beispielsweise daran gedacht, bei einer Sparkasse zu arbeiten, jetzt bin ich aber darauf gestossen, dass diese ja Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Damit gilt wohl das Kassenstaatsprinzip und Versteuerung in Dtl., oder? Wie sieht es aus mit Unternehmen, die mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand sind, bspw. die Deutsche Bahn AG? Kennt hier jemand evtl. Praxisfälle?

Danke und viele Grüße,

Annika

banjo

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Re: Welche Unternehmen als Arbeitgeber vom Kassenstaatsprinzip betroffen?
« Antwort #1 am: 29. Oktober 2013, 15:42:55 »
DBA Frankreich:

Artikel 14

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für
1.Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
2.Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

(3) Absatz (1) gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten, eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes stehen.



Die Frage ist dann also, ob der Gehaltszahler "einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes" ist. Ich denke nein, im Falle der Sparkasse. Vielleicht ruft Du einfach mal die Personalabteilung einer großen Sparkasse im Grenzgebiet an und frägst dort nach der Handhabung?

Offline pifolog

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Re: Welche Unternehmen als Arbeitgeber vom Kassenstaatsprinzip betroffen?
« Antwort #2 am: 30. Oktober 2013, 00:07:03 »

Hallo Annika,

stimmt, die Sparkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. 
Aber... für die Steuern gilt hier die Ausnahme wie oben in Artikel 14 (3) DBA beschrieben, weil sie mit Gewinnerzielung tätig ist.
Deshalb haben Angestellte bei der Sparkasse kein Problem als Grenzgänger und versteuern ihr Gehalt in Frankreich und nicht im Kassenstaat Deutschland.
Aus der Praxis: Mein Kundenberater bei der Sparkasse wohnt in F und versteuert sein Gehalt in F. Er kennt mehrere Kollegen, die in F wohnen und auch dort versteuern.

Du willst wissen, wie das bei anderen Arbeitgebern aussieht. 
Generell kommt es bei Unternehmen nie darauf an, wem sie gehören, sondern nur in welcher Rechtsform sie betrieben werden, entweder privat-rechtlich als AG, GmbH..  oder öffentlich-rechtlich als Anstalt, Körperschaft. Das von dir erwähnte Kassenstaatsprinzip kann nur bei den öffentlich-rechtliche Organisierten ziehen.

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